Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 61 vom 30.12.2000  - Seite 2087 bis 2088 - Verordnung zur Änderung der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2000 2087 Verordnung zur Änderung der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen Vom 29. Dezember 2000 Auf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), der zuletzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3156) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen: (4) 1Liegen die für die Bemessung des Erstattungsbetrags maßgeblichen Jahresabschlussunterlagen oder die bestätigten Daten im Sinne des Absatzes 3 dem Bundesaufsichtsamt am 1. März 2001 (Ausschlussfrist) nicht von allen Finanzdienstleistungsinstituten vollständig vor, setzt das Bundesaufsichtsamt den Betrag je Berechnungseinheit im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 und den Erstattungsbetrag vorläufig fest. 2Bei der vorläufigen Berechnung nach Satz 1 legt das Bundesaufsichtsamt bei denjenigen Finanzdienstleistungsinstituten, von denen diese Unterlagen oder Daten zu diesem Termin nicht vorliegen, Ertragsdaten zugrunde, die unter Berücksichtigung des Umfangs und der Struktur der Geschäfte des Finanzdienstleistungsinstituts oder einer Gruppe vergleichbarer Finanzdienstleistungsinstitute anhand geeigneter Unterlagen geschätzt werden. (5) 1Das Bundesaufsichtsamt gibt den Betrag, der im Erstattungsjahr 1999 je Berechnungseinheit für die Bemessung der Erstattungsbeträge eines Finanzdienstleistungsinstituts nach Absatz 4 Satz 1 zugrunde zu legen ist, bis zum 1. April 2001 im Bundesanzeiger bekannt. 2Berechnungseinheit sind abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 je 100 Deutsche Mark der Erträge im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1. 3Der nach Absatz 4 festgesetzte Erstattungsbetrag wird den einzelnen Finanzdienstleistungsinstituten vom Bundesaufsichtsamt schriftlich mitgeteilt. (6) 1Der nach Absatz 4 für das einzelne Institut festgesetzte Erstattungsbetrag wird als Abschlagszahlung erhoben, die auf den endgültigen Erstattungsbetrag angerechnet wird. 2Die Abschlagszahlungen sind bis zum 15. Mai 2001 an das Bundesaufsichtsamt zu entrichten. (7) 1Die endgültige Berechnung des Betrags je Berechnungseinheit nach Absatz 5 Satz 2 und des für das einzelne Finanzdienstleistungsinstitut maßgeblichen Erstattungsbetrags für das Erstattungsjahr 1999 erfolgt, sobald dem Bundesaufsichtsamt von allen Finanzdienstleistungsinstituten die für die endgültige Bemessung des Erstattungsbetrags maßgeblichen Unterlagen nach Absatz 3 vollständig vorliegen, spätestens jedoch zum Stichtag 30. September 2001. 2Sofern die Unterlagen nach Absatz 3 am 30. September 2001 nicht vorliegen, ist für die endgültige Berechnung jeweils der dreifache Betrag der nach Absatz 4 Satz 2 geschätzten Beträge zugrunde zu legen. 3Den endgültigen Betrag nach Satz 1 gibt das Bundesaufsichtsamt innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Berechnung im Bundesanzeiger bekannt; der endgültig festgesetzte Erstattungsbetrag wird den einzelnen Finanzdienstleistungsinstituten vom Bundesaufsichtsamt innerhalb von zwei Wochen nach dieser Bekanntgabe schriftlich mitgeteilt. 4Fehlbeträge, die nach der Anrechnung der Abschlagzahlungen verbleiben, sind innerhalb von vier Wochen nach der schriftlichen Mitteilung nachzuentrichten; Überzahlungen sind zu erstatten. Artikel 1 Die Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben. 2. Nach § 9 werden folgende §§ 9a und 9b eingefügt: ,, § 9a Übergangsregelung für das Erstattungsjahr 1999 (1) Für das Erstattungsjahr 1999 sind die Vorschriften dieser Verordnung auf Finanzdienstleistungsinstitute nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 anzuwenden. (2) 1Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 sind die für die Bemessung des Erstattungsbetrags maßgeblichen Ertragsposten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf volle 100 Deutsche Mark aufzurunden. 2Der Mindesterstattungsbetrag für das Erstattungsjahr 1999 beträgt 100 Deutsche Mark. (3) 1Finanzdienstleistungsinstitute, die dem Bundesaufsichtsamt entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 KWG einen den Anforderungen der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658) genügenden Jahresabschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht für das in 1998 beendete Geschäftsjahr nicht eingereicht haben, haben die für die Bemessung des Erstattungsbetrags nach § 6 Abs. 1 Satz 1 notwendigen Ertragsdaten für das in 1998 beendete Geschäftsjahr, von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigt, dem Bundesaufsichtsamt bis spätestens 1. März 2001 mitzuteilen. 2Die Mitteilung ist entbehrlich, sofern dem Bundesaufsichtsamt bis zu diesem Zeitpunkt ein den Anforderungen der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung genügender Jahresabschluss für die in 1998 oder 1999 beendeten Geschäftsjahre mit den dazugehörigen Prüfungsberichten eingereicht worden ist. 3Die Verpflichtung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 KWG, für jedes Geschäftsjahr dem Bundesaufsichtsamt den aufgestellten sowie den festgestellten Jahresabschluss und den dazugehörigen Prüfungsbericht einzureichen, bleibt unberührt. 2088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2000 § 9b Übergangsregelung für das Erstattungsjahr 2000 3. die Abschlagzahlungen nach Maßgabe des Absatzes 6 sind bis zum 15. August 2001 an das Bundesaufsichtsamt zu entrichten, 4. bei der Anwendung des Absatzes 7 ist anstelle des 30. September der 30. November 2001 maßgeblich. " Für das Erstattungsjahr 2000 ist § 9a mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. Ausschlussfrist für die Einreichung der für die Umlagebemessung für das Erstattungsjahr 2000 maßgeblichen Unterlagen zum Nachweis der Ertragsdaten im Sinne der Absätze 3 und 4 für das in 1999 beendete Geschäftsjahr ist jeweils der 1. Juni 2001, 2. die Bekanntgabe nach Absatz 5 Satz 1 erfolgt bis zum 1. Juli 2001, Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 29. Dezember 2000 Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen Sanio