Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 45 vom 13.10.2000  - Seite 1422 bis 1423 - Verordnung zur Änderung tierkörperbeseitigungsrechtlicher Vorschriften

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1422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2000 Verordnung zur Änderung tierkörperbeseitigungsrechtlicher Vorschriften Vom 12. Oktober 2000 Auf Grund des § 14 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung Die Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung vom 1. September 1976 (BGBl. I S. 2587), zuletzt geändert durch Artikel 10b der Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für ausgelassene Fette, die als wenig gefährliche Stoffe nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 363 S. 51) gelten." 2. Nach dem Abschnitt ,,II. Sammelstellen" wird folgender Abschnitt eingefügt: ,,IIa. Beseitigung von Risikomaterial § 16a Die Vorschriften der Abschnitte I und II gelten für die Beseitigung von Risikomaterial ­ ausgenommen Risikomaterial, das für die in Artikel 1 Abs. 2 der Entscheidung 2000/418/EG der Kommission vom 29. Juni 2000 zur Regelung der Verwendung von bestimmtem Tiermaterial angesichts des Risikos der Übertragung von TSE-Erregern und zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG (ABl. EG Nr. L 158 S. 76) genannten Erzeugnisse verwendet werden soll ­ nach Maßgabe dieses Abschnitts. § 16b Im Sinne dieses Abschnitts sind Risikomaterialien 1. Schädel einschließlich Gehirn und Augen, Mandeln, Rückenmark und Ileum von über zwölf Monate alten Rindern oder daraus hergestellte Erzeugnisse, 2. Schädel einschließlich Gehirn und Augen, Mandeln und Rückenmark von über zwölf Monate alten Schafen oder Ziegen oder solcher Schafe oder Ziegen, bei denen ein permanenter Schneidezahn durchgebrochen ist, sowie die Milz von Schafen oder Ziegen oder daraus hergestellte Erzeugnisse. § 16c Sofern Tierkörper oder Tierkörperteile nach § 5 Abs. 1 zum Zwecke der Herstellung von Futtermitteln oder Düngemitteln sowie zu technischen Zwecken behandelt werden sollen, hat der Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt unter Aufsicht der zuständigen Behörde Risikomaterial vor der Behandlung zu entnehmen. Nach der Entnahme ist Risikomaterial unverzüglich getrennt zu lagern und mit dem Farbstoff Brillantblau FCF, der in Anlage 1 Teil B der ZusatzstoffZulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230) mit der E-Nummer ,,E 133" angegeben ist, einzufärben. § 16d (1) Risikomaterial sowie Tierkörper oder Tierkörperteile, bei denen das Risikomaterial nicht entnommen worden ist, sind ­ vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 ­ gemäß § 5 Abs. 1 zu behandeln. Derjenige, bei dem die in Satz 1 genannten Materialien anfallen, hat 1. Risikomaterial vor der Behandlung nach Satz 1 mit dem Farbstoff Brillantblau FCF, der in Anlage 1 Teil B der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 mit der E-Nummer ,,E 133" angegeben ist, einzufärben und 2. die bei der Behandlung nach Satz 1 anfallenden Produkte unverzüglich der Verbrennung in einer dafür zugelassenen Anlage zuzuführen. Sofern die Verbrennung außerhalb der Tierkörperbeseitigungsanstalt durchgeführt wird, dürfen die angefallenen Produkte nur in speziell gekennzeichneten, allseits geschlossenen und verplombten Behältnissen transportiert werden. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass 1. bei einer Hausschlachtung anfallendes Risikomaterial vergraben wird, sofern der Grundsatz des § 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes gewahrt bleibt, 2. Risikomaterial sowie Tierkörper oder Tierkörperteile, bei denen das Risikomaterial nicht entnommen worden ist, a) gemäß Kapitel I bis IV, VI oder VII des Anhangs der Entscheidung 92/562/EWG der Kommission vom 17. November 1992 über die Zulassung alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 359 S. 23) behandelt werden oder b) ohne Behandlung zur unmittelbaren Verbrennung verbracht werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn Risikomaterial 1. im Falle des Satzes 1 Nr. 1 nach der Hausschlachtung, 2. im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a vor der Behandlung und 3. im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b vor der Verbringung zur unmittelbaren Verbrennung mit dem in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Farbstoff eingefärbt wird. Ferner darf die Genehmigung nach Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2000 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a nur erteilt werden, wenn die bei der Behandlung anfallenden Produkte unverzüglich der Verbrennung in einer dafür zugelassenen Anlage zugeführt werden und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, sofern die Verbrennung außerhalb der Tierkörperbeseitigungsanstalt durchgeführt wird, die angefallenen Produkte nur in speziell gekennzeichneten, allseits geschlossenen und verplombten Behältnissen transportiert werden. (3) Soweit in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt lediglich eine Anlage zur Behandlung vorhanden ist, darf diese im Falle der Behandlung von Risikomaterial ausschließlich hierfür benutzt werden. Bei einer Tierkörperbeseitigungsanstalt mit mehreren Anlagen gilt Satz 1 für die jeweilige Anlage entsprechend. (4) Absatz 1 gilt nicht für einzelne Körper von unter vier Wochen alten Schaf- und Ziegenlämmern, die nach § 5 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vergraben werden. § 16e (1) Auf eine Tierkörperbeseitigungsanstalt, in der ausschließlich Risikomaterial behandelt und die hierbei anfallenden Produkte verbrannt werden, sind die §§ 13, 14 und 16 nicht anzuwenden. (2) Auf eine Tierkörperbeseitigungsanstalt, die mehrere Anlagen zur Behandlung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen hat und nicht ausschließlich Risikomaterial beseitigt, sind im Hinblick auf die Anlage zur Beseitigung von Risikomaterial die §§ 13, 15 und 16 nicht anzuwenden. Die Tierkörperbeseitigungsanstalt muss mindestens zwei Rohmaterialräume haben, um eine getrennte Lagerung von Risikomaterial und anderem Rohmaterial zu gewährleisten. Vor der Behandlung sind von dem Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt Vorkehrungen zu treffen, um eine Kreuzkontamination auszuschließen. Von Risikomaterial durch Behandlung angefallene Produkte dürfen nur in ausschließlich für diese vorbehaltenen, speziell gekennzeichneten Räumen sowie allseits geschlossenen Behältnissen gelagert werden." 3. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 11 Buchstabe b wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 12 werden der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 13 bis 17 angefügt: 1423 ,,13. entgegen § 16c Risikomaterial nicht oder nicht rechtzeitig entnimmt, nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig lagert oder nicht oder nicht rechtzeitig einfärbt, ,,14. entgegen § 16d Abs. 1 Satz 2 Risikomaterial nicht oder nicht rechtzeitig einfärbt oder ein Produkt nicht oder nicht rechtzeitig der Verbrennung zuführt, ,,15. entgegen § 16d Abs. 1 Satz 3 ein Produkt transportiert, ,,16. entgegen § 16d Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anlage benutzt oder ,,17. entgegen § 16e Abs. 2 Satz 4 ein Produkt lagert." Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften Artikel 10b Nr. 1 der Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531) wird wie folgt gefasst: ,,1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: ,§ 5a Nach der Behandlung nach § 5 Abs. 1 müssen ausgelassene Fette, die aus Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen von Wiederkäuern hergestellt worden und zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind, so gereinigt werden, dass petrolätherunlösliche Verunreinigungen maximal 0,15 vom Hundert bezogen auf die Originalsubstanz nicht überschreiten.` " Artikel 3 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 12. Oktober 2000 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke