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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001
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Siebte Verordnung zur Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung
Vom 21. März 2001 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 9 und 19, in Verbindung mit § 6 Abs. 4, sowie des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des ZuständigkeitsanpassungsGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 § 5 der Wein-Vergünstigungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1987 (BGBl. I S. 1300), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Januar 2001 (BGBl. I S. 118) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,5. Februar 2001" durch die Angabe ,,11. April 2001" ersetzt. 2. In Absatz 3 wird die Angabe ,,10. März 2001" durch die Angabe ,,15. Mai 2001" ersetzt. 3. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Der in Artikel 65 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 (ABl. EG Nr. L 194 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung genannte Preis gilt für nicht abgefüllte Ware frei Betriebsstätte des Brenners, es sei denn, Erzeuger und Brenner vereinbaren, dass der genannte Preis für nicht abgefüllte Ware ganz oder teilweise ab Betrieb des Erzeugers gilt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 5. März 2001 in Kraft. Die Wein-Vergünstigungsverordnung gilt vom 18. Juli 2001 an wieder in ihrer am 18. Januar 2001 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 21. März 2001 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast