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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001
Vierte Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
Vom 26. Juni 2001 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 des ZuständigkeitsanpassungsGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Die EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 9. Juli 1997 (BGBl. I S. 1687), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. September 1999 (BGBl. I S. 1913), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. der Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, der Erzeugergruppierungen, der Betriebsfonds, der operationellen Programme, der Aktionspläne und der Anerkennungspläne und". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Zuständig für die Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, deren Mitglieder in mindestens neun Ländern ihren Sitz haben, sowie für die Durchführung der damit verbundenen Vorschriften bezüglich der Betriebsfonds und der operationellen Programme, die in dieser Verordnung und in den in § 1 genannten Rechtsakten enthalten sind, ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Sie stellt dabei das Benehmen mit den Ländern her, in denen die Mitglieder ihren Sitz haben." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,Nr. i bis iv" die Angabe ,,und vi" gestrichen. b) In Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. bei der Anerkennung von mindestens zwei Kategorien für die Anerkennung einer Erzeugerorganisation gemäß Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a Nr. ii bis iv die Mindestanzahl der Erzeuger und die Mindestmenge der vermarktbaren Erzeugung gemäß Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 entsprechend Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 412/97, zusammen jedoch mindestens gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2,". 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 411/97 der Kommission vom 3. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich der operationellen Programme, der Aktionspläne, der Betriebsfonds und der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 62 S. 9)" durch die Wörter ,,Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 609/2001 der Kommission vom 28. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich der operationellen Programme, der Aktionspläne, der Betriebsfonds und der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 90 S. 4)" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die in Artikel 4 und Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 609/2001 genannten Fristen zur Vorlage der operationellen Programme und für Anträge auf Änderung der operationellen Programme jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres verlängern, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Die Landesregierungen können diese Regelung rückwirkend für das Jahr 2000 treffen." c) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst: ,,Die nach Landesrecht zuständige Stelle lässt auf Antrag einer Erzeugerorganisation zu, dass diese ihren Betriebsfonds nicht über das in Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 609/2001 genannte Bankkonto, sondern im Rahmen einer Finanzbuchhaltung verwaltet, die den Anforderungen des Satzes 2 genügt." d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: ,,(4) Sofern die allgemeinen Ziele des operationellen Programms erhalten bleiben und der für die Jahrestranche genehmigte Betrag des Betriebsfonds nicht überschritten wird, können die Erzeugerorganisationen schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen beantragen, 1. ihr operationelles Programm nur teilweise durchzuführen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001 2. die in dem genehmigten Programm für die Jahrestranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen mit Ausnahme der Ausgaben für Marktrücknahmen um bis zu 20 Prozent zu überschreiten, 3. in besonders begründeten Ausnahmefällen die unter Buchstabe b genannten Maßnahmen um mehr als 20 Prozent zu überschreiten, 4. einmal im Jahr neue Maßnahmen in das operationelle Programm aufzunehmen, wobei die gesamten Ausgaben für diese Maßnahmen 20 Prozent des für die Jahrestranche genehmigten Betrages des Betriebsfonds nicht übersteigen dürfen. Die zuständige Stelle soll der Erzeugerorganisation ihre Entscheidung nach Satz 1 innerhalb von vier Wochen mitteilen. Änderungen gemäß Satz 1 Nr. 1 und 2 können ohne vorherige Genehmigung auf eigene finanzielle Verantwortung der Erzeugerorganisation durchgeführt werden. (5) Übernimmt eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen die teilweise Durchführung der operationellen Programme an Stelle ihrer Mitglieder, so teilen die Erzeugerorganisationen die betroffenen Maßnahmen und die durchführende Vereinigung der zuständigen Stelle bei Einreichung des Entwurfs des operationellen Programms mit. Die Vereinigung von Erzeugerorganisationen teilt derjenigen Stelle, die ihr die Anerkennung erteilt hat, die genehmigten
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Maßnahmen bis zum 28. Dezember desselben Jahres mit." 5. In § 10 Abs. 4 werden die Wörter ,,Artikels 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 411/97" durch die Wörter ,,Artikels 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 609/2001" und die Wörter ,,Artikel 2 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 411/97" durch die Wörter ,,Artikel 2 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 609/2001" ersetzt. 6. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: ,,§ 13a Übergangsbestimmung Für das Durchführungsjahr 2000 wird der in Artikel 11 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 609/2001 genannte Termin für die Auszahlung der finanziellen Beihilfe auf den 31. August 2001 festgesetzt." Artikel 2 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der EG-Obstund Gemüse-Durchführungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Juni 2001 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast