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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2000
Verordnung zur Änderung der Umlage-Verordnung-Wertpapierhandel
Vom 29. Dezember 2000 Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, insbesondere zur Durchführung der EG-Richtlinie 98/78/EG vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 406) verordnet das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel: Artikel 1 Die Umlage-Verordnung-Wertpapierhandel vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 179), geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Überschüsse aus der Umlage des vorhergehenden Jahres sind vom jeweiligen Umlagebetrag abzusetzen." 2. In § 5 wird die Angabe ,,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. 3. Nach § 6 werden folgende §§ 6a und 6b eingefügt: ,,§ 6a Vorläufige Festsetzung des Erstattungsbetrags Sofern die Höhe des Umlagebetrags wegen zu berücksichtigender Fehlbeträge, Überschüsse oder Erstattungsbeträge, die nicht beigetrieben werden können, ungewiss ist, kann der Erstattungsbetrag vorläufig festgesetzt werden. Ist die Ungewissheit beseitigt, hat das Bundesaufsichtsamt die vorläufige Festsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären. § 6b Schätzung Das Bundesaufsichtsamt kann das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Erstattungspflichtigen schätzen, wenn er innerhalb der vom Bundesaufsichtsamt gesetzten Frist nicht die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erteilt hat. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Frankfurt am Main, den 29. Dezember 2000 Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel Wittich