Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 37 vom 24.07.2001  - Seite 1707 bis 1708 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 1707 Fünfte Verordnung zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung Vom 20. Juli 2001 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13 in Verbindung mit Abs. 2, 4 Satz 1 und des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des ZuständigkeitsanpassungsGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: des Aufenthalts in Behindertenheimen oder Schullandheimen, sofern dort jeweils eine pädagogische Betreuung gegeben ist." 2. § 3 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dies gilt nicht, wenn die Abgabe in einer vorschulischen Einrichtung erfolgt." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle erteilt den beihilfeberechtigten Antragstellern die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung. Die Zulassung setzt eine schriftliche Erklärung des Antragstellers gegenüber der zuständigen Stelle voraus, wonach sich der Antragsteller ergänzend zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten enthaltenen Verpflichtungen auch verpflichtet, 1. dafür Sorge zu tragen, dass sich der Beihilfebetrag auf den vom Schulmilchempfänger zu zahlenden Kaufpreis auswirkt, 2. die Verwendung der gewährten Beihilfe durch den Europäischen Rechnungshof überprüfen zu lassen und 3. auf Verlangen der zuständigen Stelle die Anzahl der in Betracht kommenden Schulmilchempfänger und deren Änderungen zu melden. (2) Antragsteller kann auch ein zugelassener Lieferant beihilfefähiger Erzeugnisse sein." b) Absatz 4 wird aufgehoben. Artikel 1 Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2099), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1386), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Schulmilchempfänger Schulmilchempfänger im Sinne dieser Verordnung sind außer den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 der Kommission vom 11. Dezember 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates (ABl. EG Nr. L 311 S. 37) genannten Schülern auch Schüler, die regelmäßig eine weiterführende Schule besuchen. Die Beihilfeberechtigung gilt auch während 1708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 die Wörter ,,Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 6. § 10 Abs. 2 und 3 wird aufgehoben. Artikel 2 In § 5 Abs. 2a Satz 2 der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, werden die Wörter ,,zweihundert Deutsche Mark" durch die Wörter ,,hundert Euro" ersetzt. Artikel 3 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 4 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 4. In § 5 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Beihilfeanträge können monatlich gestellt werden. Liegt jedoch die für einen Monat zu erwartende Beihilfe unter dem Betrag von zweihundert Deutsche Mark, kann die zuständige Stelle verlangen, dass ein Antrag nur halbjährlich gestellt wird." 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle setzt für beihilfefähige Erzeugnisse einen Höchstpreis fest. Sie übermittelt die jeweils gültigen Höchstpreise einschließlich einer Begründung an das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 20. Juli 2001 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast