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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2000
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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung
Vom 30. Juni 2000 Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 9 und Abs. 2 Satz 2 des Abfallverbringungsgesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung Die Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung vom 20. Mai 1996 (BGBl. I S. 694), geändert durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3251), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ,,ist" durch das Wort ,,sind" ersetzt. 2. § 16 wird wie folgt gefasst: ,, § 16 Die Fondshöhe beträgt abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 5 des Abfallverbringungsgesetzes gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Abfallverbringungsgesetzes 16 Millionen Deutsche Mark für jeweils drei Jahre." 3. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Beitragshöhe beträgt pro Tonne 1. für Abfälle zur Verwertung, die in Anhang II der EGAbfallverbringungsverordnung aufgeführt sind, 0,30 Deutsche Mark, 2. für Abfälle zur Verwertung, die nicht in Anhang II der EG-Abfallverbringungsverordnung aufgeführt sind und einem Verfahren mit der Bezeichnung R 2 bis R 12 des Anhangs II B des Abfallverbringungsgesetzes zugeführt werden, 3,00 Deutsche Mark, 3. für Abfälle zur Verwertung, die nicht in Anhang II der EG-Abfallverbringungsverordnung aufgeführt sind und einem Verfahren mit der Bezeichnung R 1 des Anhangs II B des Abfallverbringungsgesetzes zugeführt werden, sowie für Abfälle zur Beseitigung, die einem Verfahren mit der Bezeichnung D 10 oder D 11 des Anhangs II A des Abfallverbringungsgesetzes zugeführt werden, 10,00 Deutsche Mark, 4. für Abfälle zur Beseitigung, die einem Verfahren mit der Bezeichnung D 1 bis D 9 oder D 12 des Anhangs II A des Abfallverbringungsgesetzes zugeführt werden, 15,00 Deutsche Mark. Für Abfälle zur Verwertung, die nicht in Anhang II der EG-Abfallverbringungsverordnung aufgeführt sind und die einem Verfahren mit der Bezeichnung R 13 des Anhangs II B des Abfallverbringungsgesetzes zugeführt werden, sowie für Abfälle zur Beseitigung, die einem Verfahren mit der Bezeichnung D 13 bis D 15 des Anhangs II A des Abfallverbringungsgesetzes zugeführt werden, bestimmt sich der Beitrag nach dem vorgesehenen endgültigen Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren."
Artikel 2 Weitere Änderung der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung Die Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung vom 20. Mai 1996 (BGBl. I S. 694), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert: 1. In § 16 wird die Angabe ,,16 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,8 180 670 Euro" ersetzt. 2. In § 18 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,0,30 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,0,15 Euro" ersetzt. 3. In § 18 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,3,00 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1,53 Euro" ersetzt. 4. In § 18 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,10,00 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5,11 Euro" ersetzt. 5. In § 18 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe ,,15,00 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,7,67 Euro" ersetzt.
Artikel 3 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Juni 2000 Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin