Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 39 vom 22.08.2000  - Seite 1286 bis 1288 - Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk (Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung - KfzTechMstrV)

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1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2000 Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk (Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung ­ KfzTechMstrV) *) Vom 10. August 2000 Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: nisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet: 1. Aufträge gemeinsam mit dem Kunden ermitteln, dabei die rechtlichen, technischen und organisatorischen Vorgaben beachten, Auftragsabwicklung planen und veranlassen, dabei die personellen, ausbildungs- und ausstattungsbezogenen und wirtschaftlichen Bedingungen berücksichtigen, 2. Diagnose- und Prüfungsbedarf an Kraftfahrzeugen einschließlich Krafträdern und Flurförderzeugen, an Anhängefahrzeugen für Kraftfahrzeuge sowie an Fahrzeugbaugruppen, -systemen und -teilen feststellen, Diagnosen stellen, Kunden beraten und Reklamationen bearbeiten, 3. Umfang von Unfall- und Karosserieschäden klären, Kundengespräche unter Beachtung der geltenden Rechtslage führen, Umfang der Instandsetzung festlegen, Dauer der Instandsetzung bestimmen und Termine vereinbaren, 4. Kraftfahrzeuge einschließlich Krafträder und Flurförderzeuge, Anhängefahrzeuge für Kraftfahrzeuge sowie Fahrzeugbaugruppen, -systeme und -teile nach den Vorgaben der Hersteller zum Zwecke der Diagnose, Instandhaltung sowie Aus-, Um- und Nachrüstung identifizieren und die notwendigen Informationen, Arbeitsmittel und Ausrüstungen bereitstellen, 5. Zubehör und Zusatzausstattungen gemeinsam mit dem Kunden auswählen, dabei die technischen und rechtlichen Vorgaben beachten, Bezugsquellen für Teile, Werk- und Hilfsstoffe kennen oder ermitteln, 6. Kostenvoranschläge ausarbeiten, dabei die Preiskalkulation entsprechend der Betriebskostenstruktur durchführen, 7. Kraftfahrzeuge einschließlich Krafträder und Flurförderzeuge, Anhängefahrzeuge für Kraftfahrzeuge sowie Fahrzeugbaugruppen, -systeme und -teile, Karosserien, Rahmen und deren Teile unter Beachtung der technischen und rechtlichen Vorgaben untersuchen und instand halten, einschließlich der Lackierung; Zusatzeinrichtungen aus-, um- und nachrüsten, 8. Durchlauf der Instandsetzungsaufträge sichern, erforderliche Dokumentationen erstellen, veranlassen und überwachen; Daten von Betriebsabteilungen oder von externen Dienstleistern zur Rechnungsstellung erfassen; Arbeitsumfang und Rechnungshöhe prüfen, erklären und begründen, 9. Aufgaben der Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Informationssystems, der Qualitätskontrolle und -verbesserung, des Arbeitsschutzes und des Umweltschutzes, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer oder wasserbasierender, lösemittelfreier Produkte, wahrnehmen. Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften §1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung (1) Die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile: 1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten (Teil I), 2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), 3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und 4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV). (2) Die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II bestimmen sich nach dieser Rechtsverordnung. Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprüfung insgesamt bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078). Abschnitt 2 Vorschriften für die Teile I und II der Meisterprüfung §2 Meisterprüfungsberufsbild (1) Durch die Meisterprüfung im KraftfahrzeugtechnikerHandwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen und umzusetzen. (2) Dem Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kennt*) Erläuterungen zu der Meisterprüfungsverordnung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2000 §3 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I (1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbereich eine Situationsaufgabe und ein darauf bezogenes Fachgespräch. (2) Die Ausführung der Situationsaufgabe soll 6,5 Stunden nicht überschreiten, das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern. (3) Die Situationsaufgabe und das Fachgespräch sind gesondert zu bewerten. Die Prüfungsleistungen in der Situationsaufgabe und im Fachgespräch sind im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. Hieraus ist eine Gesamtbewertung zu bilden. Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder bei der Situationsaufgabe noch beim Fachgespräch mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf. §4 Situationsaufgabe (1) Der Prüfling hat eine ganzheitliche Situationsaufgabe durchzuführen, die einem Kundenauftrag entspricht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er einen Kundenauftrag im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk planen, durchführen und abschließen kann. Die Situationsaufgabe kann aus Aufgabenblöcken bestehen und findet an Kraftfahrzeugen oder an Fahrzeugbaugruppen und -systemen unter Nutzung der vom Meisterprüfungsausschuss zugelassenen branchenüblichen und dem Stand der Technik entsprechenden Informationshilfen statt. (2) Als Situationsaufgabe ist eine der nachstehend genannten Aufgaben auszuführen, wobei der Prüfling zwischen der Aufgabe nach Absatz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 wählen kann: 1. Diagnose an drei vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebenen Fahrzeugsystemen zum Zwecke der Fehlersuche vornehmen, Instandsetzungswege und Instandsetzungsalternativen, auch unter Berücksichtigung von Karosserieschäden, bestimmen und beurteilen; für eines dieser Fahrzeugsysteme nach Vorgabe des Meisterprüfungsausschusses einen Kostenvoranschlag erstellen, eine Instandsetzung durchführen, die Diagnose- und Instandsetzungsergebnisse dokumentieren sowie eine Nachkalkulation durchführen. Als Fahrzeugsysteme kommen in Betracht: a) Bordnetze, b) Beleuchtungssysteme, c) Ladestromsysteme, d) Startsysteme, e) Motormanagement- und Antriebssysteme, f) Fahrzeugsicherheits- und Komfortsysteme, g) Informations- und Kontrollsysteme, h) Diebstahlsicherungssysteme. 2. Eine schadhafte Fahrzeugkarosserie vermessen, Instandsetzungsweg unter Beachtung des Schadenumfangs bestimmen und dabei Instandsetzungsalternativen beurteilen, Kostenvoranschlag erstellen, §5 Fachgespräch 1287 Instandsetzung durchführen, Mess- und Instandsetzungsergebnisse dokumentieren sowie eine Nachkalkulation durchführen. Folgende Prüfungsleistungen sind dabei zu erbringen: a) ein Karosseriebauteil unter Berücksichtigung der Richt- und Trennvorgänge sowie unter Anwendung der erforderlichen Fügetechniken ersetzen, b) eine Tür, eine Haube oder ein anderes bewegliches Teil einpassen, c) ein Karosseriebauteil ausbeulen, d) eine lackierfertige, grundierte Oberfläche einschließlich des Korrosionsschutzes wiederherstellen sowie ein Karosseriebauteil lackieren, e) ein Bordnetz, ein Beleuchtungssystem oder ein Fahrzeugsicherheits- und Komfortsystem prüfen und instand setzen. (3) Für die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe nach Absatz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 wird das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen gebildet. Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen in der Situationsaufgabe ist ein Fachgespräch zu führen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann, die der Situationsaufgabe zugrunde liegen, den Ablauf der Situationsaufgabe begründen sowie mit der Situationsaufgabe verbundene berufsbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen. §6 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung technologischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer und mathematischer Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann. (2) Prüfungsfächer sind: 1. Kraftfahrzeuginstandhaltungstechnik und Kraftfahrzeugtechnik, 2. Auftragsabwicklung, 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation. (3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss. Dabei sollen die Aufgaben jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpfen: 1. Kraftfahrzeuginstandhaltungstechnik und Kraftfahrzeugtechnik: Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, kraftfahrzeuginstandhaltungstechnische Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Kraftfahrzeugbetrieb zu bearbeiten. Er soll kraftfahrzeugtechnische Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Hierfür kommen in Betracht: 1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2000 e) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden beschreiben, f) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre Einsatzmöglichkeiten bewerten sowie Möglichkeiten der innerbetrieblichen Kommunikation beschreiben und bewerten. (4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als acht Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden. (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn diese das Bestehen des Teils der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. Das Ergebnis der jeweiligen schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung ist im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden. a) Aufbau, Wirkungsweise und Funktion von Fahrzeugsystemen und Fahrzeugkarosserien beschreiben und beurteilen, b) Methoden der Diagnose, Wartung, Instandsetzung und Messtechnik berücksichtigen, c) Verbindungstechniken, Instandsetzungswege und -methoden für die Fahrzeug- und Karosserieinstandsetzung unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften beschreiben und beurteilen, d) auf die Kraftfahrzeugtechnik bezogene physikalische, chemische und werkstofftechnische Kenndaten bewerten und Normen und ihre Bedeutung für die Kraftfahrzeuginstandhaltung beurteilen, e) die für die Kraftfahrzeuginstandhaltung und Kraftfahrzeugzulassung geltenden Gesetze, Vorschriften und Regeln ermitteln und im Rahmen der Kraftfahrzeuginstandhaltung beachten, f) kraftfahrzeuginstandhaltungstechnische oder kraftfahrzeugtechnische Sachverhalte beschreiben und beurteilen. 2. Auftragsabwicklung: Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei Instandhaltungen die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg notwendigen ablauftechnischen Maßnahmen in einem Kraftfahrzeugbetrieb kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Hierfür kommen in Betracht: a) Auftragsabwicklungsprozesse planen, b) Unteraufträge vergeben und kontrollieren, c) Schadensaufnahme an unfallbeschädigten Fahrzeugen darstellen, Instandsetzungsmethoden vorschlagen und die erforderliche Abwicklung erörtern, d) qualitätssichernde Aspekte bei der Auftragsannahme und bei der Einsteuerung von Aufträgen in das innerbetriebliche Informationssystem beschreiben. 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation: Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Kraftfahrzeugbetrieb wahrzunehmen. Hierfür kommen in Betracht: a) Arbeitspositionen zu Angebotspaketen zusammenfassen und Preise kalkulieren, b) Stundenverrechnungssätze anhand einer vorgegebenen Kostenstruktur berechnen, c) betriebliche Kennzahlen für die Kraftfahrzeuginstandhaltung anhand vorgegebener Schemata ermitteln und nutzen, d) betriebliche Qualitätskontrolle und -verbesserung entwickeln und darstellen, Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussvorschriften §7 Übergangsvorschrift (1) Die bis zum 31. Dezember 2000 begonnenen Prüfungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 sind auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden. (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2002 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften ablegen. §8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten die Kraftfahrzeugelektrikermeisterverordnung vom 18. August 1988 (BGBl. I S. 1688) und die Kraftfahrzeugmechanikermeisterverordnung vom 18. August 1988 (BGBl. I S. 1691) außer Kraft. Berlin, den 10. August 2000 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung Tacke