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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Vom 11. Februar 2000 Auf Grund des § 27 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (BGBl. I S. 326) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 37 wie folgt gefasst: ,,§ 37 Beförderung von Weiterverwendern". 2. § 37 wird wie folgt gefasst: ,,§ 37 Beförderung von Weiterverwendern Bis zum 31. Dezember 2001 kann einem früheren Soldaten, der auf Grund von § 3 der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages Dienst in der Bundeswehr geleistet hat (Weiterverwender), ein höherer Dienstgrad nach § 4 Abs. 2 verliehen werden, wenn er sich in einem weiteren Wehrdienst von mindestens zehn Tagen in einer Verwendung bewährt hat, die der für ihn vorgesehenen Verwendung als Angehöriger der Reserve und dem zu verleihenden höheren Dienstgrad entspricht. Zu dem Wehrdienst wird der Weiterverwender mit einem vorläufigen Dienstgrad einberufen, der in entsprechender Anwendung der Verordnung zur Überleitung von Dienstgraden der Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee auf Dienstgrade der Bundeswehr vom 29. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2393) festzusetzen ist." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. Februar 2000 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Verteidigung Scharping Der Bundesminister des Innern Schily