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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2001
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Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte
Vom 12. Januar 2001 Auf Grund des § 5 Satz 1 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), der durch Artikel 47 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: Artikel 1 Die Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162) wird wie folgt geändert: 1. Der Bezeichnung der Verordnung wird folgende Angabe angefügt: ,,(TAppO)". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Teile dieser Veranstaltungen kann sie durch geeignete interaktive Lernprogramme ersetzen." b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Naturwissenschaftlichen und" gestrichen. 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: ,,§ 2a Erprobungsklausel (1) Bei Beibehaltung der Gesamtstundenzahl des wissenschaftlich-theoretischen Studienteils von 3850 Stunden können die Universitäten vorbehaltlich des Absatzes 2 Abweichungen der Stundenzahl von den in Anlage 1 aufgeführten Fächern um bis zu 10 vom Hundert von der Gesamtstundenzahl vorsehen. (2) Von der Möglichkeit der Stundenkürzungen sind Fächer mit einer Stundenzahl von 42 und weniger sowie die in Anlage 1 Nr. 35 bis 38 aufgeführten Fächer ausgenommen. (3) Die Abweichungen nach Absatz 1 setzen voraus, dass 5. In § 64 Nr. 10 werden die Wörter ,,im Hinblick auf die vorgegebenen Zeiträume der Ableistung der Praktika" gestrichen. 6. In Anlage 1 wird die Angabe ,,(zu § 2 Abs. 1, 2 und 7)" durch die Angabe ,,(zu § 2 Abs.1 bis 3)" ersetzt. 7. In Anlage 9 werden im Wortlaut der Bescheinigung die Wörter ,,(mindestens zwei Wochen)" durch die Wörter ,,(mindestens drei Wochen)" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 1. die Ausbildungsziele nach § 1 Abs. 1 als Grundlage der Approbation nach § 4 Abs. 1 der BundesTierärzteordnung nicht gefährdet werden, 2. sichergestellt ist, dass den Anforderungen der Richtlinie 78/1027/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarztes (ABl. EG Nr. L 362 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. EG Nr. L 341 S. 19), Genüge getan wird, 3. die Voraussetzungen, unter denen die Universität die Abweichungen rückgängig machen kann, geregelt sind, 4. ein Wechsel der Universität für Studierende weiterhin möglich bleibt. (4) Die Universitäten, die von der Abweichung nach Absatz 1 Gebrauch machen, teilen dieses der zuständigen Behörde mit einer Beschreibung des Erprobungsziels und der erwarteten qualitativen Verbesserungen für die tiermedizinische Ausbildung mit. Sie legen auf Anforderung der zuständigen Behörde einen Bericht über die gewonnenen Erfahrungen vor. 4. In § 60 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1, 1a, 2 oder 3" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1a, 2 oder 3" ersetzt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Januar 2001 Die Bundesministerin für Gesundheit In Vertretung Erwin Jordan