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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000
Fünfte Verordnung zur Durchführung des § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes
Vom 20. April 2000 Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch § 172 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477) geändert worden ist, und des § 16 des Bodenschätzungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 Die in der Anlage*) mit ihren Schätzungsergebnissen aufgeführten Bodenflächen sind die Musterstücke, die nach § 4 Abs. 3 des Bodenschätzungsgesetzes die Hauptstützpunkte der Bodenschätzung in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bilden. §2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. April 2000 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.