Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 28 vom 29.06.2000  - Seite 912 bis 912 - Verordnung über die Kostenerstattung an die Eisenbahn-Unfallkasse für die auftragsweise Wahrnehmung der Aufgaben für die Prävention für die Beamten (Eisenbahn-Unfallkasse Kostenerstattungsverordnung - EUKKostErstV)

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912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 Verordnung über die Kostenerstattung an die Eisenbahn-Unfallkasse für die auftragsweise Wahrnehmung der Aufgaben für die Prävention für die Beamten (Eisenbahn-Unfallkasse Kostenerstattungsverordnung ­ EUKKostErstV) Vom 15. Juni 2000 Auf Grund des § 13 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) eingefügt worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: §1 Kostenerstattung für übertragene Aufgaben (1) Das Bundeseisenbahnvermögen und diejenigen Mitgliedsunternehmen, denen Beamte nach Maßgabe der §§ 12 und 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) zugewiesen sind, erstatten der Eisenbahn-Unfallkasse die Personal- und Sachkosten und sonstigen Ausgaben, die ihr durch die Wahrnehmung der Aufgabe der Prävention für Beamte entstehen. (2) Die Eisenbahn-Unfallkasse setzt durch Bescheid an die Mitgliedsunternehmen, für die diese Aufgabe durchgeführt wurde, die Kosten entsprechend der Anzahl der von ihnen im Jahresdurchschnitt beschäftigten Beamten für das abgelaufene Geschäftsjahr nachträglich fest. (3) Hierzu sind die in der nach § 77 Viertes Buch Sozialgesetzbuch aufgestellten Jahresrechnung nachgewiesenen Kosten der Prävention im Verhältnis der von den Mitgliedsunternehmen im Jahresdurchschnitt beschäftigten Versicherten zu den im Jahresdurchschnitt beschäftigten Beamten aufzuteilen. §2 Meldung der Beschäftigtenzahlen (1) Die Mitgliedsunternehmen melden innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres die Anzahl der durchschnittlich im abgelaufenen Geschäftsjahr beschäftigten Versicherten und der beschäftigten Beamten. (2) Mitarbeiter von Mitgliedsunternehmen, deren Beamtenverhältnis auf Grund einer Beurlaubung ruht, zählen zu den beschäftigten Versicherten. §3 Säumniszuschläge Für Kostenforderungen der Eisenbahn-Unfallkasse, die nicht bis zu dem in § 23 Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Fälligkeitstermin entrichtet worden sind, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 100 Deutsche Mark nach unten abgerundeten Betrages, zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 200 Deutsche Mark ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Berlin, den 15. Juni 2000 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Reinhard Klimmt