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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
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Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten (Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 T-AZV 2000)
Vom 23. Juni 2000 Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705, 716) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 68) verordnet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG und nach Anhörung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost: §1 Anwendung der Arbeitszeitverordnung Für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten gilt die Arbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. §2 Gleitende Arbeitszeit (1) Wird dem Beamten gestattet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit), darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten. Wird eine Kernarbeitszeit festgelegt, soll diese dienstags bis donnerstags fünf Stunden ausschließlich der Pausen nicht unterschreiten. (2) Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb eines Kalendermonats (Abrechnungszeitraum) auszugleichen; der Abrechnungszeitraum kann bis auf zwölf Monate verlängert werden. (3) Ist ein voller Ausgleich innerhalb des Abrechnungszeitraums nicht möglich, darf ein Zeitguthaben bis zu 24 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden. Zeitschulden werden in vollem Umfang übertragen. Der Ausgleich eines Zeitguthabens darf bis zu zehn Stunden je Kalendermonat in der Kernarbeitszeit vorgenommen werden, wenn betriebliche Belange nicht entgegenstehen. §3 Arbeitszeitkonten (1) Zur weiteren Flexibilisierung der Arbeitszeit kann der Vorstand der Deutschen Telekom AG ein Arbeitszeitmodell mit Arbeitszeitkonten einführen, das eine variable Abweichung von der täglichen Arbeitszeit ermöglicht. Für jeden beteiligten Beamten ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten, in dem die Mehr- und Minderleistungen gebucht werden. (2) Die Schwankungsbreite der Mehr- und Minderleistungen darf höchstens das Dreifache der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung betragen. § 3 Satz 2 der Arbeitszeitverordnung bleibt unberührt. Die Mehr- und Minderleistungen sind innerhalb eines Zeitraums von längstens achtzehn Monaten auszugleichen. Mit dem Zeitpunkt des Ausgleichs beginnt der nächste Ausgleichszeitraum. (3) Im Rahmen dieser Regelung findet für Beamte mit gleitender Arbeitszeit § 2 Abs. 2 und 3 keine Anwendung. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Telekom-Arbeitszeitverordnung vom 18. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3366), geändert durch die Verordnung vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2378), außer Kraft.
Berlin, den 23. Juni 2000 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel