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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36 Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095
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Zweite Futtermittel-Verwertungsverbotsverordnung
Vom 16. Juli 2001 Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Verfütterungsverbotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 2001 (BGBl. I S. 463) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: §1 Verwertungsverbot Tierkörper und Teile von Tierkörpern verendeter oder nicht zum Zwecke der Gewinnung von Lebensmitteln getöteter Tiere dürfen nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Tiere, die zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, verwendet werden. Satz 1 gilt entsprechend für Totgeburten und ungeborene Tiere. Satz 1 gilt nicht für Fische, die zum Zwecke der Gewinnung von Futtermitteln gefangen worden sind. §2 Straftaten Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 4 des Verfütterungsverbotsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Tierkörper oder einen Teil eines Tierkörpers zur Herstellung von Futtermitteln verwendet. §3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Mit Ablauf des 23. Juli 2001 tritt die Futtermittel-Verwertungsverbotsverordnung vom 20. Februar 2001 (BAnz. S. 3105) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Juli 2001 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast