Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 21 vom 11.05.2000  - Seite 679 bis 690 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Siebdrucker/zur Siebdruckerin

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 679 Verordnung über die Berufsausbildung zum Siebdrucker/zur Siebdruckerin*) Vom 2. Mai 2000 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Siebdrucker/Siebdruckerin wird 1. gemäß § 25 Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 81, Siebdrucker, der Anlage A der Handwerksordnung sowie 2. gemäß § 25 Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannt. §2 Ausbildungsdauer (1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. (2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. §3 Berufsfeldbreite Grundbildung, Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. (2) Die Ausbildung gliedert sich in 1. gemeinsame Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 13, 2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Qualifikationseinheiten aus der gemeinsamen Auswahlliste gemäß § 4 Abs. 2, 3. weitere im Ausbildungsvertrag festzulegende Qualifikationseinheiten aus den Auswahllisten I und II: *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. a) zwei Qualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1, b) eine Qualifikationseinheit aus der Auswahlliste II gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2. (3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. §4 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Ausbildung sind mindestens die mit folgenden Qualifikationseinheiten zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Arbeitsorganisation, 6. Handhabung von Daten (Datenhandling) in der Siebdruckvorstufe, 7. Siebdruckformherstellung, 8. Prozessvorbereitung, 9. Druckprozesssteuerung I, 10. auftragsbezogene Produktionsplanung, 11. Druckprozesssteuerung II, 12. Druckweiterverarbeitung, 13. Messen und Prüfen, Qualitätsmanagement, 14. zwei Qualifikationseinheiten aus der gemeinsamen Auswahlliste gemäß Absatz 2, 15. zwei Qualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I gemäß Absatz 3 Nr. 1, 16. eine Qualifikationseinheit aus der Auswahlliste II gemäß Absatz 3 Nr. 2. (2) Die gemeinsame Auswahlliste nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 umfasst folgende Qualifikationseinheiten: 1. Druckvorstufe I, 2. Siebdruckformherstellung I, 3. großformatiger Digitaldruck I, 4. Maschinentechnik, 5. Tampondruck I. (3) Die gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b jeweils wählbaren Qualifikationseinheiten ergeben sich aus den folgenden Auswahllisten I und II: 680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten gemeinsamen Qualifikationseinheiten und die zwei nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 gewählten Qualifikationseinheiten aus der gemeinsamen Auswahlliste nach § 4 Abs. 2 sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Herstellen eines Siebdruckprodukts unter Einbeziehung der Prozessvorbereitung, der Siebdruckvorstufe und Siebdruckformherstellung. Im schriftlichen Teil der Prüfung sind in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben zu bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: 1. betriebliche Leistungsprozesse und Arbeitsorganisation, Qualitätsmanagement, 2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, 3. informations- und kommunikationstechnische Systeme, 4. Handhabung von Daten (Datenhandling) in der Druckvorstufe, 5. Siebdruckformherstellung, 6. Prozessvorbereitung, 7. Druckprozesssteuerung. §9 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens zwölf Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Herstellen eines mehrfarbigen Siebdruckprodukts unter Berücksichtigung der im Ausbildungsvertrag festgelegten Qualifikationseinheit nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 und unter Einbeziehung der Siebdruckvorstufe und Siebdruckformherstellung. (3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen ­ Siebdruckvorstufe und Siebdruckformherstellung, ­ Prozessvorbereitung, Druckprozesssteuerung Druckweiterverarbeitung, ­ Wirtschafts- und Sozialkunde. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Siebdruckvorstufe und Siebdruckformherstellung: a) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, b) Druckvorlagenherstellung, und 1. Auswahlliste I: lfd. Nr. Qualifikationseinheiten I.1 I.2 I.3 I.4 I.5 I.6 I.7 I.8 Schneidplotttechnik großformatiger Digitaldruck II Druckvorstufe II Siebdruckformherstellung II digitale Siebdruckformherstellung Kundenberatung Druckweiterverarbeitung Tampondruck II 2. Auswahlliste II: lfd. Nr. Qualifikationseinheiten II.1 II.2 II.3 II.4 II.5 II.6 II.7 Rollensiebdruck Körpersiebdruck technischer Siebdruck Textilsiebdruck keramischer Siebdruck Bogensiebdruck Glassiebdruck (4) Bei Qualifikationseinheiten mit aufsteigender Ordnungskennziffer muss bei Eintritt in die höherwertige Qualifikationseinheit der Ausbildungsinhalt der vorangegangenen Qualifikationseinheit vermittelt sein. §5 Ausbildungsrahmenplan Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. §6 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §7 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. §8 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 c) Handhabung von Daten (Datenhandling), d) Montage, e) Typografie, f) Siebgewebe, Siebrahmen, g) Beschichtung, Siebbebilderung, h) Qualitätsmanagement, i) Nutzung englischsprachiger Medien, k) Kommunikationswege und -mittel, l) vorstufenbezogene Berechnungen; 2. im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung, Druckprozesssteuerung und Druckweiterverarbeitung: a) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, b) Druckfarbe, Farbmischsysteme, c) Bedruckstoffe, d) Steuer- und Regeltechnik, e) Druckverfahren, Druckmaschinen, Zusatzaggregate, f) Druckprozess, g) Druckweiterverarbeitung, h) Druckprodukte, i) Qualitätsmanagement, k) Kommunikationsformen, Teamarbeit, Kommunikationsregeln, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 681 60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Siebdruckvorstufe und Siebdruckformherstellung 2. Prüfungsbereich Prozessvorbereitung, Druckprozesssteuerung und Druckweiterverarbeitung 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 40 Prozent, 40 Prozent, 20 Prozent. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. § 10 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. § 11 l) druck-, material- und kostenbezogene Berechnungen; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Siebdruckvorstufe und Siebdruckformherstellung 2. im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung, Druckprozesssteuerung und Druckweiterverarbeitung 120 Minuten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Siebdrucker/zur Siebdruckerin vom 1. August 1974 (BGBl. I S. 1733) außer Kraft. 120 Minuten, Berlin, den 2. Mai 2000 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung Tacke 682 Anlage (zu § 5) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Siebdrucker/zur Siebdruckerin I. Berufliche Grundbildung Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat 1.­12. 13.­18. 19.­36. 1 2 3 4 Lfd. Nr. Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 4 Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 683 Lfd. Nr. Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat 1.­12. 13.­18. 19.­36. 1 2 3 4 5 Handhabung von Daten (Datenhandling) in der Siebdruckvorstufe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) a) Informationsträger prüfen b) Daten übernehmen, konvertieren und transferieren c) Daten auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit prüfen, dabei verfahrensspezifische Besonderheiten berücksichtigen d) Erkenntnisse aus dem Zusammenhang von Arbeitsabläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die eigene Arbeitsorganisation nutzen e) Reproduktionen herstellen f) Einteilungsbogen herstellen g) Originaldaten sichern, daraus Produktionsdaten erzeugen und archivieren h) Text-, Bild- und Grafikelemente kombinieren i) Nutzen herstellen, standrichtig positionieren, auf Passer prüfen, Kontrollelemente integrieren und als Datensatz oder Kopiervorlage ausgeben k) Schneidefilm herstellen 11 6 Siebdruckformherstellung (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) a) Daten oder Kopiervorlagen auf Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit prüfen b) Datensatz oder Kopiervorlage standrichtig positionieren und auf Passer prüfen c) Druckformträger auswählen, prüfen und vorbereiten d) Siebdruckform herstellen e) Siebdruckform prüfen und beurteilen, bei Abweichungen korrigieren f) Siebdruckform reinigen, Druckformträger entschichten und für die Wiederverwendung vorbereiten, dabei Umweltschutzaspekte berücksichtigen 11 7 Prozessvorbereitung (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) a) Druckfarben entsprechend ihrer Eigenschaften verwendungsbezogen auswählen und einsetzen b) Farbtöne nach Rezept und Vorlage mischen, abstimmen und andrucken c) Farbverbrauch ermitteln d) Druckfarben für den Druckprozess und auf den Bedruckstoff einstellen e) Bedruckstoffe entsprechend ihrer Eigenschaften verwendungsbezogen auswählen und einsetzen f) Mengen- und Formatberechnungen durchführen und Material für den Produktionsprozess bereitstellen g) Bedruckstoffe für den Druckprozess vorbehandeln h) Druckrakel auswählen und vorbereiten i) Druckmaschine auftragsbezogen einrichten, insbesondere Druckform, Materialdurchlauf, Rakeleinstellung, Farbführung und Trockeneinrichtung k) Maschine warten und pflegen 15 684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 Lfd. Nr. Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat 1.­12. 13.­18. 19.­36. 1 2 3 4 8 Druckprozesssteuerung I (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) a) Auftrag standgerecht einpassen, andrucken und nach Vorgabe anhand von Druckkontrollelementen abstimmen, bei Abweichungen Einstellungen korrigieren b) Druckprozess kontrollieren und optimieren c) Prozesse zur Einhaltung von Fertigungsvorgaben steuern d) Störungen des Prozessablaufs erkennen und korrigierend in den Prozess eingreifen e) Materialeinsatz auf den Produktionsprozess abstimmen, dabei zeitliche, ökonomische und ökologische Bedingungen berücksichtigen f) Fertigungsprozess dokumentieren 15 II. Berufliche Fachbildung A. Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 1, Nr. 5, 10 bis 13 9 Arbeitsorganisation (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) a) Auftragsunterlagen entsprechend der Auftragsbeschreibung auf Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit prüfen b) Auftragsziele festlegen und Teilaufgaben definieren c) Verfahrenswege für die Produktion ableiten d) technische und terminliche Vorgaben beachten, Termine planen, abstimmen und überwachen e) Arbeitsanweisungen produktionsgerecht umsetzen und Arbeitsabläufe dokumentieren f) deutsch- und englischsprachige Informationsquellen nutzen g) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Ergebnisse abstimmen und auswerten h) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Team anwenden i) Materialeinsatz und Zeitaufwand dokumentieren und im Soll-Ist-Vergleich bewerten k) an der Gestaltung des eigenen Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Aspekte mitwirken l) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der -gestaltung vorschlagen m) den wirtschaftlichen und umweltschonenden Einsatz von Arbeits- und Organisationsmitteln bei der Arbeitsvorbereitung berücksichtigen 10 auftragsbezogene Produktionsplanung (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) a) Aufgabenstellung analysieren und Lösungsmöglichkeiten anhand der betrieblichen Bedingungen aufzeigen b) Verfahrensweg und Materialfluss dem Arbeitsauftrag entsprechend auswählen und festlegen c) Maschinentypen unterscheiden und auftragsbezogen zuordnen 12 10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 685 Lfd. Nr. Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat 1.­12. 13.­18. 19.­36. 1 2 3 4 d) Zeitbedarf für die Produktionsschritte ermitteln, Kapazitäten prüfen, Zwischenziele setzen, Kontrollschritte vorsehen und den Gesamtablauf terminieren e) Materialien unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten, Kosten, Qualität und des Umweltschutzes dem Arbeitsauftrag entsprechend auswählen und einsetzen 11 Druckprozesssteuerung II (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) a) farbige Strich- und Rasterdrucke herstellen b) Druckprozess nach Qualitätsstandards und Druckvorlage, insbesondere Passer, Farbton, Tonwert, Farb-, Strich- und Rasterwiedergabe, prüfen c) Trocknung, insbesondere Farbhaftung, Glanzgrad, Durchtrocknung, prüfen, bei Abweichungen Einstellungen korrigieren d) bei der Änderung einzelner Einstellungen während der Steuerung des Druckprozesses die Wechselwirkung zwischen Druckfarbe, Bedruckstoff, Druckform und Druckmaschine berücksichtigen e) mechanische, pneumatische, hydraulische und elektrische Funktionen in der Druckmaschine einstellen f) Steuer- und Regeleinrichtungen bedienen 12 Druckweiterverarbeitung (§ 4 Abs. 1 Nr. 12) a) Arbeitsabläufe unterscheiden und material- und produktbezogen zuordnen b) Druckweiterverarbeitungstechniken anwenden c) Fertigungsstörungen identifizieren und beheben d) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen 13 Messen und Prüfen, Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 1 Nr. 13) a) Verarbeitungseigenschaften von Bedruckstoffen, insbesondere im Hinblick auf Saugfähigkeit, Wegschlagverhalten, Weißgrad, Oberflächenbeschaffenheit, Opazität, Winkelschnitt, Feuchtigkeit, Temperatur und Rollneigung, messen und prüfen, dabei Normvorschriften beachten b) Druckfarben und spezielle Verdruckstoffe, insbesondere im Hinblick auf Konsistenz, Viskosität, Ergiebigkeit, Trocknung, Wegschlagverhalten, Beständigkeit, Haftung, messen und prüfen, dabei Normvorschriften beachten c) Druckprodukte, insbesondere im Hinblick auf Farbdichte, Farbton, Farbsättigung, Farbhelligkeit, Glanzgrad und Deckkraft, messen und prüfen, dabei Normvorschriften beachten d) Druckform, insbesondere Gewebe, Gewebespannung und Randschärfe, messen und prüfen, dabei Normvorschriften beachten e) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden f) Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren; bei Abweichungen Systemeinstellungen korrigieren 12 10 16 686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 Lfd. Nr. Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat 1.­12. 13.­18. 19.­36. 1 2 3 4 g) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Werkzeuge, Geräte und Systeme als Teil des Qualitätsmanagements erkennen und Maßnahmen einleiten h) Arbeitsergebnisse auf Übereinstimmung mit den Vorgaben prüfen B. Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 2 1 Druckvorstufe I (§ 4 Abs. 2 Nr. 1) a) Dateiformate unterscheiden und in verschiedenen Anwendungsbereichen einsetzen b) Datenträger auswählen sichern und archivieren sowie Produktionsdaten 8 c) Dateien auftragsbezogen auswählen und zusammenführen d) Bestandteile von Softwaretools unterscheiden und handhaben 2 Siebdruckformherstellung I (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) a) Druckformträger auf Spannung, Winkelung, Siebfeinheit und -art prüfen b) Druckformträger unter Berücksichtigung des Druckbildes auswählen c) Rasterdruckformen herstellen d) Belichtungszeiten durch Testkopien ermitteln e) Siebdruckformen standardisiert herstellen f) Siebdruckform für den Produktionsprozess vorbereiten g) Arbeitsergebnis unter Berücksichtigung der Standardisierungsparameter prüfen und bei Abweichungen Siebdruckform korrigieren 3 großformatiger Digitaldruck I (§ 4 Abs. 2 Nr. 3) a) Druckdaten aus dem Datenbestand auswählen und als Druckjobs für den Druckprozess bereitstellen b) Druckjobs unter Berücksichtigung von Auftragsparametern ordnen und zwischenspeichern c) Druckjobs ausgeben d) Druckprodukt für die Weiterverarbeitung vorbereiten e) technische Einrichtung pflegen und warten, Umweltund Arbeitssicherheitsvorschriften beachten 4 Maschinentechnik (§ 4 Abs. 2 Nr. 4) a) Maschinen im Funktionsaufbau unterscheiden und das Zusammenwirken der unterschiedlichen Maschinenelemente und Baugruppen zur Gesamtfunktion sicherstellen b) Maschinen und Anlagen warten und pflegen, Service durchführen c) Störungen an Maschinen und Anlagen beseitigen oder die Beseitigung veranlassen d) bei Reparaturarbeiten mitwirken 8 8 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 687 Lfd. Nr. Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat 1.­12. 13.­18. 19.­36. 1 2 3 4 5 Tampondruck I (§ 4 Abs. 2 Nr. 5) a) Druckvorlagen prüfen b) Druckformträger auswählen c) Tampondruckform herstellen und für den Druckprozess vorbereiten d) Bedruckstoffe auswählen und bereitstellen e) Tampondruckmaschine einrichten f) Druckfarbe auf das Material abstimmen und drucken 8 C. Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 I.1 Schneidplotttechnik (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.1) a) Daten übernehmen und für die Verwendung im Schneideplotter konvertieren b) Vorlagen vektorisieren c) Gestaltung auf die technischen Möglichkeiten des Schneideplotters abstimmen d) Schrift mit grafischen Elementen kombinieren und mit dem Plotter als Schneidefilm herstellen e) Schrift und grafische Elemente in Selbstklebefolie schneiden, entgittern und produktspezifisch weiterverarbeiten a) Druck- und Plottersysteme auftragsbezogen vorbereiten und mit Peripheriegeräten verbinden b) Druck- und Plottergebnisse vor Beginn der Serienproduktion auf Einhaltung der Vorgaben prüfen c) ein- und mehrfarbige Druck- und Plotterzeugnisse in geforderter Auflagenhöhe herstellen d) Serienfertigung prozessbegleitend auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren und bei Abweichungen Einstellungen ändern e) Arbeitsergebnisse auf Qualitätsstandards und Umsetzung von Auftragsvorgaben prüfen, beurteilen und korrigieren f) Produktionsdaten erfassen und dokumentieren g) technische Einrichtung pflegen und warten, Umweltund Arbeitssicherheitsvorschriften beachten a) Digitalisierung analoger Daten durchführen b) analoge und digitale Daten im Produktionsprozess kombinieren c) anwendungsspezifische Ausgangsformate für unterschiedliche Ausgabemedien erzeugen d) prozessorientierte Standardisierung anwenden e) Gestaltungsgrundsätze anwenden und Gestaltungsmittel einsetzen a) Beschichtungsautomat programmieren b) Projektionskopien herstellen c) Siebdruckformen auf Vollständigkeit und die Bedingungen des weiteren technischen Druckprozesses visuell kontrollieren und messtechnisch prüfen d) Kontrollelemente ausmessen und Ergebnisse dokumentieren 8 I.2 großformatiger Digitaldruck II (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.2) 8 I.3 Druckvorstufe II (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.3) 8 I.4 Siebdruckformherstellung II (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.4) 8 688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 Lfd. Nr. Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat 1.­12. 13.­18. 19.­36. 1 2 3 4 I.5 digitale Siebdruckformherstellung (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.5) a) Fertigungsverfahren auswählen; Arbeitsablauf festlegen und Arbeitsschritte planen b) Ausgabesysteme bedienen und Standardisierung bei der Siebdruckformherstellung berücksichtigen c) Siebdruckformen aus digitalen Datenbeständen herstellen d) Anlagen und Systeme warten und pflegen e) Siebdruckformen auf Vollständigkeit und die Bedingungen des weiteren technischen Druckprozesses visuell kontrollieren und messtechnisch prüfen 8 I.6 Kundenberatung (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.6) a) Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen sowie daraus Vorgehensweisen für die Kundenberatung ableiten b) Daten und Vorlagen für die weitere Verwendung prüfen, bewerten und daraus einen Arbeitsauftrag erstellen c) technische Realisierbarkeit von Kundenanforderungen prüfen, erforderliche Kosten abschätzen, Preise und Liefertermine mit dem Kunden abstimmen d) Kundenkontakte auswerten und Ergebnisse für betriebliche Entscheidungen aufbereiten e) Urheberrechte und verwandte Schutzrechte sowie den Datenschutz bei der Auftragsvorbereitung berücksichtigen 8 I.7 Druckweiterverarbeitung (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.7) a) Verfahrenswege für die Verarbeitung von Druckprodukten festlegen b) Materialien auswählen und einsetzen c) Druckprodukte mit unterschiedlichen Druckweiterverarbeitungstechniken zum Endprodukt verarbeiten d) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen e) Fertigungsstörungen identifizieren und beheben 8 I.8 Tampondruck II (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.8) a) Tampondruckmaschine für den Mehrfarbendruck einrichten b) Druckfarben auf das Material abstimmen und Beständigkeiten prüfen c) Farbton mischen und andrucken d) Maschinenlauf, Druckausfall, Trocknung überwachen und optimieren sowie bei Inlinefertigung auf vor- und nachgeschaltete Produktionsschritte abstimmen 8 D. Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 II.1 Rollensiebdruck (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.1) a) Rollenmaterialien auftragsbezogen auswählen und bereitstellen b) lösemittel-, UV- und wasserbasierte Druckfarben unterscheiden und auswählen, Farbton anmischen, andrucken und druckfertig einsetzen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 689 Lfd. Nr. Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat 1.­12. 13.­18. 19.­36. 1 2 3 4 c) Druckrahmen einsetzen, Bedruckstoffdurchlauf mit Passsystemen und Registersteuerung für Ein- und Mehrfarbaufträge einrichten d) Einzelaggregate bedienen, insbesondere Abrollstation, Bahnzug- und Regelanlagen für Registersteuerung, Aufrollstation sowie integrierte Weiterverarbeitungs- und Trocknungsstation e) Maschinenlauf und Trocknung überwachen und optimieren, dabei störungsfreien Lauf der Rollensiebdruckmaschine sicherstellen f) Druckausfall während des Fortdrucks nach Qualitätsstandards und Vorlagen prüfen und optimieren g) Druckprodukte auf Verarbeitungsfähigkeit prüfen II.2 Körpersiebdruck (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.2) a) Körpersiebdruckmaschine und Materialaufnahmewerkzeug auftragsbezogen auswählen, Formteile bereitstellen b) Druckfarben auf das Material abstimmen, Farbton mischen, andrucken und druckfertig einstellen; Vorbehandlungstechniken anwenden c) Körpersiebdruckmaschine einrichten, insbesondere Materialzuführung, Trocknung und Materialabführung einstellen d) Maschinenlauf, Druckausfall, Materialtransport, Trocknung überwachen und optimieren sowie bei Inlinefertigung auf vor- und nachgeschaltete Produktionsschritte abstimmen II.3 technischer Siebdruck (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.3) a) Materialien unterscheiden und für den Druck vorbereiten b) technikspezifische Zusatzaggregate einrichten c) Spezialfarben, wie Ätzreserven, Lötstopplacke, Metallleitfarben, Effektfarben, druckfertig einstellen und andrucken d) Maschinenlauf, Druck- und Farbverhalten überwachen und optimieren, dabei Qualitätskontrolle durchführen e) fertigungsspezifische Weiterverarbeitungsanlagen bedienen II.4 Textilsiebdruck (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.4) a) Textilien nach Materialien und Bearbeitungseigenschaften unterscheiden b) Mehrfarben-Textildruckanlage einschließlich textilspezifischer Zusatzaggregate einrichten und bedienen c) Textildruckfarben auftragsbezogen einsetzen, mischen, andrucken und druckfertig einstellen d) Textilien bedrucken und dem Farbsystem entsprechend trocknen und fixieren e) Textiltransfers drucken, trocknen und übertragen f) Flockveredelung durchführen 12 12 12 12 690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 Lfd. Nr. Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat 1.­12. 13.­18. 19.­36. 1 2 3 4 II.5 keramischer Siebdruck (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.5) a) Bedruckstoffe unterscheiden und für den Druck vorbereiten b) Verfahrenswege für den direkten und indirekten Druck auswählen c) Vorgaben für die Druckvorstufe aus dem Druck- und dem Weiterverarbeitungsprozess ableiten d) Zusatzaggregate einrichten und bedienen e) Einbrennfarben, keramische Druckfarben sowie Gold- und Silberfarben druckfertig einstellen, andrucken, messen und prüfen f) Maschinenlauf, Druck- und Farbverhalten überwachen und optimieren, dabei Qualitätskontrollen durchführen g) Weiterverarbeitungsschritte und optimieren steuern, überwachen 12 II.6 Bogensiebdruck (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.6) a) Bogendruckautomaten auftragsbezogen einrichten und bedienen b) Rasterfarbsätze andrucken, Druckergebnis mit Vorgaben abstimmen; Farbeinstellung, Stand und Passergenauigkeit sowie Trocknung prüfen c) Standardisierungsvorgaben in Druckvorstufe, Druckformherstellung und Fortdruck anwenden d) Spezialanwendungen, insbesondere Kleberdruck, Rubbelfarben, UV-Lackierungen, materialbezogen einsetzen e) Fortdruck überwachen und optimieren; störungsfreien Lauf der Bogendruckmaschine sicherstellen 12 II.7 Glassiebdruck (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.7) a) Bedruckstoff für den Druck vorbereiten b) Vorgaben für die Druckvorstufe aus Druck- und Weiterverarbeitungsprozess ableiten c) glasdruckspezifische Zusatzaggregate einrichten d) Druckfarben druckfertig einstellen, andrucken und prüfen e) Maschinenlauf, Druck- und Farbverhalten überwachen und optimieren, dabei Qualitätskontrollen durchführen f) Weiterverarbeitungsschritte und optimieren steuern, überwachen 12