Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 40 vom 31.08.2000  - Seite 1334 bis 1337 - Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts

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1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts Vom 23. August 2000 Auf Grund des § 51 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Artikel 1 Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 666), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 486), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Durchsetzung bestimmter Herstellungs-, Einfuhr- und Abgabebedingungen Nach § 48 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Trauben zur Herstellung von Wein verwendet, der zur Vermarktung bestimmt ist, 2. entgegen Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 andere als die dort genannten Erzeugnisse in der Gemeinschaft zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt, 3. entgegen Artikel 44 Abs. 5 Satz 3 oder Abs. 13 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bei den dort genannten Erzeugnissen eine alkoholische Gärung im Gebiet der Gemeinschaft einleitet, 4. entgegen Artikel 45 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein Erzeugnis zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt, 5. entgegen Artikel 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein dort genanntes Erzeugnis einführt, das die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, 6. entgegen Anhang V Buchstabe H Nr. 11 Buchstabe c, Buchstabe I Nr. 3 Buchstabe d oder Anhang VI Buchstabe K Nr. 4, auch in Verbindung mit Anhang V Buchstabe I Nr. 5 Spiegelstrich 2, oder Nr. 10 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Schaumwein, Qualitätsschaumwein, aromatischen Qualitätsschaumwein, Qualitätsschaumwein b.A. oder aromatischen Qualitätsschaumwein b.A. herstellt, der den dort genannten vorhandenen Alkoholgehalt nicht aufweist oder 7. entgegen Artikel 43 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 ein dort genanntes Erzeugnis aufbewahrt." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Durchsetzung bestimmter Herstellungs- und Verkehrsbedingungen Nach § 48 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Vorschrift des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 oder Artikels 44 Abs. 2, 4 oder 5 Satz 1 oder Abs. 7 bis 12, 13 Satz 1 oder Abs.14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder des Artikels 2 Abs. 4 Buchstabe b Satz 2 oder Abs. 8 Satz 1 oder des Artikels 3 Abs. 4 Unterabs. 3 Buchstabe b Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 über die Erzeugung, das Inverkehrbringen, die Herstellung, das Verwenden oder das Verschneiden der dort genannten Erzeugnisse oder über das Zusetzen, das Einleiten einer alkoholischen Gärung oder die Anreicherung bei den dort genannten Erzeugnissen zuwiderhandelt, 2. einer Vorschrift des Artikels 42 Abs. 2 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anhang IV, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder der Artikel 6 bis 8, 10, 11, 12 Unterabs. 1 Satz 4 oder Unterabs. 2 Satz 1, des Artikels 13 Unterabs. 1, des Artikels 14 Unterabs. 1 oder des Artikels 16 oder 17 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 über önologische Verfahren oder Behandlungen zuwiderhandelt, 3. einer Vorschrift des Anhangs V Buchstabe C Nr. 2 oder 3, jeweils in Verbindung mit Buchstabe D Nr. 1 bis 3 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 1493/ 1999 über die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der dort genannten Erzeugnisse zuwiderhandelt, 4. entgegen Anhang V Buchstabe E Nr. 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 die Säuerung oder Entsäuerung eines dort genannten Erzeugnisses über die dort genannte Höchstmenge hinaus durchführt, 5. entgegen Anhang V Buchstabe E Nr. 7 Halbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine Säuerung und Anreicherung ein und desselben Erzeugnisses oder eine Säuerung und Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses durchführt, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 6. entgegen Anhang V Buchstabe G Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine dort genannte Behandlung in einer anderen als dort genannten Weinbauzone durchführt, 7. entgegen Anhang V Buchstabe G Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine Behandlung nach einem dort genannten Zeitpunkt oder für ein anderes als ein dort genanntes Erzeugnis durchführt, 8. entgegen Anhang VI Buchstabe F Nr. 2 Satz 2 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht, 9. entgegen Anhang VI Buchstabe F Nr. 4 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Buchstabe D Nr. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht, 10. entgegen Anhang VI Buchstabe H Nr. 1 in Verbindung mit Buchstabe F Nr. 4 Satz 1 oder Buchstabe G Nr. 1, dieser in Verbindung mit Anhang V Buchstabe E Nr. 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine Anreicherung, Säuerung oder Entsäuerung nicht nach Maßgabe des Anhangs V Buchstabe G Nr. 1 oder 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 durchführt, 11. entgegen Artikel 35 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 ein dort genanntes Erzeugnis verschneidet, 12. entgegen Anhang V Buchstabe F Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 einen dort genannten Wein süßt, 13. entgegen Anhang V Buchstabe A Nr. 1, Buchstabe H Nr. 11 Buchstabe d oder Buchstabe J Nr. 7 oder Anhang VI Buchstabe K Nr. 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Anhang V Buchstabe I Nr. 5 Spiegelstrich 2, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein dort genanntes Erzeugnis zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch in den Verkehr bringt, dessen Gesamtschwefeldioxidgehalt die dort genannten Werte übersteigt, 14. entgegen Anhang V Buchstabe B Nr. 2 Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein dort genanntes Erzeugnis aus in der Gemeinschaft geernteten Weintrauben verarbeitet oder in den Verkehr bringt, dessen Gehalt an flüchtiger Säure die dort angegebenen Werte übersteigt, 15. entgegen Anhang V Buchstabe B Nr. 2 Spiegelstrich 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein dort genanntes Erzeugnis einführt, 16. entgegen Artikel 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 andere als die dort genannten Trauben oder die daraus gewonnenen Erzeugnisse in der Gemeinschaft zur Herstellung der dort genannten Erzeugnisse verwendet, 17. einer Vorschrift des Anhangs VI Buchstabe D Nr. 1 oder Buchstabe L Nr. 1 Unterabs. 1 oder Nr. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/ 1999 über die Herstellung oder das Gewinnen der dort genannten Erzeugnisse innerhalb des bestimmten Anbaugebietes zuwiderhandelt, 18. entgegen Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89, auch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 3 der Verordnung (EWG) 1335 Nr. 3201/90, ein Erzeugnis in einem Behältnis lagert oder transportiert, das nicht den dort genannten Anforderungen entspricht, 19. einer Vorschrift des Anhangs V Buchstabe H Nr. 3, 7 oder 8 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Buchstabe I Nr. 5 Spiegelstrich 1, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Anreicherung, die Süßung, die Säuerung oder die Entsäuerung einer Cuvée, ihrer Bestandteile oder eines Qualitätsschaumweins zuwiderhandelt, 20. einer Vorschrift des Anhangs V Buchstabe H Nr. 2, 5 Satz 2, Nr. 6 oder 10 Unterabs. 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Buchstabe I Nr. 5 Spiegelstrich 1, des Anhangs V Buchstabe H Nr. 11 Buchstabe a oder b oder Buchstabe I Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a, c oder e oder des Anhangs VI Buchstabe K Nr. 1, 5 oder 10 Buchstabe a, c oder e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Herstellung oder die Gewinnung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein, Qualitätsschaumwein b.A., aromatisiertem Qualitätsschaumwein oder aromatisiertem Qualitätsschaumwein b.A. zuwiderhandelt, 21. entgegen Anhang V Buchstabe J Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein Erzeugnis zur Herstellung von Likörwein oder Likörwein b.A. verwendet, das nicht Gegenstand eines dort genannten önologischen Verfahrens oder einer dort genannten Behandlung gewesen ist, 22. entgegen Anhang V Buchstabe J Nr. 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 den natürlichen Alkoholgehalt durch die Verwendung anderer als dort genannter Erzeugnisse erhöht, 23. entgegen Anhang V Buchstabe J Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein Erzeugnis bei der Herstellung eines dort genannten Likörweins verwendet, dessen natürlicher Alkoholgehalt weniger als 12 % vol. beträgt, 24. entgegen Anhang VI Buchstabe L Nr. 3 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Herstellung von Qualitätslikörwein b.A. zuwiderhandelt oder 25. einer Vorschrift des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a Satz 2, Buchstabe b Satz 2 oder Buchstabe c Satz 2 oder des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1601/91 oder des Artikels 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 122/94 über die Herstellung von aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken oder aromatisierten weinhaltigen Cocktails zuwiderhandelt." 3. In § 3 Abs. 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst: ,,2. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein, aromatischen Qualitätsschaumwein oder Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete, dessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften des Artikels 48 oder des Anhangs VIII Buchstabe H Nr. 1 Buchstabe a, soweit sie sich auf irreführende Bezeichnungen, Aufmachungen oder Werbung beziehen, entspricht, in der Gemeinschaft zum 1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 Verkauf vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder ausführt." Nr. 1493/1999 eine Rebfläche mit einer dort genannten Sorte bepflanzt oder einen Rebstock mit einer anderen Rebsorte als einer Keltertraubensorte auf eine Keltertraubensorte umveredelt." 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird gestrichen. b) Die Nummern 4, 5 und 6 werden wie folgt gefasst: ,,4. entgegen Artikel 25 Abs. 6 Unterabs. 1 oder Artikel 26 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1622/ 2000, jeweils in Verbindung mit einer in Anwendung von Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erlassenen Bestimmung, über die dort genannten Angaben nicht oder nicht richtig Buch führt, 5. entgegen Artikel 31 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 über die Zugänge oder die Abgänge an Traubenmost oder konzentriertem Traubenmost nicht oder nicht richtig Buch führt, 6. einer Vorschrift des Artikels 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 oder des Artikels 10 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 über Angaben in der Buchführung oder in den Geschäftspapieren bei den dort genannten Erzeugnissen zuwiderhandelt,". c) In Nummer 7 wird am Ende der Vorschrift das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt. d) Die Nummern 8 und 9 werden gestrichen. 8. In § 8 werden die Nummern 3 und 4 gestrichen. 