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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG)
Vom 24. Juni 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Steuerberatungsgesetzes Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Der Erste Teil wird wie folgt geändert: aa) Der Vierte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Vierter Unterabschnitt Sonstige Vorschriften Werbung Vergütung § 8 § 9
Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine b) Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:
§ 26".
aa) Der Zweite Abschnitt wird wie folgt geändert: aaa) Der Erste, Zweite und Dritte Unterabschnitt werden wie folgt gefasst: ,,Erster Unterabschnitt Persönliche Voraussetzungen Zulassung zur Prüfung, Prüfung, Befreiung von der Prüfung, Wiederholung der Prüfung § 35 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung Steuerberaterprüfung Prüfung in Sonderfällen Zuständigkeit für die Prüfung § 36 § 37 § 37a § 37b
Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung § 38 Verbindliche Auskunft § 38a Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft § 39 Rücknahme von Entscheidungen § 39a Zweiter Unterabschnitt Bestellung Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren § 40 Berufsurkunde § 41 § 42 § 43 Steuerbevollmächtigter Berufsbezeichnung
Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andere Informationen § 10 Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten § 11 § 12".
bb) Der Dritte Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Dritter Unterabschnitt Pflichten Aufzeichnungspflicht Geschäftsprüfung § 21 § 22
Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen § 23 Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 § 24 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung § 25
Bezeichnung ,,Landwirtschaftliche Buchstelle" § 44 Erlöschen der Bestellung Rücknahme und Widerruf der Bestellung § 45 § 46
Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung § 47 Wiederbestellung § 48
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 Dritter Unterabschnitt Steuerberatungsgesellschaft Rechtsform der Gesellschaft, anerkennende Steuerberaterkammer, Gesellschaftsvertrag Voraussetzungen für die Anerkennung Kapitalbindung Gebühren für die Anerkennung Urkunde Bezeichnung ,,Steuerberatungsgesellschaft" Erlöschen der Anerkennung Rücknahme und Widerruf der Anerkennung bbb) Der Vierte Unterabschnitt wird gestrichen. bb) Der Dritte Abschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Dritter Abschnitt Rechte und Pflichten Weitere berufliche Zusammenschlüsse Allgemeine Berufspflichten Werbung Tätigkeit als Angestellter § 56 § 57 § 57a § 58 Mitgliedschaft Gemeinsame Steuerberaterkammer Aufgaben der Steuerberaterkammer § 49 § 50 § 50a § 51 § 52 § 53 § 54 § 55". Vorstand Abteilungen des Vorstandes Satzung Beiträge und Gebühren Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer Rügerecht des Vorstandes Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit Arbeitsgemeinschaft Bundessteuerberaterkammer Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer
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§ 74 § 75 § 76 § 77 § 77a § 78 § 79 § 80 § 81 § 82 § 83 § 84 § 85 § 86
Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung § 86a Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer Staatsaufsicht § 87 § 88".
dd) Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt geändert: aaa) Der Erste Unterabschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Erster Unterabschnitt Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen Ahndung einer Pflichtverletzung § 89 Berufsgerichtliche Maßnahmen § 90 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme Anderweitige Ahndung Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung § 91 § 92 § 93
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienstoder Amtsverhältnis § 59 Eigenverantwortlichkeit Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags Gebührenordnung Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung Handakten Berufshaftpflichtversicherung Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen Verjährung von Ersatzansprüchen Bestellung eines allgemeinen Vertreters Bestellung eines Praxisabwicklers Bestellung eines Praxistreuhänders Steuerberatungsgesellschaften ,,Vierter Abschnitt Organisation des Berufs Steuerberaterkammer § 73 § 60 § 61
Verschwiegenheitspflicht der Gehilfen § 62 § 63 § 64 § 65 § 66 § 67 § 67a § 68 § 69 § 70 § 71 § 72".
Vorschriften für Mitglieder der Steuerberaterkammer, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind § 94". bbb) Der Vierte Unterabschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Vierter Unterabschnitt Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung. Gebührenfreiheit, Auslagen Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens Kostenpflicht des Verurteilten § 146
cc) Der Vierte Abschnitt wird wie folgt gefasst:
§ 147 § 148
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge § 149 Haftung der Steuerberaterkammer § 150 2. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt: 1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, 2. Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in Nummer 1 und 4 genannten Personen sind, 3. Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften, 4. Personen oder Vereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Deutschland beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, soweit sie mit der Hilfeleistung in Steuersachen eine Dienstleistung nach Artikel 50 EGVertrag erbringen. Sie dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung ,,Steuerberater", ,,Steuerbevollmächtigter" oder ,,Steuerberatungsgesellschaft" zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 Buchstabe a wird das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: ,,10. Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer Hilfe bei lohnsteuerlichen Sachverhalten oder bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes leisten,". c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: ,,11. Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) erzielen, b) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen und
Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten § 151 Tilgung § 152".
ccc) In der Überschrift des Fünften Unterabschnittes werden der Strichpunkt und die Wörter ,,Berufsgerichtsbarkeit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet" gestrichen. ee) Der Sechste Abschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Sechster Abschnitt Übergangsvorschriften Bestehende Gesellschaften § 154
Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes § 155 Übergangsvorschriften anlässlich des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes § 156 Übergangsvorschriften anlässlich des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater § 157". c) Der Zweite Abschnitt des Dritten Teils wird wie folgt gefasst: ,,Zweiter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen § 160 Schutz der Bezeichnungen ,,Steuerberatungsgesellschaft", ,,Lohnsteuerhilfeverein" und ,,Landwirtschaftliche Buchstelle"
§ 161
Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten § 162 Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient Verfahren d) Der Vierte Teil wird wie folgt gefasst: ,,Vierter Teil Schlussvorschriften Verwaltungsverfahren Gebühren § 164a § 164b
§ 163 § 164".
Ermächtigung zur Neubekanntmachung des Gesetzes § 165 Fortgeltung bisheriger Vorschriften Freie und Hansestadt Hamburg Inkrafttreten des Gesetzes § 166 § 167 § 168".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 c) Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von achtzehntausend Deutsche Mark, im Falle der Zusammenveranlagung von sechsunddreißigtausend Deutsche Mark, nicht übersteigen. Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 und 4 des Investitionszulagengesetzes 1999 sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden." 4. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitzuteilen." 5. In § 6 Nr. 4 werden die Wörter ,,im steuer- und wirtschaftsberatenden oder" durch das Wort ,,in" und das Wort ,,hauptberuflich" durch die Wörter ,,in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch" ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. wenn die Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung nach § 3 Nr. 4 ausgeübt wird, die gemäß § 80 der Abgabenordnung von einer Finanzbehörde zurückgewiesen worden ist." b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe ,,§ 3" die Angabe ,,Nr. 1" eingefügt. 7. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Werbung (1) Auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen darf hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird. (2) Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall gerichtet ist, ist verboten. Dies gilt nicht für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4. (3) Die in § 3 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen und Gesellschaften dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nach den für sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften hinweisen. (4) Die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Personen, die den anerkannten Abschluss ,,Geprüfter
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Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin" oder ,,Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin" erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Die genannten Personen haben dabei die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 im Einzelnen aufzuführen." 8. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst: ,,§ 10 Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andere Informationen (1) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine der in § 3 oder § 4 Nr. 1 und 2 genannten Personen eine Berufspflicht verletzt hat, so teilen sie diese Tatsachen, soweit ihre Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist, der zuständigen Stelle mit; § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen. (2) Gerichte und Behörden dürfen Informationen über natürliche und juristische Personen, die aus der Sicht der übermittelnden Stelle 1. für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die Bestellung und Wiederbestellung, für die Rücknahme oder für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter, 2. für die Anerkennung, für die Rücknahme oder für den Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein oder 3. für die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens zur Ahndung von Pflichtverletzungen erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelle übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen. (3) Soweit natürliche oder juristische Personen über weitere Qualifikationen im Sinne von § 3 verfügen, dürfen Finanzbehörden und Steuerberaterkammern Informationen im Sinne des Absatzes 2 und nach Maßgabe dieser Vorschrift auch an andere zuständige Stellen übermitteln, soweit ihre Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist. § 11 Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten erhoben und auch für Zwecke künftiger Verfahren verarbeitet und genutzt werden; § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen."
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 destens 16 Wochenstunden praktisch" ersetzt. dd) Satz 2 wird aufgehoben. c) In Absatz 4 Nr. 3 wird das Wort ,,Lohnsteuersachen" durch die Wörter ,,Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11" ersetzt. 17. In § 24 werden in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils das Wort ,,Lohnsteuerangelegenheiten" durch die Wörter ,,Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11" ersetzt. 18. In § 25 Abs. 1 und 2 wird das Wort ,,Lohnsteuersachen" jeweils durch die Wörter ,,Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11" ersetzt. 19. § 26 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach der Angabe ,,§ 26" das Wort ,,Allgemeine" eingefügt. b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Verzicht auf" durch die Wörter ,,Beachtung der Regelungen zur" ersetzt. c) In den Absätzen 1 bis 4 werden jeweils das Wort ,,Lohnsteuersachen" durch die Wörter ,,Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11" und in Absatz 4 das Wort ,,Lohnsteuersache" durch das Wort ,,Steuersache" ersetzt. 20. In § 28 Abs. 1 wird das Wort ,,Lohnsteuersachen" durch die Wörter ,,Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11" ersetzt. 21. § 30 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt." 22. § 31 wird wie folgt geändert:
9. § 12 wird aufgehoben. 10. Der bisherige § 12a wird § 12 und wie folgt gefasst: ,,§ 12 Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. Die entsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt." 11. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Lohnsteuersachen" durch die Wörter ,,Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 12. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern ,,Mitgliedern des Vorstands" die Wörter ,,oder deren Angehörigen" eingefügt. b) In Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 sowie in den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,Lohnsteuersachen" durch die Wörter ,,Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11" ersetzt. 13. Dem § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen." 14. In § 20 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort ,,Lohnsteuersachen" durch die Wörter ,,Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11" ersetzt. 15. In § 22 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort ,,Rechtsanwalt," die Wörter ,,niedergelassener europäischer Rechtsanwalt," eingefügt. 16. § 23 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils das Wort ,,Lohnsteuersachen" durch die Wörter ,,Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe ,,§ 3" die Angabe ,,Nr. 1" eingefügt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,im steuerund wirtschaftsberatenden Beruf oder" durch das Wort ,,in" und die Wörter ,,hauptberuflich drei Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesbehörden" durch die Wörter ,,drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird das Wort ,,hauptberuflich" durch die Wörter ,,in einem Umfang von min-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die den Oberfinanzdirektionen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils zugewiesenen Aufgaben auf die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden zu übertragen." 23. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Steuerberater und Steuerbevollmächtigte" durch die Wörter ,,Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Steuerberater und Steuerbevollmächtigte bedürfen der Bestellung; sie üben einen freien Beruf aus." 24. In § 33 Satz 1 werden die Wörter ,,Steuerberater und Steuerbevollmächtigte" durch die Wörter ,,Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 25. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat." b) In Satz 3 wird das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" ersetzt. c) Die Sätze 4 bis 7 werden durch folgende Sätze ersetzt: ,,Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuerberaterkammer zu hören. Eine Ausnahmegenehmigung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zulässig." 26. Die §§ 35 und 36 werden wie folgt gefasst: ,,§ 35 Zulassung zur Prüfung, Prüfung, Befreiung von der Prüfung, Wiederholung der Prüfung (1) Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist. (2) Die Teilnahme an der Prüfung bedarf der Zulassung. (3) Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewerber bekannt gegeben. (4) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. (5) Die Zulassung zur Prüfung, die Prüfung und die Befreiung von der Prüfung erfolgen durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. Das Bestehen der Prüfung oder die Befreiung von der Prüfung sind schriftlich zu bescheinigen. § 36 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung (1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber 1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils mindestens acht Semestern erfolgreich abgeschlossen hat und danach zwei Jahre praktisch tätig gewesen ist oder 2. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils weniger als acht Semestern erfolgreich abgeschlossen hat und danach drei Jahre praktisch tätig gewesen ist.
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(2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch zuzulassen, wenn er 1. eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung zehn Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sieben Jahre praktisch tätig gewesen ist oder 2. der Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens sieben Jahre als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewesen ist. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 geforderte praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken. (4) Nachweise über das Vorliegen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des amtlichen Vordrucks zu erbringen, der gemäß § 158 Nr. 1 Buchstabe a eingeführt worden ist. Der Bewerber hat diese Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen." 27. § 37 wird aufgehoben. 28. Der bisherige § 37a wird § 37 und wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Inhalt der" gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nr. 3 bis 5 wird wie folgt gefasst: ,,3. Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer, 4. Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts, 5. Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft,". bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Nicht erforderlich ist, dass sämtliche Gebiete Gegenstand der Prüfung sind." 29. Die §§ 37a und 37b werden wie folgt neu gefasst: ,,§ 37a Prüfung in Sonderfällen (1) Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Bewerber, die die Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestanden haben, können auf Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter Form ablegen. Dabei entfallen die in § 37 Abs. 3 Nr. 5 bis 7 genannten Prüfungsgebiete. Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus zwei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 (2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Mitgliedstaat oder Vertragsstaat) mit einem Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als Deutschland zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt, können auf Antrag eine Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe g der Richtlinie Nr. 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), ablegen. Mit der erfolgreich abgelegten Eignungsprüfung werden dieselben Rechte erworben wie durch die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung. (3) Als Diplom im Sinne von Absatz 2 gelten alle Befähigungsnachweise, die in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat von der zuständigen Stelle ausgestellt sind, sofern aus ihnen hervorgeht, dass der Bewerber ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium oder eine gleichwertige Ausbildung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/ EWG erfolgreich abgeschlossen hat, und sofern von der zuständigen Stelle bestätigt wird, dass er damit in diesem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zur Hilfe in Steuersachen berechtigt ist. Bewerber aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten, in denen der Beruf des Steuerberaters nicht reglementiert ist, müssen ein mindestens dreijähriges erfolgreich abgeschlossenes Studium, das auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet, und danach eine zweijährige Berufstätigkeit jeweils nach Maßgabe des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 89/48/EWG nachweisen. (4) Bewerber mit den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen sollen mit der Eignungsprüfung ihre Befähigung nachweisen, den Beruf eines Steuerberaters auch im Inland ordnungsgemäß ausüben zu können. Die Eignungsprüfung umfasst die zur Berufsausübung notwendigen Kenntnisse aus den in § 37 Abs. 3 genannten Gebieten. Die Eignungsprüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus höchstens zwei Aufsichtsarbeiten aus unterschiedlichen Prüfungsgebieten und eine mündliche Prüfung. Die Prüfung in einem der in § 37 Abs. 3 genannten Prüfungsgebiete entfällt, wenn der Bewerber durch Diplome oder gleichwertige Prüfungszeugnisse einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung nachweist, dass er einen wesentlichen Teil der Kenntnisse erlangt hat, die in dem entfallenden Prüfungsgebiet gefordert werden. (5) Für die Prüfung in verkürzter Form und für die Eignungsprüfung gelten im Übrigen die Vorschriften für die Steuerberaterprüfung. § 37b Zuständigkeit für die Prüfung (1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse gebildet werden. (2) Für die Prüfung ist die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Bereich der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung vorwiegend beruflich tätig ist oder, sofern der Bewerber keine Tätigkeit ausübt, er seinen Wohnsitz hat. Bei mehreren Wohnsitzen ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Bewerber vorwiegend aufhält. (3) Befindet sich der nach Absatz 2 maßgebliche Ort im Ausland, so ist die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, in deren Bereich sich der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im Inland befindet, zuständig. Befindet sich der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im Ausland, so ist die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde zuständig, bei der die Zulassung zur Prüfung beantragt wurde. (4) Die Abnahme der Prüfung kann durch Vereinbarung auch der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde eines anderen Landes übertragen werden. (5) Die in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Zuständigkeiten gelten entsprechend für die Zulassung zur Prüfung und für die Befreiung von der Prüfung." 30. Die §§ 37c und 37d werden aufgehoben. 31. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Steuern" die Wörter ,,als Professor" eingefügt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,Beamte und Angestellte des höheren Dienstes" durch die Wörter ,,Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte" ersetzt sowie in Buchstabe b die Wörter ,,des Bundes und der Länder sowie der obersten Rechnungsprüfungsbehörden und der anderen obersten Behörden" durch die Wörter ,, , der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden" und die Wörter ,,Bundes- und Landesfinanzbehörden" durch die Wörter ,,Bundesoder Landesfinanzbehörden" ersetzt. cc) In Nummer 4 werden die Wörter ,,Beamte und Angestellte des gehobenen Dienstes" durch die Wörter ,,Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte" ersetzt sowie in Buchstabe b die Wörter ,,des Bundes und der Länder, der Finanzgerichte sowie der obersten Rechnungsprüfungsbehörden und der anderen obersten Behörden" durch die Wörter ,, , der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden" und die Wörter ,,Bundes- und Landesfinanzbehörden" durch die Wörter ,,Bundes- oder Landesfinanzbehörden" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) § 36 Abs. 3 und 4 gilt auch für die Befreiung von der Prüfung. Personen, die unter Absatz 1 Nr. 2 bis 4 fallen, sowie Professoren an staatlichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst können erst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder dem Dienstverhältnis als Angestellter einer Fraktion des Deutschen Bundestages von der Prüfung befreit werden." 32. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt: ,,§ 38a Verbindliche Auskunft (1) Auf Antrag erteilt die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung. (2) Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 37b entsprechend." 33. § 39 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach dem Wort ,,Prüfung" ein Komma gesetzt und das Wort ,,Befreiung" eingefügt. b) In Absatz 1 werden das Wort ,,zweihundertfünfzig" durch das Wort ,,einhundertfünfzig" und die Wörter ,,zuständige Behörde" durch die Wörter ,,für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Prüfung hat der Bewerber bis zu einem von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt eine Gebühr von eintausend Deutsche Mark an diese zu zahlen." bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,zuständigen Behörde" durch die Wörter ,,für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt. 34. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: ,,§ 39a Rücknahme von Entscheidungen (1) Die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsentscheidung oder die Befreiung von der Prüfung ist von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, zurückzunehmen, wenn 1. sie durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, 2. sie der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, 3. ihre Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Erstrecken sich die Rücknahmegründe nach Satz 1 nur auf die Zulassung zur Prüfung, ist auch die Prü-
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fungsentscheidung zurückzunehmen. Nach einer Rücknahme gemäß Satz 1 oder Satz 2 gilt die Steuerberaterprüfung als nicht bestanden. (2) Die Steuerberaterkammern haben Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde unverzüglich mitzuteilen. Diese unterrichtet die für die Bestellung oder deren Rücknahme zuständige Steuerberaterkammer von dem Ausgang des Verfahrens. § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen diesen Mitteilungen nicht entgegen. Werden Tatsachen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 während des Bestellungsverfahrens mitgeteilt, so ruht dieses bis zur Mitteilung nach Satz 2. (3) Vor der Rücknahme ist der Betroffene zu hören." 35. § 40 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Behörde" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Nach bestandener Prüfung oder nach der Befreiung von der Prüfung ist der Bewerber auf Antrag durch die zuständige Steuerberaterkammer als Steuerberater zu bestellen." bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Behörde" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Bei beabsichtigter beruflicher Niederlassung im Ausland ist für die Bestellung die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Kammerbezirk die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde ihren Sitz hat, die den Bewerber geprüft oder von der Prüfung befreit hat." c) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst: ,,(2) Vor der Bestellung hat die Steuerberaterkammer zu prüfen, ob der Bewerber persönlich geeignet ist. Die Bestellung ist zu versagen, wenn der Bewerber 1. nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt; 2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; 3. infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben; 4. sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen. (3) Die Bestellung ist auch zu versagen, 1. wenn durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde eine Entscheidung nach § 39a Abs. 1 ergangen ist; 2. solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf unvereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 3. solange nicht die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder der Nachweis der Mitversicherung bei einem Arbeitgeber vorliegt. (4) Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des Absatzes 2 Nr. 3 erforderlich ist, gibt die zuständige Steuerberaterkammer dem Bewerber schriftlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung des Bewerbers und, wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Bewerber zu tragen. Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund der Anordnung der Steuerberaterkammer innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gilt der Antrag auf Bestellung als zurückgenommen." d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Für die Bearbeitung des Antrags auf Bestellung hat der Bewerber eine Gebühr von einhundert Deutsche Mark an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist." und mindestens drei Jahre buchführende landund forstwirtschaftliche Betriebe steuerlich beraten haben, können auf Antrag von der mündlichen Prüfung befreit werden. Über den Antrag auf Befreiung entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer im Benehmen mit der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr benannten Behörde und, soweit der Antragsteller Rechtsanwalt oder niedergelassener europäischer Rechtsanwalt ist, im Benehmen mit der für die berufliche Niederlassung des Antragstellers zuständigen Rechtsanwaltskammer." b) Absatz 6 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 mit der Maßgabe, dass nach dem Wort ,,Steuerbevollmächtigter" die Wörter ,,bzw. mit dem Erlöschen oder der Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt oder niedergelassener europäischer Rechtsanwalt" angefügt werden. d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7. e) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8 und wie folgt gefasst: ,,(8) Für die Bearbeitung des Antrags auf Verleihung der Bezeichnung ,,Landwirtschaftliche Buchstelle" ist eine Gebühr von dreihundert Deutsche Mark an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist." 41. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Verzicht gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer;". b) In der Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. rechtskräftige Rücknahme der Prüfungsentscheidung oder der Entscheidung über die Befreiung von der Prüfung nach § 39a Abs. 1." c) Nach Nummer 4 werden folgende Sätze angefügt: ,,Der Verzicht nach Nummer 2 ist zu Protokoll oder schriftlich gegenüber der Steuerberaterkammer zu erklären, die für die berufliche Niederlassung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten örtlich zuständig ist. Ein im berufsgerichtlichen Verfahren gegenüber dem Berufsgericht erklärter Verzicht gilt als gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer abgegeben." 42. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit
36. § 40a wird aufgehoben. 37. In § 41 Abs. 2 werden die Wörter ,,für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde" durch die Wörter ,,zuständigen Steuerberaterkammer" ersetzt. 38. Dem § 42 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinngemäß anzuwenden." 39. In § 43 Abs. 4 werden nach dem Wort ,,Rechtsanwälte" ein Komma und die Wörter ,,niedergelassene europäische Rechtsanwälte" eingefügt. 40. § 44 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten und niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten, die eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes nachweisen, kann auf Antrag die Berechtigung verliehen werden, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeichnung ,,Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen. Die Verleihung erfolgt durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Antragsteller seine berufliche Niederlassung hat. (2) Die besondere Sachkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist durch eine mündliche Prüfung vor einem Sachkunde-Ausschuss nachzuweisen, der bei der Steuerberaterkammer zu bilden ist. Personen, die ihre besondere Sachkunde durch eine einschlägige Ausbildung nachweisen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4);". bb) In Nummer 5 werden die Wörter ,,Berufskammer und der zuständigen Behörde" durch die Wörter ,,zuständigen Steuerberaterkammer" und die Wörter ,,Mitglied der Berufskammer" durch die Wörter ,,Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt. cc) Nach Nummer 5 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummern 6 und 7 angefügt: ,,6. nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründet hat oder 7. infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben." c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben. (4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören." 43. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die zuständige Steuerberaterkammer kann einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Bestellung verzichtet, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter zu nennen." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,nach § 46 Abs. 4 Satz 1 bis 4 zuständigen Behörde" durch die Wörter ,,zuständige Steuerberaterkammer" ersetzt und die Angabe ,,Satz 1" gestrichen. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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,,Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der Erlaubnis ist der Betroffene zu hören." 44. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. wenn die Bestellung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 erloschen ist; wurde auf die Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens (§ 114) verzichtet, kann die Wiederbestellung nicht vor Ablauf von acht Jahren erfolgen, es sei denn, dass eine Ausschließung aus dem Beruf nicht zu erwarten war;". bb) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,zurückgenommen oder" und ,,die Rücknahme oder" gestrichen. cc) Satz 2 wird gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für die Bearbeitung des Antrags auf Wiederbestellung hat der Bewerber eine Gebühr von zweihundertfünfzig Deutsche Mark an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist." 45. § 49 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 49 Rechtsform der Gesellschaft, anerkennende Steuerberaterkammer, Gesellschaftsvertrag". b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,(3) Für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Kammerbezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Dem Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beizufügen. (4) Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung oder der Gesellschafter oder in der Person der Vertretungsberechtigten ist der zuständigen Steuerberaterkammer innerhalb eines Monats anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Wird die Änderung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen, so ist eine beglaubigte Abschrift oder ein amtlicher Ausdruck der Eintragung nachzureichen." 46. § 50 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Rechtsanwälte," die Wörter ,,niedergelassene europäische Rechtsanwälte," eingefügt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 kann nach Anhörung der Berufskammer" durch die Wörter ,,Die zuständige Steuerberaterkammer kann" ersetzt. Voraussetzungen wegen eines Erbfalls mindestens fünf Jahre. (3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist die Steuerberatungsgesellschaft zu hören." 52. Der Vierte Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils wird aufgehoben. 53. Im Dritten Abschnitt des Zweiten Teils wird dem § 57 folgender neuer § 56 vorangestellt: ,,§ 56 Weitere berufliche Zusammenschlüsse (1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit den in § 3 Nr. 1 genannten Personen sowie mit Patentanwälten örtlich und überörtlich zu einer Sozietät zusammenschließen. Mit Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, darf eine Sozietät nur bezogen auf die anwaltliche Berufsausübung eingegangen werden. Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts. Die Sozietät erfordert eine gemeinschaftliche Kanzlei oder mehrere Kanzleien, in denen zumindest ein Mitglied der Sozietät verantwortlich tätig ist, für das die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. (2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit den in § 3 Nr. 1 genannten Personen zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen, die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist; § 53 Satz 2 gilt insoweit nicht. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden. (3) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen mit den in § 3 Nr. 1 bis 3 genannten Personen und Vereinigungen sowie mit Patentanwälten eine Bürogemeinschaft bilden. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. (4) Ein Zusammenschluss im Sinne der Absätze 1 bis 3 mit ausländischen Berufsangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, ist zulässig, wenn diese im Ausland einen den in § 3 Nr. 1 genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen. (5) Die Gründung von Gesellschaften nach den Absätzen 1, 2 und 4 und Veränderungen in den Gesellschaftsverhältnissen sind nach Maßgabe der Berufsordnung der zuständigen Steuerberaterkammer anzuzeigen. Auf Verlangen der Steuerberaterkammer sind erforderliche Auskünfte zu erteilen und die Verträge über die gemeinsame Berufsausübung sowie deren Änderungen vorzulegen." 54. § 57 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Wirtschaftsprüfer" ein Komma und die Wörter ,,Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt" eingefügt.
47. § 50a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die Gesellschafter ausschließlich Steuerberater, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, in der Gesellschaft tätige Personen, deren Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter nach § 50 Abs. 3 genehmigt worden ist, oder Steuerberatungsgesellschaften sind;". b) In Nummer 5 werden nach dem Wort ,,Rechtsanwälten," die Wörter ,,niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten," eingefügt. c) In Nummer 6 wird das Wort ,,Gesellschafter" durch das Wort ,,Personen" ersetzt und nach dem Wort ,,Rechtsanwälte," werden die Wörter ,,niedergelassene europäische Rechtsanwälte," eingefügt. 48. In § 51 Abs. 1 und 2 werden die Wörter ,,für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde" jeweils durch die Wörter ,,zuständige Steuerberaterkammer" ersetzt und jeweils nach dem Wort ,,zahlen" der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter ,,soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist." angefügt. 49. In § 52 werden die Wörter ,,für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde" durch die Wörter ,,zuständige Steuerberaterkammer" ersetzt. 50. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde" durch die Wörter ,,zuständigen Steuerberaterkammer" ersetzt. b) In Absatz 3 wird das Wort ,,Berufskammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. 51. § 55 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde" durch die Wörter ,,zuständige Steuerberaterkammer" ersetzt. b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,(2) Die zuständige Steuerberaterkammer hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn 1. die Gesellschaft nicht die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Haftpflichtversicherung unterhält oder 2. andere Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft nachträglich fortfallen, es sei denn, dass die Gesellschaft innerhalb einer angemessenen, von der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. Die Frist beträgt bei Fortfall der in § 50a genannten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 b) In Nummer 4 werden die Wörter ,,wissenschaftlichen Hochschulen und Instituten sowie Fachhochschulen" durch die Wörter ,,Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten" ersetzt. c) In Nummer 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. d) Folgende Nummer 6 wird angefügt: ,,6. die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter." 55. § 58 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung ,,(2)" wird gestrichen. bb) Nach den Wörtern ,,Steuerberater und Steuerbevollmächtigte" werden die Wörter ,,dürfen ihren Beruf als Angestellte einer Person oder Vereinigung im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 ausüben. Sie" eingefügt. cc) Nummer 1 wird aufgehoben. dd) In Nummer 4 wird nach den Wörtern ,,wenn die Buchstelle" ein Komma gesetzt und die Wörter ,,die jeweilige Geschäftsstelle der Buchstelle" eingefügt. ee) In Nummer 7 werden die Wörter ,,den Absätzen 1 und 2 Nr. 1" durch die Bezeichnung ,,§ 56 Abs. 4" ersetzt, nach dem Wort ,,entsprechen" wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt: ,,für Angestellte von Vereinigungen mit Sitz im Ausland gilt dies nur, soweit es sich um Vereinigungen handelt, deren Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter, Mitglieder oder sonstige Anteilseigner mehrheitlich Personen sind, die im Ausland einen den in § 3 Nr. 1 genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und bei denen die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen,". ff) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7.
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bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Berufskammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. cc) In Satz 3 wird die Angabe ,,§§ 40, 40a Abs. 1, § 42" durch die Angabe ,,§§ 40, 42" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 und Satz 4 sowie in Absatz 4 Satz 5 und Satz 7 wird jeweils das Wort ,,Berufskammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. c) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz eingefügt: ,,In den Fällen des § 59 erfolgt die Bestellung des Vertreters für die Dauer des Dienst- oder Amtsverhältnisses." 59. § 70 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Berufskammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 45 Abs. 1 Nr. 2 oder 3" durch die Angabe ,,§ 45 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4" ersetzt. 60. § 71 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Berufskammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Absatz 1 gilt entsprechend für die Praxis eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, dessen Bestellung wegen nicht nur vorübergehender Berufsunfähigkeit widerrufen ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 7) oder der aus den in § 57 Abs. 4 genannten Gründen auf seine Bestellung verzichtet hat." 61. § 72 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die §§ 34, 56 Abs. 3, §§ 57, 57a, 62 bis 64 und 66 bis 71 gelten sinngemäß für Steuerberatungsgesellschaften sowie für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind." 62. § 73 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Berufskammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Die Berufskammer" durch das Wort ,,Diese" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Kammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. 63. § 74 wird wie folgt geändert: a) Das Wort ,,Berufskammer" wird jeweils durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 56 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 46 Abs. 2 Nr. 6" ersetzt. 64. § 75 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Berufskammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt.
56. In § 59 Satz 2 wird das Wort ,,Berufskammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. 57. In § 67 Satz 2 wird das Wort ,,Berufskammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. 58. § 69 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz angefügt: ,,die Bestellung ist der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich anzuzeigen."
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Berufskammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" und das Wort ,,Berufskammern" durch das Wort ,,Steuerberaterkammern" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Kammern" durch das Wort ,,Steuerberaterkammern" ersetzt. c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Sofern Steuerberatungsgesellschaften, die ihren Sitz im Kammerbezirk haben, nicht oder nicht mehr durch persönliche Mitglieder der Steuerberaterkammer vertreten sind, gilt Absatz 1 auch für deren gesetzliche Vertreter, die keine persönlichen Mitglieder sind." 71. In § 81 wird das Wort ,,Berufskammer" jeweils durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. 72. In § 82 wird das Wort ,,Berufskammer" jeweils durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. 73. § 83 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Berufskammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 2 und in den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,Kammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. 74. § 84 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort ,,Berufskammern" durch das Wort ,,Steuerberaterkammern" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Arbeitsgemeinschaften" durch das Wort ,,Arbeitsgemeinschaft" ersetzt. 75. § 85 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Bundeskammer" durch das Wort ,,Bundessteuerberaterkammer" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Berufskammern" durch das Wort ,,Steuerberaterkammern" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Berufskammern" durch das Wort ,,Steuerberaterkammern" ersetzt. 76. § 86 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird jeweils das Wort ,,Berufskammern" durch das Wort ,,Steuerberaterkammern" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Sie ist an das Bundesministerium der Finanzen zu übermitteln. Soweit nicht das Bundesministerium der Finanzen die Satzung und deren Änderung im Ganzen oder in Teilen binnen drei Monaten nach Übermittlung aufhebt, ist sie in dem Presseorgan zu veröffentlichen, das für Verlautbarungen der Bundessteuerberaterkammer bestimmt ist. Sie tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung folgt. Stellt sich nach Inkrafttreten der Satzung heraus, dass sie ganz oder in Teilen höherrangigem Recht widerspricht, kann das Bundesministerium der Finanzen die Satzung insoweit aufheben." 77. § 86a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils das Wort ,,Berufskammern" durch das Wort ,,Steuerberaterkammern" ersetzt.
65. § 76 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift und in den Absätzen 1, 4 und 5 wird jeweils das Wort ,,Berufskammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Berufskammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt und in Nummer 9 werden die Wörter ,,Zulassungs- und" gestrichen. Der Punkt am Satzende wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt: ,,10. die Wahrnehmung der den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils dieses Gesetzes." c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Kammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Im Einvernehmen mit der Steuerberaterkammer, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Wahrnehmung der ihr nach Absatz 2 Nr. 10 obliegenden Aufgaben örtlich zuständig ist, kann eine andere Steuerberaterkammer diese Aufgaben übernehmen. Diese Vereinbarung ist in die Satzungen der beteiligten Steuerberaterkammern aufzunehmen." e) Die bisherigen Absätze 4 bis 5 werden Absätze 5 bis 6. 66. In § 77 Satz 1 wird das Wort ,,Berufskammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. 67. In § 77a Abs. 1 und 4 wird jeweils das Wort ,,Kammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. 68. In § 78 Satz 1 wird das Wort ,,Berufskammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. 69. § 79 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort ,,Berufskammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt und nach dem Wort ,,Tätigkeiten" die Wörter ,,oder für Amtshandlungen nach dem Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils dieses Gesetzes" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Berufskammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. 70. § 80 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils das Wort ,,Berufskammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 b) In Absatz 2 Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort ,,Berufskammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. c) Absatz 8 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8. 78. § 88 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Berufskammern" durch das Wort ,,Steuerberaterkammern" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die den Steuerberaterkammern übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Die Aufsichtsbehörden können die hierzu erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen." 79. In § 91 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,Berufskammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. 80. § 93 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Absatz 1 Satz 1 wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt." 81. In § 94 wird in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils das Wort ,,Berufskammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. 82. § 95 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Berufskammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort ,,Berufskammern" durch das Wort ,,Steuerberaterkammern" ersetzt. 83. § 99 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 und in Absatz 5 wird jeweils das Wort ,,Berufskammern" durch das Wort ,,Steuerberaterkammern" ersetzt. b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Die Landesjustizverwaltung kann die Befugnisse, die ihr nach den Absätzen 2 und 3 zustehen, auf nachgeordnete Behörden übertragen." 84. In § 100 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Berufskammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. 85. In § 101 Abs. 1 wird das Wort ,,Landesjustizverwaltung" durch die Wörter ,,für die Ernennung zuständigen Behörde" ersetzt. 86. In § 108 Satz 1 wird das Wort ,,Berufskammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. 87. § 112 wird wie folgt geändert:
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a) Das Wort ,,Berufskammer" wird durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" und die Wörter ,,zur Zeit" werden durch die Wörter ,,im Zeitpunkt der Beantragung" ersetzt. b) Es wird folgender Satz angefügt: ,,Die Verlegung der beruflichen Niederlassung nach diesem Zeitpunkt in einen anderen Kammerbezirk führt nicht zu einem Wechsel der Zuständigkeit." 88. In § 115 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Berufskammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. 89. § 116 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Will sich der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte von dem Verdacht einer Pflichtverletzung befreien, muss er bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das berufsgerichtliche Verfahren gegen ihn einzuleiten. Wegen eines Verhaltens, das der Vorstand der Steuerberaterkammer gerügt hat (§ 81), kann der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte den Antrag nicht stellen." b) In Absatz 4 wird das Wort ,,Berufskammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. 90. In § 122 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort ,,Berufskammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. 91. In § 144 Abs. 1 werden die Wörter ,,der bestellenden Behörde und dem Präsidenten der Berufskammer" durch die Wörter ,,dem Präsidenten der zuständigen Steuerberaterkammer" ersetzt. 92. In § 145 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,Berufskammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. 93. In § 147 Abs. 2 wird jeweils das Wort ,,Berufskammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. 94. In § 149 Abs. 3 wird das Wort ,,Berufskammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. 95. In der Überschrift zu § 150 und in § 150 wird das Wort ,,Berufskammer" jeweils durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. 96. In § 152 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort ,,Berufskammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. 97. In der Überschrift des Fünften Unterabschnitts des Zweiten Teils, Fünfter Abschnitt werden der Strichpunkt und die Wörter ,,Berufsgerichtsbarkeit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet" gestrichen. 98. § 153 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 leitende Angestellte geleistet wird, die unter § 3 fallen, und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb betrifft, es sei denn, dass es sich hierbei um Nebeneinkünfte handelt, die üblicherweise bei Landwirten vorkommen. Die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erlischt, wenn sie nicht nach dem 16. Juni 1999 durch Personen geleistet wird, die berechtigt sind, die Bezeichnung ,,Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen. Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann die Frist um bis zu zwei Jahre verlängern, wenn dies nach Lage des einzelnen Falles angemessen ist. (2) Vereinigungen im Sinne des Absatzes 1, die am 16. Juni 1989 befugt waren, die Bezeichnung ,,Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen, dürfen diese Bezeichnung als Zusatz zum Namen der Vereinigung weiter führen, wenn mindestens ein leitender Angestellter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen. (3) Die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 bestimmte Reihenfolge der Vorbildungsvoraussetzungen gilt nicht für Tätigkeiten, die vor dem 16. Juni 1989 ausgeübt worden sind. § 156 Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes § 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 gilt für Bewerber, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einen Fachschulabschluss erworben und mit der Fachschulausbildung vor dem 1. Januar 1991 begonnen haben, mit der Maßgabe, dass sie nach dem Fachschulabschluss vier Jahre praktisch tätig gewesen sind. § 157 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (1) Prozessagenten im Sinne des § 11 in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind weiterhin zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. (2) Stundenbuchhalter im Sinne von § 12 Abs. 2 in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind weiterhin zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. (3) Die vorläufige Bestellung von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, deren Bestellung nach Maßgabe des § 40a Abs. 1 Satz 6 in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung nicht mit Ablauf des 31. Dezember 1997 erloschen ist, gilt weiter und erlischt erst mit Eintritt der Bestandskraft der Rücknahmeentscheidung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung. Soweit in diesen Fällen auf Grund rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen endgültige Bestellungen vorzunehmen sind, gilt § 40a Abs. 1 Satz 3 bis 5 in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiter.
99. In der Überschrift des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils werden das Komma und die Wörter ,,Zusammenführung der Berufe" gestrichen. 100. Die §§ 154 bis 157 werden wie folgt gefasst: ,,§ 154 Bestehende Gesellschaften (1) Steuerberatungsgesellschaften, die am 16. Juni 1989 anerkannt sind, bleiben anerkannt. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft zur Übernahme der Mandanten einer Einrichtung gemäß § 4 Nr. 3, 7 und 8 gegründet wurde oder später die Mandanten einer solchen Einrichtung übernommen hat. Verändert sich nach dem 31. Dezember 1990 der Bestand der Gesellschafter oder das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte durch Rechtsgeschäft oder Erbfall und geht der Anteil oder das Stimmrecht nicht auf einen Gesellschafter über, der die Voraussetzungen des § 50a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2 erfüllt, so hat die zuständige Steuerberaterkammer nach § 55 Abs. 2 und 3 zu verfahren. Sie kann vom Widerruf der Anerkennung absehen, wenn Anteile von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Zusammenhang mit der Übertragung von Aufgaben auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts übergehen. (2) Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt auch für unmittelbar oder mittelbar an Steuerberatungsgesellschaften beteiligte Gesellschaften, wenn sie nicht die Kapitalbindungsvorschriften des § 50a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes oder des § 28 Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung erfüllen. Auf Antrag kann auf Grund einer von der zuständigen Steuerberaterkammer erteilten Ausnahmegenehmigung von der Anwendung des Satzes 1 abgesehen werden, wenn 1. sich der Bestand der Gesellschafter einer beteiligten Gesellschaft und das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte dadurch ändert, dass ein Gesellschafter aus der beteiligten Gesellschaft ausscheidet und infolgedessen sein Anteil oder Stimmrecht auf einen Gesellschafter übergeht, der vor dem 19. Mai 1994 Gesellschafter der beteiligten Gesellschaft war, und die beteiligte Gesellschaft, bei der die Änderung eintritt, vor der Änderung von Berufsvertretungen desselben Berufs gebildet wurde, oder 2. sich der Bestand der Gesellschafter einer beteiligten Gesellschaft und das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte ändert und dies auf einen Strukturwandel im landwirtschaftlichen Bereich zurückzuführen ist. § 155 Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (1) Gesellschaften und Personenvereinigungen, die nach § 4 Nr. 8 in der am 15. Juni 1989 geltenden Fassung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt waren, behalten diese Befugnis, soweit diese Hilfe durch gesetzliche Vertreter oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zulassung zur Prüfung in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung sind erstmals auf die Zulassung zur Prüfung im Jahr 2001 anzuwenden. (5) Auf Prüfungen, die vor dem 1. November 2000 begonnen haben, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (6) Die den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung werden bis zum 31. Dezember 2000 von den bisher zuständigen Behörden der Finanzverwaltung wahrgenommen. (7) Über Einsprüche gegen Verwaltungsakte in Angelegenheiten des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils dieses Gesetzes entscheiden die Oberfinanzdirektionen auch nach dem 30. Juni 2000, wenn der Einspruch bis zum 30. Juni 2000 eingelegt wurde." 101. § 157a wird aufgehoben. 102. § 157b wird aufgehoben. 103. § 158 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) das Verfahren bei der Zulassung zur Prüfung, der Befreiung von der Prüfung und der Erteilung verbindlicher Auskünfte, insbesondere über die Einführung von Vordrucken zur Erhebung der gemäß §§ 36, 37a, 38 und 38a erforderlichen Angaben und Nachweise,". bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) die Durchführung der Prüfung, insbesondere die Prüfungsgebiete, die schriftliche und mündliche Prüfung, das Überdenken der Prüfungsbewertung,". cc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst: ,,d) die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses;". dd) Buchstabe e wird aufgehoben. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,und im Sechsten Abschnitt" und die Wörter ,,dieses Gesetzes" gestrichen. 104. § 160 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet." 105. § 162 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 vorangestellt:
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,,1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 8 eine Mitgliederversammlung oder eine Vertreterversammlung nicht durchführt,". bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 8 werden Nummern 2 bis 9 mit der Maßgabe, dass in der bisherigen Nummer 6 das Wort ,,Lohnsteuersachen" durch die Wörter ,,Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11" ersetzt wird. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Nr. 2 bis 5 und 7" durch die Angabe ,,Nr. 1, 3 bis 6 und 8" und die Angabe ,,Nr. 1, 6 und 8" durch die Angabe ,,Nr. 2, 7 und 9" ersetzt. 106. In § 163 wird in der Überschrift und in Absatz 1 das Wort ,,Lohnsteuersachen" jeweils durch die Wörter ,,Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11" ersetzt. 107. § 164a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 20), der Anordnung der Schließung einer Beratungsstelle (§ 28 Abs. 3), der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§ 46) oder der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft (§ 55) ist bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit gehemmt; § 361 Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Abgabenordnung und § 69 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 der Finanzgerichtsordnung bleiben unberührt. In den Fällen des Satzes 1 kann daneben die Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen mit sofortiger Wirkung untersagt werden, wenn es das öffentliche Interesse erfordert." 108. § 166 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Fortgeltung bisheriger Vorschriften". b) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden aufgehoben; die Absatzbezeichnung ,,(2)" wird gestrichen.
Artikel 2 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt geändert: 1. § 80 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 3" durch die Angabe ,,§ 3 Nr. 1" ersetzt. b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt: ,,(7) Bevollmächtigte und Beistände, deren Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sich aus § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes ergibt, können zurückgewiesen werden, wenn sie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen fachlich nicht geeignet sind. Die Finanzbehörde kann von den in Satz 1 genannten Bevollmächtigten und Beiständen den Nachweis
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 der fachlichen Eignung verlangen. Eine fachliche Eignung wird vermutet, wenn die Bevollmächtigten oder Beistände 1. natürliche Personen sind, die im Ausland einen den in § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen des Steuerberatungsgesetzes im Wesentlichen entsprechen; 2. Vereinigungen sind, deren Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter, Mitglieder oder sonstige Anteilseigner mehrheitlich Personen sind, die im Ausland einen den in § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und bei denen die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen des Steuerberatungsgesetzes im Wesentlichen entsprechen." ,,(1) Über die Anträge auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung entscheidet die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde (oberste Landesbehörde)." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die oberste Landesbehörde prüft die Angaben der Bewerber auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie kann vor einer Entscheidung erforderlichenfalls weitere Ermittlungen anstellen." c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Über die Entscheidung hat die oberste Landesbehörde einen schriftlichen Bescheid zu erteilen." 2. § 2 wird aufgehoben. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck" durch die Wörter ,,nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,hauptberuflichen" durch die Wörter ,,vorwiegend beruflichen" ersetzt. bb) Die Nummern 4 und 6 bis 8 werden aufgehoben. cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und das Komma durch einen Punkt ersetzt. c) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter ,,regelmäßige und die tatsächliche" gestrichen. d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) In den Fällen des § 37a Abs. 1 des Gesetzes ist dem Antrag eine Bescheinigung der zuständigen Stelle darüber beizufügen, dass der Bewerber Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist oder die Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestanden hat." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe ,,§ 37b Abs. 2" wird durch die Angabe ,,§ 37a Abs. 2" und die Angabe ,,§ 37b Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 37a Abs. 4 Satz 4" ersetzt. bbb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Mitgliedstaat oder Vertragsstaat), 2. eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates, durch die nachgewiesen wird, dass der Bewerber ein Diplom erlangt hat, mit
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 mit der Maßgabe, dass die Angabe ,,Absätzen 5 und 6" durch die Angabe ,,Absätzen 5 bis 7" ersetzt wird. 2. § 348 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. gegen Entscheidungen der Oberfinanzdirektionen in Angelegenheiten des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,". b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. gegen Entscheidungen der Steuerberaterkammern in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes." Artikel 3 Änderung des Umsatzsteuergesetzes In § 22a Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 3 und 4 Nr. 9 Buchstabe c des Steuerberatungsgesetzes" durch die Angabe ,,§ 3 Nr. 1 bis 3 und § 4 Nr. 9 Buchstabe c des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 dem er in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zur Hilfe in Steuersachen berechtigt ist,". ccc) In Nummer 3 wird das Wort ,,vollzeitliche" gestrichen. ddd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. ein Nachweis, dass der Bewerber den überwiegenden Teil der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten abgeleistet hat oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, sofern dieser ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat,". bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Antragsteller" durch das Wort ,,Bewerber" ersetzt. 5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden das Wort ,,Vorbildungsvoraussetzung" jeweils durch das Wort ,,Zulassungsvoraussetzung" und das Wort ,,hauptberuflichen" durch das Wort ,,praktischen" ersetzt sowie die Wörter ,,des Zulassungsausschusses" gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,vom Zulassungsausschuss" durch die Wörter ,,von der obersten Landesbehörde" ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft (1) Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. (2) Die verbindliche Auskunft bedarf der Schriftform. In die Auskunft ist ein Hinweis auf die mögliche Rechtsfolge nach Absatz 4 aufzunehmen. (3) Betrifft die Auskunft eine noch nicht erfüllte Voraussetzung, so ist sie nur dann verbindlich, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der Auskunft zugrunde gelegten deckt. (4) Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen sie beruht, geändert werden. (5) Für das Verfahren sind die §§ 1, 4, 5 und 8 entsprechend anzuwenden." 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden der Angabe ,,§ 4" die Wörter ,,§ 1 Abs. 1 und" vorangestellt. Nach der Angabe ,,§ 4" wird das Wort ,,gilt" durch das Wort ,,gelten" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule" durch das Wort ,,Hochschule" ersetzt. 12. § 18 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
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,,2. in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes eine Bescheinigung a) der letzten Dienstbehörde oder b) des Fraktionsvorstands, wenn er bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages angestellt gewesen ist, über Art und Dauer seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern." cc) Satz 2 wird aufgehoben. 8. § 9 wird aufgehoben. 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1, 2 und 6 werden aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 1 bis 3. c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,sind" das Wort ,,grundsätzlich" eingefügt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Berufskammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. d) Es werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt: ,,(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, die Zulassungs- und Prüfungsunterlagen einzusehen. Sie haben über die Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht Beamte oder Angestellte der Finanzverwaltung sind, sind vom Vorsitzenden des Ausschusses auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind nicht weisungsgebunden. Sie sind aus dem Gebührenaufkommen zu entschädigen." 10. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,vom Zulassungsausschuß" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Berufskammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. 11. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 37a" durch die Angabe ,,§ 37" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) In der Steuerberaterprüfung in Sonderfällen (§ 37a des Gesetzes) sind die Aufsichtsarbeiten den Prüfungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes zu entnehmen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."
,,Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit mindestens vier und höchstens sechs Stunden betragen."
