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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2001
Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994 (AntKostV)
Vom 17. April 2001 Auf Grund des § 35 Abs. 2 Satz 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), der durch Artikel 14 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), sowie in Verbindung mit § 56 des ZuständigkeitsanpassungsGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Kosten (1) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung. (2) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes. Im Übrigen sind die Regelungen des 3. Abschnitts des Verwaltungskostengesetzes auch anwendbar, soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält. §2 Gebühren (1) Die Gebühren für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz betragen: 1. für die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes in Verbindung mit a) § 4 Abs. 4 des UmweltschutzprotokollAusführungsgesetzes b) § 7 Abs. 2 des UmweltschutzprotokollAusführungsgesetzes c) § 12 Abs. 2 des UmweltschutzprotokollAusführungsgesetzes ohne vorherige Umwelterheblichkeitsprüfung d) § 12 Abs. 2 des UmweltschutzprotokollAusführungsgesetzes mit vorheriger Umwelterheblichkeitsprüfung 2. für die Genehmigung nach a) § 17 Abs. 2 des UmweltschutzprotokollAusführungsgesetzes b) § 18 Abs. 2 des UmweltschutzprotokollAusführungsgesetzes c) § 30 Abs. 1 des UmweltschutzprotokollAusführungsgesetzes
100 bis
210 Euro
100 bis
210 Euro
100 bis
210 Euro
auch, soweit sie mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 verbunden sind; 3. für die Genehmigung nach § 24 Abs. 3 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes
100 bis
210 Euro.
(2) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so können die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b bis d dem Aufwand entsprechend bis zum Zweifachen erhöht werden. (3) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so kann die Gebühr dem Aufwand entsprechend bis auf 50 Euro reduziert werden. §3 Gebühren in besonderen Fällen (1) In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer Genehmigung, der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung werden Kosten nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. (2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines gegen die Sachentscheidung gerichteten Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angegriffene Amtshandlung vorgesehenen Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, kann die Gebühr bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden. Für die Zurückweisung eines ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Widerspruchs kann eine Gebühr bis zu 10 vom Hundert des streitigen Betrags erhoben werden. (3) Für die nachträgliche Anordnung einer Auflage, zu der der Antragsteller Anlass gegeben hat, beträgt die
600 bis
850 Euro
3 150 bis 3 850 Euro
8 500 bis 10 000 Euro
9 250 bis 10 500 Euro;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2001 Gebühr höchstens ein Viertel der für die Genehmigung festgesetzten Gebühr. §4 Kostenbefreiung Bei Amtshandlungen nach dem UmweltschutzprotokollAusführungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geförBonn, den 17. April 2001 Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin
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derten wissenschaftlichen Forschung betreffen, soll von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen werden. §5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.