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. entgegen Artikel 15 Abs. 7 Unterabs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 Qualitätswein b.A. in den Verkehr bringt,". b) Die bisherige Nummer 10 wird die neue Nummer 3. c) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe ,,des Artikels 10 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92," durch die Angabe ,,des Anhangs VIII Buchstabe G Nr. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999," ersetzt. d) Die bisherigen Nummern 5 und 9 werden die neuen Nummern 4 und 5. e) Die bisherige Nummer 7 wird die neue Nummer 6. f) In der neuen Nummer 6 wird die Angabe ,,des Artikels 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3895/91" gestrichen. g) Nach der neuen Nummer 6 werden folgende neue Nummern 7 bis 12 eingefügt: ,,7. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein, aromatischen Qualitätsschaumwein oder Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete, des- 4. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Durchsetzung bestimmter Anreicherungsund Süßungsvorschriften sowie bestimmter Vorschriften über das Verarbeiten und die Produktion (1) Nach § 49 Nr. 7 des Weingesetzes wird bestraft, wer 1. entgegen Artikel 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eingemaischte oder nicht eingemaischte Weintrauben vollständig auspresst, Weintrub auspresst oder Traubentrester für destillationsfremde Zwecke erneut vergärt, 2. einer Vorschrift des Anhangs V Buchstabe D Nr. 4, 6 oder 7 oder Buchstabe F Nr. 1 oder des Anhangs VI Buchstabe F Nr. 4 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Buchstabe D Nr. 4 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über das Erhöhen des natürlichen Alkoholgehalts oder die Süßung der dort genannten Erzeugnisse zuwiderhandelt oder 3. entgegen Anhang VI Buchstabe C Nr. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in einer Weinbauzone ohne Zustimmung bewässert. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes ordnungswidrig." 5. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Durchsetzung bestimmter Anzeige- und Meldepflichten Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1, mit Artikel 9 Unterabs. 1 Satz 1 oder mit Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1, Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 9 Unterabs. 1 oder 4 oder mit Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 oder Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3, mit Artikel 9 Unterabs. 1 Satz 1 oder mit Artikel 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1294/96 oder entgegen Artikel 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder 2. entgegen Artikel 31 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig sendet." 6. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Durchsetzung bestimmter Pflanzungsbestimmungen Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 sen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften des Anhangs VIII der genannten Verordnung, ausgenommen Buchstabe G Nr. 1 Unterabs. 2 und Nr. 2 und Buchstabe H Nr. 1 Buchstabe a, soweit sich dieser auf irreführende Bezeichnungen, Aufmachungen oder Werbung bezieht, oder des Artikels 48 der genannten Verordnung, soweit sich dieser auf andere als irreführende Bezeichnungen, Aufmachungen oder Werbung bezieht, oder der Verordnung (EG) Nr. 554/95 entspricht, in der Gemeinschaft vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder ausführt, 8. entgegen Artikel 52 Abs. 2 Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 den Namen einer Rebsorte für die Bezeichnung oder Aufmachung eines anderen Getränks als Wein oder Traubenmost verwendet, 9. entgegen Artikel 52 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 den Namen einer Rebsorte oder die Bezeichnung ,,Hock", ,,Claret", ,,Liebfrauenmilch" oder ,,Liebfraumilch" für die Bezeichnung oder Aufmachung einer dort genannten Ware verwendet, 10. einer Vorschrift des Anhangs V Buchstabe H Nr. 10 Unterabs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Buchstabe I Nr. 5 Spiegelstrich 1, des Anhangs V Buchstabe I Nr. 3 Buchstabe g, des Anhangs VI Buchstabe K Nr. 8 oder 9, jeweils auch in Verbindung mit Anhang V Buchstabe I Nr. 5 Spiegelstrich 2, oder des Anhangs VI Buchstabe K Nr. 10 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1493/ 1999 über die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein, Qualitätsschaumwein b.A., aromatischem Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein b.A. zuwiderhandelt, 11. einer Vorschrift des Anhangs VI Buchstabe L Nr. 5, 7 Satz 1, Nr. 8 Unterabs. 1, Nr. 9 Satz 1, Nr. 10, 11 oder 12 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Bezeichnung der dort genannten Erzeugnisse zuwiderhandelt oder Bonn, den 23. August 2000 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung M. W i l l e 1337 12. entgegen Anhang VIII Buchstabe G Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein anderes Erzeugnis, Getränk oder Produkt in eine dort genannte Flasche abfüllt." h) Die bisherigen Nummern 3, 4, 6, 8, 11 und 12 werden aufgehoben. 10. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 bis 5, 8, 9, 12, 16 und 21 werden gestrichen. b) Nach der Nummer 22 werden folgende neue Nummern 23 bis 26 angefügt: ,,23. Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) 24. Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials (ABl. EG Nr. L 143 S. 1) 25. Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, insbesondere für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. EG Nr. L 185 S. 17 ) 26. Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EG Nr. L 194 S. 1 )". Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.