Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 25 vom 07.06.2000  - Seite 778 bis 787 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin

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778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000 Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin*) Vom 26. Mai 2000 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Gerüstbauer/Gerüstbauerin wird 1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 14, Gerüstbauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie 2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. §3 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (1) Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von 25 Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen: a) im ersten Ausbildungsjahr in zehn Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7, 8, 10 bis 14 und 19 der Anlage, b) im zweiten Ausbildungsjahr in zehn Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6, 7, 9 bis 12 und 14 bis 19 der Anlage, c) im dritten Ausbildungsjahr in fünf Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 und 15 bis 17 der Anlage. *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. (2) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen. §4 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Beschaffen und Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team, 6. Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, 7. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 8. Bearbeiten von Werkstoffen, 9. Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, 10. Durchführen von Vermessungsarbeiten, 11. Warten, Lagern und Transportieren von Gerüstbauteilen, 12. Beurteilen von Traggründen und Herstellen der Tragfähigkeit, 13. Verankern von Gerüsten, 14. Bauen von längen- und flächenorientierten Arbeitsund Schutzgerüsten, 15. Bauen von Traggerüsten mit Unterkonstruktion einschließlich der Grundschalung, 16. Arbeitsplattformen, Arbeitsbühnen und Aufzüge, 17. Bauen von Hängegerüsten, 18. Bauen von Wetterschutzhallen und Einhausungen, 19. Bauen von Gerüsten für besondere Anforderungen, 20. qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen. §5 Ausbildungsrahmenplan (1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000 (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. §6 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §7 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. §8 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten kann. Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere in Betracht: 1. Auf- und Abbauen eines längenorientierten Arbeitsoder Schutzgerüstes oder 2. Auf- und Abbauen eines flächenorientierten Arbeitsoder Schutzgerüstes. (4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, lösen. Dabei sollen die Arbeitsplanung und der Einsatz von Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit einbezogen werden. Hierfür kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. längenorientierte Gerüste, 2. flächenorientierte Gerüste. §9 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung (1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 779 (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens neun Stunden zwei praktische Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1. Einrüsten eines Bauwerks oder Bauwerkteiles einschließlich Abbauen des Gerüstes und Lagern der Gerüstbauteile oder Inbetriebnehmen eines Lastenaufzuges einschließlich Funktions- und Sicherheitsprüfung und 2. Auf- und Abbauen einer Gerüstbausonderkonstruktion oder Auf- und Abbauen eines Traggerüstes aus Rüststützen und Rüstbindern. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den nachfolgend genannten Prüfungsbereichen Arbeits-, Schutz- und Traggerüste, Sonderkonstruktionen und bewegliche Arbeitsplattformen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Arbeits-, Schutz- und Traggerüste sowie Sonderkonstruktionen und bewegliche Arbeitsplattformen soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Arbeits-, Schutz- und Traggerüste: a) längenorientierte Gerüste mit Überbrückung und Auskragung, b) flächenorientierte Gerüste, c) Hängegerüste, d) Traggerüste; 2. im Prüfungsbereich Sonderkonstruktionen und bewegliche Arbeitsplattformen: a) Wetterschutzhallen, b) Einhausungen, c) Bühnen und Tribünen, d) Arbeitsplattformen, Arbeitsbühnen und Aufzüge; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Arbeits-, Schutzund Traggerüste 150 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Sonderkonstruktionen und bewegliche Arbeitsplattformen 150 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den 780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000 der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. § 10 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. § 11 20 Prozent. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2884), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1806), außer Kraft. Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Arbeits-, Schutzund Traggerüste 2. Prüfungsbereich Sonderkonstruktionen und bewegliche Arbeitsplattformen 3. Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 40 Prozent, 40 Prozent, (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer Berlin, den 26. Mai 2000 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung Tacke Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000 781 Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 4 Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 5 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Beschaffen und Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 5) a) Arbeitsauftrag erfassen und hinsichtlich der Vorgaben prüfen b) Informationen beschaffen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücher nutzen c) Arbeitsergebnisse kontrollieren d) Bauzeitenpläne lesen und Veränderungen feststellen e) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen f) Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellen 2*) g) Arbeitsfolgen zum Auf-, Um- und Abbau sowie zur Instandhaltung und Lagerung von Gerüsten planen und vorbereiten, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen h) Informations- und Kommunikationstechniken anwenden i) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden 2*) k) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren l) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse abstimmen und auswerten m) technische Veränderungen im Gerüstbau feststellen und auswerten n) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen o) Möglichkeiten der Konfliktregelung im Team anwenden p) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen 6 Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 6) a) Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne lesen und anwenden b) Normen, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Zulassungsbescheide und Arbeitsanweisungen lesen und anwenden c) Material- und Stücklisten erstellen d) Bauzeichnungen und Leistungsverzeichnisse lesen und anwenden e) technische Unterlagen lesen und anwenden, insbesondere Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Handbücher sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen f) technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Bausituation umsetzen 2 2 2*) 2 g) Verankerungspläne erstellen *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000 783 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 3 7 Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 4 Nr. 7) a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen b) Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen c) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen beachten d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigungen schützen e) bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern f) Geräte und Maschinen auf der Baustelle vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern 2 g) Baustellenabfälle getrennt sammeln, Maßnahmen für den Abtransport ergreifen h) Baustelleneinrichtung und -sicherung mit den am Bau Beteiligten abstimmen i) Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen 2 k) Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen l) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen m) Maßnahmen zum Schutz benachbarter Grundstücke und Bauwerke sowie technischer Einrichtungen ergreifen n) Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen o) Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten p) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten 8 Bearbeiten von Werkstoffen (§ 4 Nr. 8) a) Werkstoffe nach Arten und Verwendungszweck unterscheiden, insbesondere künstliche Steine, Betone, Bauhölzer, Stahl und Aluminium b) Bauteile aus künstlichen Steinen und Beton herstellen c) Holz bearbeiten und Holzverbindungen herstellen d) Kunststoffe bearbeiten und verbinden, vorgefertigte Kunststoffteile verwenden e) Metalle bearbeiten und verbinden, insbesondere durch Trennen, Bohren, Schleifen und Schrauben f) Profilstahl brennschneiden und heftschweißen 2 7 2 784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 3 9 Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Nr. 9) a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen und Bereitstellung veranlassen b) Werkzeuge handhaben c) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung von Böden und Gewässern vermeiden d) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen einsetzen e) Werkzeuge, Geräte und Maschinen warten f) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen 2 5 2 10 Durchführen von Vermessungsarbeiten (§ 4 Nr. 10) a) Längen-, Höhen- und Winkelmessungen durchführen, Geraden ausfluchten b) Bauteile und Gerüste einmessen c) Verankerungspunkte einmessen d) Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern e) Messverfahren auswählen, optische und elektronische Messinstrumente justieren und einsetzen 2 2 2 11 Warten, Lagern und Transportieren von Gerüstbauteilen (§ 4 Nr. 11) a) Lager für Gerüstbauteile anlegen b) Gerüstbauteile auf Verwendbarkeit prüfen, nicht verwendbare Teile aussondern c) Gerüstbauteile für den Transport im öffentlichen Straßenverkehr und im Baustellenbereich aufladen und sichern d) Gerüstbauteile abladen, verteilen und lagern e) Korrosionsschutz- und Holzschutzmaßnahmen unter Beachtung der Gefahrenstoffe auswählen und an Gerüstbauteilen durchführen f) Gerüstbauteile instandsetzen und warten g) Lastenaufnahme- und Anschlagmittel auswählen und einsetzen h) Transportmittel und -hilfen auf Betriebssicherheit prüfen und einsetzen, insbesondere Gabelstapler, Hubwagen und Hebezeuge 6 3 2 3 12 Beurteilen von Traggründen und Herstellen der Tragfähigkeit (§ 4 Nr. 12) a) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden und Tragfähigkeit von Böden beurteilen 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000 785 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 b) Traggründe hinsichtlich der Belastungsfähigkeit durch Inaugenscheinnahme beurteilen c) Unterkonstruktionen herstellen d) Mängel an Traggründen feststellen und dokumentieren e) Herstellen der Tragfähigkeit veranlassen 13 Verankern von Gerüsten (§ 4 Nr. 13) a) Untergründe hinsichtlich der Verankerungsmöglichkeiten prüfen, Mängel am Untergrund feststellen und Verankerungsmittel auswählen b) Verankerungen einbauen, prüfen und ausbauen, insbesondere Dübel und Klammern c) Abspannungen nach Vorgaben herstellen 14 Bauen von längenund flächenorientierten Arbeits- und Schutzgerüsten (§ 4 Nr. 14) a) Arbeits- und Schutzgerüste nach ihrem Verwendungszweck unterscheiden b) Gerüstbauteile hinsichtlich ihrer Anforderungen auswählen, insbesondere Holz-, Stahl- und Aluminiumgerüste c) Rohrkupplungsgerüste in Regelausführung auf-, um- und abbauen d) Systemgerüste in Regelausführung auf-, um- und abbauen e) Gerüste bekleiden f) Überbrückungen herstellen 14 3 2 6 2 g) Leitergerüste auf-, um- und abbauen h) Rohrkupplungsgerüste außerhalb der Regelausführung auf-, um- und abbauen i) Systemgerüste außerhalb der Regelausführung auf-, um- und abbauen 8 k) Schutzwände herstellen l) Auslegergerüste auf-, um- und abbauen 2 m) Rohrkupplungsgerüste nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen n) Systemgerüste nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen o) freigegebene Gerüste auf Arbeitssicherheit kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren 15 Bauen von Traggerüsten mit Unterkonstruktion einschließlich der Grundschalung (§ 4 Nr. 15) a) Traggerüstgruppen und -systeme unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen b) Zeichnungen mit Symbolen für den Traggerüstbau lesen und anwenden c) Traggerüste, für die keine Ausführungsunterlagen erforderlich sind, auf-, um- und abbauen 8 6 786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 d) Rüsttürme auf-, um- und abbauen e) Grundschalungen einbauen, ausrichten und ausbauen f) Rüststützen auf-, um- und abbauen g) Rüstbinder und Träger auf-, um- und abbauen h) horizontale und vertikale Aussteifungsverbände ein-, um- und ausbauen i) Traggerüste nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen k) Traggerüste absenken, insbesondere mechanisch und hydraulisch l) Traggerüste verschieben und verfahren 16 Arbeitsplattformen, Arbeitsbühnen und Aufzüge (§ 4 Nr. 16) a) Arbeitsplattformen nach Bauart und Verwendungszweck auswählen b) Fahrgerüste und fahrbare Arbeitsbühnen auf-, umund abbauen c) Hubarbeitsbühnen aufstellen und bedienen d) Anhängepunkte für vertikal und horizontal verfahrbare Arbeitsplattformen und -bühnen nach Vorgaben herstellen und prüfen e) vertikal und horizontal verfahrbare Arbeitsplattformen und -bühnen auf-, um- und abbauen sowie bedienen f) mastgeführte Kletterarbeitsbühnen auf- und abbauen sowie bedienen und Nutzer einweisen g) Lasten- und Personenaufzüge auf- und abbauen sowie bedienen und Nutzer einweisen 17 Bauen von Hängegerüsten (§ 4 Nr. 17) a) Hängegerüste nach Bauart und Verwendungszweck auswählen b) Aufhängesysteme unterscheiden und montieren c) Hängegerüste in Regelausführung auf-, um- und abbauen d) Hängegerüste nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen 18 Bauen von Wetterschutzhallen und Einhausungen (§ 4 Nr. 18) a) Wetterschutzhallen und Einhausungen nach Bauarten und Verwendungszweck auswählen, insbesondere gegen Witterungseinflüsse, Immissionen und Beschädigungen b) Einhausungen nach Vorgaben auf-, um- und abbauen, insbesondere bei umweltbelastenden Arbeiten c) Wetterschutzhallen nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen 5 5 2 5 2 10 2 2 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000 787 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 19 Bauen von Gerüsten für besondere Anforderungen (§ 4 Nr. 19) a) Zugänge und Treppen auf-, um- und abbauen b) Vorschriften für den Bau und Betrieb von Bühnen und Tribünen anwenden c) Verkehrsgerüste, Verkehrswege, Bühnen und Tribünen nach Bauarten und Verwendungszweck unterscheiden d) Verkehrsgerüste, Verkehrswege, Bühnen und Tribünen auf-, um- und abbauen, Verkehrssicherheit kontrollieren 3 3 20 qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 4 Nr. 20) a) Tagesberichte erstellen b) Gerüste und Gerüstbaukonstruktionen anhand des Arbeitsauftrages auf Maß, Form, Funktion und Sicherheit prüfen c) Aufmaß anfertigen d) Abweichungen von Sollwerten während der Ausführung des Arbeitsauftrages feststellen und Kontrollergebnisse dokumentieren e) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen 2*) 2*) 2*) *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.