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 a) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt: ,,3. ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den Prüfungsausschuss,". b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. 20. § 32 wird wie folgt gefasst: ,,§ 32 Aufbewahrung der Aufsichtsarbeiten Die Aufsichtsarbeiten sind bei der obersten Landesbehörde mindestens zwei Jahre nach der Prüfungsentscheidung aufzubewahren. In den Fällen des § 21 Abs. 1 besteht keine Aufbewahrungspflicht." 21. § 34 wird wie folgt gefasst: ,,§ 34 Bestellungsverfahren (1) Über den Antrag auf Bestellung als Steuerberater entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer. (2) Der Antrag auf Bestellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. (3) Der Bewerber muss in dem Antrag angeben: 1. Name, Wohnsitz oder vorwiegenden Aufenthalt und Anschrift sowie Beruf und Ort der beruflichen Tätigkeit, 2. den Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung, 3. wann und bei welcher obersten Landesbehörde er die Steuerberaterprüfung bestanden hat bzw. von der Prüfung befreit wurde, 4. ob und bei welcher Stelle er bereits früher einen Antrag auf Bestellung eingereicht hat, 5. ob er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, 6. ob er innerhalb der letzten zwölf Monate strafgerichtlich verurteilt worden ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist; Entsprechendes gilt für berufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und nach dem Steuerberatungsgesetz, 7. ob und gegebenenfalls welche Tätigkeit er nach seiner Bestellung neben dem Beruf als Steuerberater weiter ausüben oder übernehmen will, 8. dass er bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Steuerberaterkammer beantragt hat. Ein Bewerber, der nach § 38 Abs. 1 des Gesetzes von der Prüfung befreit wurde, muss außerdem eine Erklärung darüber abgeben, ob innerhalb der letzten zwölf Monate disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen ihn verhängt worden sind und ob disziplinarrechtliche Ermittlungen gegen ihn anhängig sind oder innerhalb der letzten zwölf Monate anhängig waren. (4) Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine beglaubigte Abschrift der Bescheinigung der zuständigen obersten Landesbehörde über die
13. § 20 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben. 14. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3" gestrichen. b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Wörter ,,nach den Absätzen 2 und 3" durch die Wörter ,,nach Absatz 2" ersetzt werden. 15. § 26 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Mit der Ladung können die Teilnoten der schriftlichen Prüfung mitgeteilt werden." b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 37a Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 37 Abs. 3" ersetzt. c) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 37b Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 37a Abs. 1" und die Angabe ,,§ 37a Abs. 3 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 7 und 8" durch die Angabe ,,§ 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 8" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) In der Eignungsprüfung (§ 37a Abs. 2 des Gesetzes) sind der Gegenstand des Vortrags und die Fragen an den Bewerber den in § 37 Abs. 3 des Gesetzes genannten Prüfungsgebieten zu entnehmen, soweit sie nicht gemäß § 37a Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes entfallen." 16. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,er handelt insoweit als Vertreter der obersten Landesbehörde." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, kann er eine Bekanntgabe der tragenden Gründe der Entscheidung verlangen." 17. § 29 wird wie folgt gefasst: ,,§ 29 Überdenken der Prüfungsbewertung (1) Die Prüfer sind verpflichtet, ihre Bewertung der Prüfungsleistungen zu überdenken, wenn dies von einem Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat, mit begründeten Einwendungen bei der obersten Landesbehörde schriftlich beantragt wird und die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung noch nicht bestandskräftig ist. Die Frist zur Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 47 der Finanzgerichtsordnung wird dadurch nicht berührt. (2) Das Ergebnis des Überdenkens teilt die oberste Landesbehörde dem Antragsteller schriftlich mit." 18. Der bisherige § 29 wird § 30. 19. Der bisherige § 30 wird § 31 und in Absatz 1 wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung oder die Befreiung von dieser Prüfung, 2. ein Passbild. Ist der Bewerber Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer, so hat er außerdem eine Bescheinigung der für ihn zuständigen Berufsorganisation oder sonst zuständigen Stelle beizufügen, dass keine Tatsachen bekannt sind, die die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung oder Bestellung oder die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen ihn rechtfertigen. (5) Die Steuerberaterkammer prüft die Angaben des Bewerbers auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie kann vor einer Entscheidung erforderlichenfalls weitere Ermittlungen anstellen." 22. § 35 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort ,,Behörde" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. b) In Nummer 2 wird das Wort ,,Bestellung" durch das Wort ,,Ausstellung" ersetzt. 23. § 36 wird aufgehoben. 24. § 37 wird aufgehoben. 25. § 38 wird wie folgt gefasst: ,,§ 38 Wiederbestellung (1) Über den Antrag auf Wiederbestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer. (2) Der Antrag auf Wiederbestellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. § 34 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. (3) Die bestellende Steuerberaterkammer prüft, ob die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegeben sind. Vor der Entscheidung ist die Steuerberaterkammer zu hören, der der Bewerber im Zeitpunkt des Erlöschens oder des Widerrufs der Bestellung angehört hat. § 40 Abs. 4 des Gesetzes ist sinngemäß anzuwenden. (4) Unter den Voraussetzungen des § 48 des Gesetzes können auch Personen wiederbestellt werden, die ohne nochmalige Bestellung die Eigenschaft als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlangt hatten (§ 154 Abs. 1 und 3 des Gesetzes in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung)." 26. § 39 wird aufgehoben. 27. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist schriftlich bei der Steuerberaterkammer einzureichen, in deren Kammerbezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat." b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Name, Wohnsitz und berufliche Niederlassung" und die
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Wörter ,,Name, Beruf, Wohnsitz und berufliche Niederlassung" jeweils durch die Wörter ,,Name, Beruf und berufliche Niederlassung" ersetzt. c) In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde" durch die Wörter ,,zuständige Steuerberaterkammer" ersetzt. d) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben und in Satz 3 jeweils das Wort ,,Handelsregister" durch die Wörter ,,Handels- oder Partnerschaftsregister" ersetzt. 28. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort ,,Behörde" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. b) In Nummer 3 werden die Wörter ,,und Sitz" gestrichen. 29. § 42 wird aufgehoben. 30. Im Vierten Teil wird dem § 43 folgender neuer § 42 vorangestellt: ,,§ 42 Nachweis der besonderen Sachkunde (1) Der Antrag auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung ,,Landwirtschaftliche Buchstelle" ist bei der Steuerberaterkammer zu stellen, in deren Kammerbezirk sich die berufliche Niederlassung des Antragstellers befindet. (2) Der Antrag muss genaue Angaben über den beruflichen Werdegang und die bisherige berufliche Tätigkeit des Antragstellers enthalten. In dem Antrag ist anzugeben, ob der Antragsteller die besondere Sachkunde durch eine mündliche Prüfung vor dem Sachkunde-Ausschuss nachweisen oder von dieser Prüfung befreit werden will; erforderliche Nachweise sind dem Antrag beizufügen. (3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. steuerliche Besonderheiten der Land- und Forstwirtschaft, 2. Höferecht (Anerbenrecht) bzw. erbrechtliche Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. Landpachtrecht, 4. Grundstücksverkehrsrecht, 5. Grundlagen des Agrarkreditwesens, 6. landwirtschaftliche Betriebswirtschaft einschließlich Rechnungswesen und Statistik. Nicht erforderlich ist, dass alle Gebiete Gegenstand der Prüfung sind. Die auf jeden Antragsteller entfallende Prüfungszeit soll sechzig Minuten nicht übersteigen. (4) Die Steuerberaterkammer hat die Antragsteller, die an der mündlichen Prüfung teilnehmen, hierzu spätestens zwei Wochen vorher zu laden. (5) Die mündliche Prüfung wird vom Vorsitzenden des Sachkunde-Ausschusses geleitet. Er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen. Im unmittel-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 baren Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Sachkunde-Ausschuss über das Ergebnis der Prüfung. Der Vorsitzende eröffnet hierauf den Antragstellern, ob sie die Prüfung nach der Entscheidung des Sachkunde-Ausschusses bestanden haben; eine Note wird nicht erteilt. (6) Für die Befreiung von der mündlichen Prüfung hat der Antragsteller neben einer einschlägigen Ausbildung nachzuweisen, dass er vor der Antragstellung mindestens fünf buchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe drei Jahre lang steuerlich beraten hat. Die steuerliche Beratung kann auch im Rahmen einer Tätigkeit als Angestellter nach § 58 des Gesetzes erfolgt sein. (7) Einschlägig im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ist eine Ausbildung, die Kenntnisse auf den in Absatz 3 genannten Gebieten vermittelt. Dazu rechnen insbesondere 1. ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Agrarwissenschaften oder 2. sonstige Ausbildungsgänge im Sinne des Satzes 1, die mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Die Teilnahme an einem fachbezogenen Seminar bzw. Lehrgang ohne Abschlussprüfung oder sonstigen Leistungsnachweis der einzelnen Teilnehmer reicht nicht aus. (8) Nachweise über eine einschlägige Ausbildung und über die praktische Tätigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes sind dem Antrag beizufügen. Antrag und Nachweise hat die Steuerberaterkammer der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr benannten Behörde und, soweit der Antragsteller Rechtsanwalt oder niedergelassener europäischer Rechtsanwalt ist, der für die berufliche Niederlassung zuständigen Rechtsanwaltskammer zur Stellungnahme zuzuleiten. (9) Über die Ablehnung eines Antrags auf Befreiung von der mündlichen Prüfung ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen." (4) Die Steuerberaterkammer beruft die Mitglieder des Sachkunde-Ausschusses und ihre Stellvertreter grundsätzlich für drei Jahre; sie können aus wichtigem Grund abberufen werden. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens oder der Abberufung wird der Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen oder abberufenen Mitglieds oder Vertreters berufen. Vor der Berufung oder Abberufung ist bei dem Vertreter der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde diese oder die von ihr benannte Behörde zu hören. § 10 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß. (5) Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit." 32. In § 44 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort ,,Behörde" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. 33. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort ,,Berufskammer" durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" und das Wort ,,Berufskammern" durch das Wort ,,Steuerberaterkammern" ersetzt. b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen. 34. § 46 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort ,,Behörde" die Wörter ,,oder die Steuerberaterkammer" eingefügt. bb) Nach Buchstabe d wird folgender neuer Buchstabe e eingefügt: ,,e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne von § 56 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes,". cc) In Buchstabe f wird die Angabe ,,§ 46 Abs. 2 Nr. 6" durch die Angabe ,,§ 46 Abs. 2 Nr. 5" ersetzt. dd) Die bisherigen Buchstaben e und f werden die Buchstaben f und g. ee) Die Wörter ,,Veränderungen zu den Buchstaben a und c bis f" werden durch die Wörter ,,Veränderungen zu den Buchstaben a und c bis g" ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort ,,Firma" die Wörter ,,oder Name" eingefügt. bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort ,,Landesbehörde" die Wörter ,,oder die Steuerberaterkammer" eingefügt. cc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst: ,,e) Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs sowie der vertretungsberechtigten Gesellschafter und Partner,". 35. In § 47 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a wird jeweils das Wort ,,unanfechtbar" durch das Wort ,,vollziehbar" ersetzt.
31. § 43 wird wie folgt gefasst: ,,§ 43 Sachkunde-Ausschuss (1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Sachkunde-Ausschuss abgelegt, der bei der Steuerberaterkammer zu bilden ist. (2) Die Prüfung kann auch einem Sachkunde-Ausschuss übertragen werden, der bei einer anderen Steuerberaterkammer besteht. Die mit der Abnahme der mündlichen Prüfung verbundenen Aufgaben werden im Falle der Übertragung nach Satz 1 von der anderen Steuerberaterkammer wahrgenommen. Diese erhält auch die Gebühr nach § 44 Abs. 8 des Gesetzes. (3) Dem Sachkunde-Ausschuss gehören an 1. zwei Vertreter der Steuerberaterkammer, davon einer als Vorsitzender, 2. ein Vertreter der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr benannten Behörde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 36. § 48 wird wie folgt geändert: a) Das Wort ,,Berufskammer" wird jeweils durch das Wort ,,Steuerberaterkammer" ersetzt. b) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort ,,auswärtige" durch das Wort ,,weitere" ersetzt. 37. § 50 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter ,,in doppelter Ausfertigung", der Satz 2 sowie die Absatzbezeichnung ,,(2)" gestrichen. 38. § 51 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Absatz 2 gilt sinngemäß auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ausschließlich als Angestellte nach § 58 des Gesetzes tätig sind." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 39. In § 53a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 wird jeweils nach dem Wort ,,Moldau" ein Komma gesetzt und das Wort ,,Polen" eingefügt. 40. § 54 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort ,,Rechtsanwalt" werden die Wörter ,,niedergelassener europäischer Rechtsanwalt" eingefügt und ein Komma gesetzt. b) Vor dem Wort ,,Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" wird das Wort ,,Rechtsanwaltsgesellschaft" eingefügt und ein Komma gesetzt. 41. In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,bestellende Behörde" durch die Wörter ,,bestellende Steuerberaterkammer" und die Wörter ,,bestellenden Behörde und der zuständigen Steuerberaterkammer" durch die Wörter ,,zuständigen Steuerberaterkammer" ersetzt. 42. § 57 wird aufgehoben. 43. § 58 wird wie folgt gefasst: ,,§ 58 Übergangsregelung (1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Zulassung zur Prüfung in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung sind erstmals auf die Zulassung zur Prüfung im Jahre 2001 anzuwenden. (2) Auf Prüfungen, die vor dem 1. November 2000 begonnen haben, sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) Die den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben des Zweiten und Vierten Teils dieser Verordnung in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung werden bis zum 31. Dezember 2000 von den bisher zuständigen Behörden der Finanzverwaltung wahrgenommen." 44. § 59 wird aufgehoben. Artikel 5 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
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Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Nr. 11 werden die Wörter ,,achtzehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,neuntausend Euro" ersetzt und die Wörter ,,sechsunddreißigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,achtzehntausend Euro". 2. In § 16 werden die Wörter ,,sechshundert Deutsche Mark" durch die Wörter ,,dreihundert Euro" ersetzt. 3. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,einhundertfünfzig Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfundsiebzig Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,eintausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfhundert Euro" ersetzt. 4. In § 40 Abs. 6 werden die Wörter ,,einhundert Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfzig Euro" ersetzt. 5. In § 44 Abs. 8 werden die Wörter ,,dreihundert Deutsche Mark" durch die Wörter ,,einhundertfünfzig Euro" ersetzt. 6. In § 48 Abs. 3 werden die Wörter ,,zweihundertfünfzig Deutsche Mark" durch die Wörter ,,einhundertfünfundzwanzig Euro" ersetzt. 7. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,eintausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfhundert Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,dreihundert Deutsche Mark" durch die Wörter ,,einhundertfünfzig Euro" ersetzt. 8. In § 90 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt. 9. In § 160 Abs. 2 werden die Wörter ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünftausend Euro" ersetzt. 10. In § 161 Abs. 2 werden die Wörter ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünftausend Euro" ersetzt. 11. In § 162 Abs. 2 werden die Wörter ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünftausend Euro" und die Wörter ,,zweitausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,eintausend Euro" ersetzt. 12. In § 163 Abs. 2 werden die Wörter ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 Artikel 6 Artikel 8 Aufhebung von Rechtsverordnungen Folgende Rechtsverordnungen werden aufgehoben: 1. Die Verordnung über Art und Inhalt der zulässigen Hinweise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen vom 25. November 1976 (BGBl. I S. 3245), geändert durch die Verordnung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1413), 2. die Verordnung zur Durchführung des § 40a des Steuerberatungsgesetzes vom 25. September 1992 (BGBl. I S. 1667) und 3. die Verordnung zur Durchführung des § 157 des Steuerberatungsgesetzes vom 9. März 1973 (BGBl. I S. 199), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1027). Artikel 9 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 4, 6 und 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 10 Neufassung der betroffenen Gesetze und Rechtsverordnungen Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der durch die Artikel 1 bis 7 dieses Gesetzes geänderten Gesetze und Verordnungen in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 11 Inkrafttreten 1. Die Artikel 1 bis 4 und 7 bis 10 treten am 1. Juli 2000 in Kraft. 2. Die Artikel 5 und 6 treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,500 000 Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zweihundertfünfzigtausend Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,3 000 Deutsche Mark" durch die Wörter ,,eintausendfünfhundert Euro" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,zwei Millionen Deutsche Mark" durch die Wörter ,,eine Million Euro" ersetzt. 2. In § 53 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,Deutsche Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. Artikel 7 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975 (BGBl. I S. 1906), geändert durch die Verordnung vom 28. Mai 1991 (BGBl. I S. 1202), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nr. 3 wird das Wort ,,Lohnsteuersachen" durch die Wörter ,,Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt. 2. In § 4b Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort ,,Lohnsteuersachen" durch die Wörter ,,Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. Juni 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel