Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 24 vom 31.05.2000  - Seite 744 bis 745 - Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter

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744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter Vom 17. Mai 2000 Auf Grund des § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBl. I S. 3229), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. April 1999 (BGBl. I S. 854), wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Familienzuschlag beträgt bei einem Sanitätsoffizier-Anwärter ohne kindergeldberechtigendes Kind 180 Deutsche Mark. Für jedes kindergeldberechtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1 um 162 Deutsche Mark. Für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 erhöht sich der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind monatlich um 200 Deutsche Mark. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für diejenigen Sanitätsoffizier-Anwärter, denen ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 oder 4 des Bundeskindergeldgesetzes Kindergeld zustehen würde." 2. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Empfänger von Ausbildungsgeld erhalten für die Monate März bis Mai 1999 in sinngemäßer Anwendung des Artikels 3 §§ 1 und 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198) eine einmalige Zahlung in Höhe von 300 Deutsche Mark. Diese vermindert sich um 100 Deutsche Mark für jeden in Satz 1 genannten Kalendermonat, für den ein Anspruch auf Ausbildungsgeld nicht besteht." 3. Die Anlage wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 5) Grundbetrag (Monatsbeträge in DM) im 1. und 2. Semester nach der Ernennung zum Fahnenjunker oder Seekadett im 3. und 4. Semester im 5. und 6. Semester ­ vor Bestehen der ärztlichen, tier- oder zahnärztlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnitts der pharmazeutischen Prüfung ­ nach Bestehen der ärztlichen, tier- oder zahnärztlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnitts der pharmazeutischen Prüfung im 7. und 8. Semester ab dem 9. Semester 2 705 2 879 3 075 3 075 3 354 3 576 3 669". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1999 in Kraft. 745 Bonn, den 17. Mai 2000 Der Bundesminister der Verteidigung Scharping SGB III-Anpassungsverordnung 2000 Vom 18. Mai 2000 Auf Grund des § 151 Abs. 2 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595) in Verbindung mit § 434a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 20 Nr. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: §1 Der Anpassungsfaktor beträgt vom 1. Juli 2000 an sowohl für Bemessungsentgelte, die überwiegend auf Versicherungspflichtverhältnissen im Beitrittsgebiet beruhen, als auch für Bemessungsentgelte, die überwiegend auf Versicherungspflichtverhältnissen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stande vor dem 3. Oktober 1990 beruhen, 1,006. §2 Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2000 in Kraft. Berlin, den 18. Mai 2000 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester