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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001
Zweite Verordnung zur Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
Vom 20. Juli 2001 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13 und 19 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, des § 7 Abs. 3 und der §§ 15 und 16 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) sowie des Artikels 94 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie und auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: 3. In § 2 werden die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Satz 1" und die Angabe ,,Abschnitt 6" durch die Angabe ,,Abschnitt 4" ersetzt. 4. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Mengen" ein Komma und die Wörter ,,bei Beteiligung auf der Grundlage einer Zuschlagserteilung die der jeweiligen Zuschlags- oder Seriennummer zugeordneten Mengen," eingefügt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,in doppelter Ausfertigung" gestrichen. b) Satz 3 wird aufgehoben. 6. § 7 wird aufgehoben. 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort ,,Beweislast" gestrichen. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1 und in ihm wird Satz 1 wie folgt gefasst: ,,Wer Butter, Rahm oder Butterfett entgegen den Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte verwendet, hat für die von dieser Verwendung betroffene Menge 1. im Falle von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tage der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis und 2. im Falle der Gewährung von Beihilfe einen der gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag zu zahlen, soweit nicht wegen desselben Verstoßes eine Verarbeitungskaution für verfallen erklärt ist." c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 2. 8. § 9 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. als Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 16, 18 oder 23 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind oder". 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die in § 9 genannten Einrichtungen (gemeinnützige Einrichtungen) erhalten auf Antrag bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle (zuständige Landesstelle) Berechtigungsscheine. Die Bundesanstalt gibt die zuständigen Landesstellen, bei denen Berechtigungsscheine beantragt und Antragsformulare angefordert werden
Artikel 1 Die Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom 18. Januar 1984 (BGBl. I S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über den Absatz von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung und die Gewährung von Beihilfen für Butter für bestimmte Verbrauchszwecke (Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung)". 2. In § 1 werden die Nummern 1 bis 4 durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt: ,,1. der Gewährung von Beihilfen a) für den Bezug von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen, b) für Butterfett zum allgemeinen direkten Verbrauch, 2. des Absatzes von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung a) für den allgemeinen direkten Verbrauch in Form von Butterfett sowie b) zum direkten Verbrauch."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 können, im Bundesanzeiger bekannt. Die zuständige Landesstelle bestimmt die Formulare für die Beantragung und Erteilung des Berechtigungsscheines im Benehmen mit der Bundesanstalt." b) Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) einen der gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag an die Bundesanstalt zu zahlen, wenn die Butter nicht nach Maßgabe von Buchstabe a verwendet wird,". c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Bezugsberechtigungen nach § 9 Nr. 1 bis 3 sind nach Ablauf von fünf Jahren, die nach § 9 Nr. 4 nach Ablauf von einem Jahr erneut durch Bescheinigungen nach Satz 1 nachzuweisen." d) Absatz 4 wird aufgehoben. 10. § 11 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die zuständige Landesstelle, wenn sich die Voraussetzungen für den Bezug der Butter nach § 9 ändern oder fortfallen, unaufgefordert und unverzüglich hiervon zu unterrichten;". 11. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) nur solche Butter an gemeinnützige Einrichtungen zu liefern, die unter der Bezeichnung ,,Deutsche Markenbutter" im Sinne der Butterverordnung in den Verkehr gebracht werden darf oder, sofern es sich um in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellte Butter handelt, nachweislich die Qualitätsanforderungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt,". b) Dem Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b wird folgender Doppelbuchstabe cc angefügt: ,,cc) in den Rechnungen die in den in § 1 genannten Rechtsakten festgesetzte Beihilfe (Beihilfesatz je 100 kg Butter) und den auf den jeweiligen Beihilfebetrag entfallenden Umsatzsteuerbetrag gesondert auszuweisen,". 12. § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 Zubereitung von Speisen durch Dritte (1) Wird die Butter zur Zubereitung von Speisen verwendet, kann sich die gemeinnützige Einrichtung eines Dritten bedienen. Die Verantwortung für die zweckgerechte Verwendung der Butter (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) verbleibt bei der gemeinnützigen Einrichtung. (2) Der Dritte darf erst tätig werden, nachdem die gemeinnützige Einrichtung der zuständigen Landesstelle die Beteiligung des Dritten mitgeteilt hat. Der Mitteilung ist eine Erklärung des Dritten beizufügen, in der sich dieser gegenüber der gemeinnützigen Einrichtung verpflichtet, 1. die Butter zweckgerecht zu verwenden, 2. in einer Weise Buch zu führen, dass sich aus der Buchführung die genaue Verwendung der Butter ergibt,
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3. die zu verarbeitende Butter getrennt von anderer Butter zu lagern. (3) § 11 Nr. 4 findet auf den Dritten entsprechende Anwendung. Die gemeinnützige Einrichtung hat diesen darauf hinzuweisen." 13. § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Überwachung (1) Die Überwachung der Verwendung der Butter im Bereich der gemeinnützigen Einrichtungen einschließlich der Dritten im Sinne des § 13 obliegt der zuständigen Landesstelle. (2) Die zuständigen Landesstellen übersenden der Bundesanstalt sämtliche Prüfberichte über die in den gemeinnützigen Einrichtungen und bei Dritten durchgeführten Kontrollen. Die Prüfberichte werden nach den von der Bundesanstalt erstellten und den Landesstellen bekannt gegebenen Prüfrichtlinien abgegeben. Außerdem teilen die zuständigen Landesstellen der Bundesanstalt bis zum 1. November eines jeden Jahres 1. die Anzahl der in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen gemeinnützigen Einrichtungen, 2. die Zahl der im vorangegangenen Haushaltsjahr der Europäischen Union durchgeführten Kontrollen, 3. die Methode für die Auswahl der zu überprüfenden Anträge, 4. die Änderungen in den Anweisungen für die Durchführung der Kontrollen mit." 14. Die Abschnitte 3 und 4 werden aufgehoben. 15. Die bisherigen Abschnitte 5 bis 7 werden die neuen Abschnitte 3 bis 5; die bisherigen §§ 21 bis 26 werden die neuen §§ 15 bis 20. 16. Der neue § 15 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden das Komma nach dem Wort ,,Beihilfegewährung" und das Wort ,,Höchstverkaufspreis" gestrichen. b) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben. 17. In dem neuen § 16 Abs. 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. für den jeweiligen Betrieb die Anforderungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Milchverordnung erfüllt,". 18. Der neue § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 1. Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Gegenstand öffentlicher Lagerhaltung war und in das Inland verbracht worden ist, um hier zur Herstellung von Butterfett für den direkten Verbrauch verwendet zu werden, sowie 2. Butterfett, das aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland verbracht worden ist, um hier für den direkten Verbrauch verwendet zu werden. Im Falle von Satz 1 Nr. 1 ist der Erlaubnisschein (§ 16 Abs. 1) mit dem Antrag vorzulegen." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Antrag auf amtliche Überwachung ist bei der Zollstelle, in deren Bezirk die Waren in das Inland verbracht werden, zu stellen." bb) Satz 6 wird aufgehoben. 22. Nach dem neuen § 19 wird folgender § 19a eingefügt: ,,§ 19a Übergangsvorschrift § 13 Abs. 2 in der vom 25. Juli 2001 an geltenden Fassung findet auf bestehende Vertragsverhältnisse mit der Maßgabe Anwendung, dass der Dritte bis zum 31. Dezember 2002 der zuständigen Landesstelle mitzuteilen ist."
19. Die Überschrift des neuen Abschnitts 4 wird wie folgt gefasst: ,,Innergemeinschaftlicher Warenverkehr". 20. Der neue § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Soll Butter aus öffentlicher Lagerhaltung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Herstellung von Butterfett geliefert werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift der Verkaufsbestätigung und des Abholscheins an die Zollstelle, in deren Bezirk das Kühlhaus gelegen ist, aus dem die Butter ausgelagert wird. Der Abnehmer hat die Butter unverzüglich nach der Übernahme der in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen und dabei das Kontrollexemplar T 5 in zwei Stücken unter Angabe der übernommenen Mengen Butter, der Nummern der Verkaufsbestätigung und des Abholscheins oder der Empfangsbestätigung sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Soll Butterfett in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für den direkten Verbrauch geliefert werden, so ist es der Zollstelle, in deren Bezirk es hergestellt worden ist, zur amtlichen Überwachung zu gestellen." 21. Der neue § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Auf Antrag werden unter amtliche Überwachung gestellt
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Juli 2001 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast