Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 46 vom 06.09.2001  - Seite 2290 bis 2297 - Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandskostenverordnung

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2290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandskostenverordnung Vom 29. August 2001 Auf Grund des § 2 des Auslandskostengesetzes vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren und dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Die Auslandskostenverordnung vom 7. Januar 1980 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Februar 1996 (BGBl. I S. 373), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird aufgehoben; der bisherige § 6 wird neuer § 5. 2. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 Gebührenverzeichnis 100 A Gebühren des Auswärtigen Dienstes Ausfertigung (§ 10 Abs. 3 Nr. 5 Konsulargesetz) Gebühr nach Nr. 124 ­ 126 110 Auskunft (§ 1 Konsulargesetz) schriftlich, nicht einfach Beglaubigung, öffentliche (Vermerk) (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Konsulargesetz) 50 ­ 600 DM 121 Unterschrift oder Handzeichen unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften Unterschrift oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten 1 40 DM 122 /4 Wertgebühr, höchstens 500 DM 123 Mehrere Unterschriften oder Handzeichen werden in einem Vermerk beglaubigt Gebühr nach Nr. 120 ­ 122 nur einmal je angefangene Seite 1 DM, mindestens 10 DM je angefangene Seite 2 DM, mindestens 20 DM 124 Abschrift eines Schriftstücks in deutscher Sprache oder einer Fremdsprache mit lateinischen Schriftzeichen 125 Abschrift eines Schriftstücks in einer Fremdsprache mit nichtlateinischen Schriftzeichen 126 Jede weitere gleiche Abschrift ­ unabhängig von der Sprache und Seitenzahl ­, vorausgesetzt, dass sie von der beglaubigenden Dienststelle angefertigt worden ist, sich noch nicht in Händen Außenstehender befunden hat und gleichzeitig beglaubigt werden kann Beschaffung (§ 1 Konsulargesetz) 130 Beschaffung einer Bescheinigung, Urkunde oder eines sonstigen Schriftstücks, sofern sie nicht Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist 30 ­ 200 DM Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 130.1 Werden mehrere Bescheinigungen, Urkunden oder sonstige Schriftstücke für einen Antragsteller bei einer Stelle gleichzeitig beschafft, so ist die Gebühr nur einmal zu erheben. 131 140 Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen Bescheinigung, konsularische (Vermerk) (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Konsulargesetz) Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden (§ 14 Konsulargesetz) 150 151 Inländische Personenstandsurkunde oder inländisches Ehefähigkeitszeugnis Sonstige inländische öffentliche Urkunde Beurkundung, öffentliche (Niederschrift) (§§ 10 bis 12 Konsulargesetz) 160 Einseitige Erklärung (von einer oder mehreren Personen abgegeben); Ergänzung oder Änderung einer einseitigen Erklärung; Tatsache oder Vorgang 160.1 Die Aufnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen, die Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, wird mit der jeweiligen Gebühr abgegolten. 160.2 Die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung zwecks Erlangung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist ein selbständiger Gebührentatbestand. Die Mitbeurkundung der jeweiligen Anträge wird mit der Gebühr abgegolten. 161 Die zu beurkundende Erklärung wird in einer Fremdsprache abgegeben, gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder der fremden Sprache erfolgt 40 DM 60 DM 30 ­ 200 DM 2291 40 ­ 200 DM Einfache Wertgebühr Zusätzlich eine halbe Wertgebühr, höchstens 100 DM 162 Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines sonstigen Organs einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereinigung oder Stiftung 162.1 Bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird die für die Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung mit dieser Gebühr abgegolten. Doppelte Wertgebühr, höchstens 20 000 DM 165 166 Vertrag; gemeinschaftliches Testament Die zu beurkundenden Erklärungen werden in einer Fremdsprache abgegeben, gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder in einer fremden Sprache erfolgt Doppelte Wertgebühr Zusätzlich je Fremdsprache eine halbe Wertgebühr, höchstens 200 DM Einfache Wertgebühr Gebühr nach Nr. 165 ­ 166 nur einmal nach dem Vertrag mit dem höheren Wert 167 168 Ergänzung oder Änderung eines Vertrags oder eines gemeinschaftlichen Testaments Ein Erbvertrag wird gleichzeitig mit einem Ehevertrag beurkundet 2292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 Gemeinsame Vorschriften zu den Nummern 160 ­ 168 170 Für die Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts von einem Erbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine neue letztwillige Verfügung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet wird Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen Erklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder Erklärungen 171 Gebühr wie für die Beurkundung der Erklärung 172 180 Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift für jeden Beteiligten abgegolten Entwurf einer Urkunde 180.1 Die Entwurfsgebühr, nicht aber eine etwaige zusätzliche Gebühr (z.B. 161, 166, 700), wird bei einer nachfolgenden Beurkundung angerechnet, wenn der Entwurf vom beurkundenden Konsularbeamten, seinem Vertreter oder Nachfolger im Amt gefertigt wurde. Gebühr wie für die Beurkundung 200 Dolmetschen (§ 1 Konsulargesetz) sofern diese Amtshandlung nicht zur ersten Klärung eines Notfalls erfolgt, für jede angefangene halbe Stunde Forderungsangelegenheit (§ 1 Konsulargesetz) 60 DM 210 211 212 Erstes Mahnschreiben Jedes weitere Mahnschreiben Persönliche Besprechung mit dem Schuldner auf Ersuchen des Gläubigers, für jede angefangene halbe Stunde Hilfeleistung (§ 5 Konsulargesetz) 20 ­ 100 DM 10 DM 50 DM 220 Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen der Gewährung einer finanziellen Hilfe oder Hilfe zur Ermöglichung der Reise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort 220.1 Werden mehrere Stellen (Auslandsvertretungen oder Honorarkonsularbeamte) mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so erhebt die zuerst in Anspruch genommene Stelle die Gebühr. 30 ­ 100 DM 225 Anweisung zur Mitnahme eines hilfsbedürftigen Seemanns (§ 1 des Gesetzes betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9510-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 278 des Gesetzes vom 2. März 1974, BGBI. I S. 469) Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden I. Legalisation nach § 13 Abs. 2 Konsulargesetz 20 ­ 40 DM 230 231 Ausländische Personenstandsurkunde, ausländisches Ehefähigkeitszeugnis gemäß § 1309 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch Sonstige ausländische öffentliche Urkunde 40 DM 80 DM Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 II. Legalisation nach § 13 Abs. 4 Konsulargesetz 235 236 Ausländische Personenstandsurkunde, ausländisches Ehefähigkeitszeugnis gemäß § 1309 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch Sonstige ausländische öffentliche Urkunde Schifffahrtssachen (§§ 2, 17 Konsulargesetz) 300 Prüfung der Ausrüstung eines Kauffahrteischiffes mit Arznei und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge einschließlich Ausstellung der Prüfungsbescheinigung (§ 4 Abs. 5 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972, BGBI. I S. 734) Änderung eines Schiffspapiers außer Musterrollen und Beilagen zur Musterrolle Verklarung einschließlich Beweisaufnahme nach dem Vierten Buch des Handelsgesetzbuchs 311 Nachträgliche Ergänzung der Verklarung Todesfälle (§ 9 Abs. 1 und 2 Konsulargesetz) 400 Leichenpass (§ 9 Abs. 1 Konsulargesetz) einschließlich der Beschaffung erforderlicher Unterlagen 400.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben. 401 410 Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person Nachlassfürsorge (§ 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz) 410.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der Diensträume nicht erhoben. 410.2 Gebühren für Amtshandlungen, die besonders geregelt sind, bleiben unberührt. 411 Nachlassverzeichnis (§ 10 Abs. 1 Konsulargesetz) 411.1 Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 100 Deutsche Mark. 411.2 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben. 500 Übersendung (§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz) ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder die für deutsche Behörden oder Gerichte bestimmt sind 500.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben. 30 ­ 100 DM 30 ­ 1 000 DM 40 DM 80 DM 160 DM 2293 60 DM 40 DM 301 310 Doppelte Wertgebühr Einfache Wertgebühr Halbe Wertgebühr 20 ­ 50 DM 2294 510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 Überweisung (§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz) ausgenommen Überweisungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder auf amtlichem Wege vorgenommen werden 510.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben. 20 DM 520 Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden (§ 1 Konsulargesetz) für jede Zeile des fremdsprachigen Textes einer Übersetzung oder Rohübersetzung (nicht überprüfte Übersetzung) 520.1 Sprachengruppe A 520.2 Sprachengruppe B 520.3 Sprachengruppe C 520.4 Sprachengruppe D 3 DM 4 DM 5 DM 6 DM mindestens 30 DM 520.5 Sind beide Sprachen Fremdsprachen, so bestimmen sich Zeilenzahl und -gebühr nach dem Text in der höherbewerteten Sprache. 520.6 Gehören beide Sprachen derselben Sprachgruppe an, so bestimmt sich die Zeilenzahl nach dem längeren Text. 520.7 Überschriften und angefangene Zeilen werden zu vollen Zeilen zusammengerechnet. 521 Sinngemäße Übersetzung oder Inhaltsangabe Die Hälfte der Gebühr nach Nr. 520, mindestens 20 DM 522 Bestätigung der Richtigkeit und ggf. der Vollständigkeit einer Übersetzung, einer Rohübersetzung, einer sinngemäßen Übersetzung oder einer Inhaltsangabe, die nicht durch die Auslandsvertretung oder den Honorarkonsularbeamten angefertigt worden ist Die Hälfte der Gebühr nach Nr. 520, mindestens 20 DM 530 Veräußerung (§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz) 530.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben. Einfache Wertgebühr 535 Vermögensverzeichnis (§ 10 Abs. 1 Konsulargesetz) 535.1 Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 40 Deutsche Mark. 535.2 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben. Halbe Wertgebühr Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 Verwahrung (§ 1 Konsulargesetz) 550 Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten in den Diensträumen einschließlich Auszahlung, Rückzahlung, Aushändigung oder Rückgabe für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an 551 Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen ­ ausgenommen Zeitungen, Zeitschriften, Briefe, die weder eingeschrieben noch mit Wertangabe versehen sind und Postkarten sowie Urkunden oder Schriftstücke juristischer Personen des öffentlichen Rechts ­ in den Diensträumen einschließlich Aushändigung oder Rückgabe für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an Zusatzgebühr 700 Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit, sofern die Erhebung der Zusatzgebühr nicht ausgeschlossen ist, für jede angefangene halbe Stunde 20 ­ 100 DM 2295 Einfache Wertgebühr 50 DM für einen Kalendertag, höchstens 400 DM 700.1 Hält ein Konsularbeamter außerhalb seiner Diensträume Sprechtage ab, so gelten die hierfür benutzten Räumlichkeiten als Diensträume im Sinne dieser Verordnung. B Gebühren nur des Auswärtigen Amts 900 Bestätigung der Echtheit der von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen Urkunde 910 Endbeglaubigung als Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen Urkunde durch einen ausländischen Konsularbeamten 20 DM". 30 DM 3. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird dem Absatz 2 folgender Satz angefügt: ,,Wird ein Einheitswert nicht nachgewiesen, so ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswertes zu ersuchen." b) In Nummer 6 wird im Absatz 3 Satz 3 die Angabe ,,§ 1179" durch die Angabe ,,§ 1179a" ersetzt. c) Nummer 7 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Geschäftswert für Unterhaltsansprüche nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt sich nach dem Betrag des einjährigen Bezugs. Dem Wert nach Satz 1 ist der Monatsbetrag des Unterhalts nach dem Regelbetrag und der Altersstufe zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Beurkundung maßgebend sind." d) Die Nummern 9, 10 und 11 werden wie folgt gefasst: ,,9. Anmeldungen zum Handelsregister (1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsregister ist der Geschäftswert der in das Handelsregister einzutragende Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetragener Geldbeträge der Unterschiedsbetrag: 1. erste Anmeldung einer Kapitalgesellschaft; ein in der Satzung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bestimmtes genehmigtes Kapital ist dem Grundkapital hinzuzurechnen; 2. erste Anmeldung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit; 3. Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung; 4. Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über a) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 bis 221 des Aktiengesetzes); dem Beschluss über die genehmigte Kapitalerhöhung steht der Beschluss über die Verlängerung der Frist, innerhalb derer der Vorstand das Kapital erhöhen kann, gleich; 2296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 b) Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 bis 240 des Aktiengesetzes); 5. erste Anmeldung einer Kommanditgesellschaft; maßgebend ist die Summe der Kommanditeinlagen; hinzuzurechnen sind 50 000 Deutsche Mark für den ersten und 25 000 Deutsche Mark für jeden weiteren Gesellschafter; 6. Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende Personenhandelsgesellschaft oder Ausscheiden eines Kommanditisten; ist ein Kommanditist als Nachfolger eines anderen, ein bisher persönlich haftender Gesellschafter als Kommanditist oder ein bisheriger Kommanditist als persönlich haftender Gesellschafter einzutragen, ist die einfache Kommanditeinlage, höchstens ein Betrag von einer Million Deutsche Mark maßgebend. (2) Bei sonstigen Anmeldungen bestimmt sich der Geschäftswert nach den Absätzen 3 bis 7. (3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten Anmeldung 1. eines Einzelkaufmanns 50 000 Deutsche Mark; 2. einer offenen Handelsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern 75 000 Deutsche Mark; hat die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter, erhöht sich der Wert für den dritten und jeden weiteren Gesellschafter um jeweils 25 000 Deutsche Mark; 3. einer juristischen Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) 100 000 Deutsche Mark. (4) Bei einer späteren Anmeldung beträgt der Geschäftswert, wenn die Anmeldung 1. eine Kapitalgesellschaft betrifft, 1 vom Hundert des eingetragenen Grund- oder Stammkapitals, mindestens 50 000 Deutsche Mark und höchstens eine Million Deutsche Mark; 2. einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit betrifft, 100 000 Deutsche Mark; 3. eine Personenhandelsgesellschaft betrifft, 50 000 Deutsche Mark; bei Eintritt oder Ausscheiden von mehr als zwei persönlich haftenden Gesellschaftern sind als Wert 25 000 Deutsche Mark für jeden eintretenden und ausscheidenden Gesellschafter anzunehmen; 4. einen Einzelkaufmann oder eine juristische Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) betrifft, 50 000 Deutsche Mark. (5) Betrifft die Anmeldung eine Zweigniederlassung, so beträgt der Geschäftswert die Hälfte des nach den vorstehenden Absätzen bestimmten Wertes. Hat das Unternehmen mehrere Zweigniederlassungen, so ist der Wert für jede Zweigniederlassung durch Teilung des nach Satz 1 bestimmten Betrages durch die Anzahl der eingetragenen Zweigniederlassungen zu ermitteln; bei der ersten Eintragung von Zweigniederlassungen sind diese mitzurechnen. Der Wert nach den vorstehenden Sätzen beträgt mindestens 25 000 Deutsche Mark und höchstens 5 Millionen Deutsche Mark. Die Sätze 2 und 3 sind für Prokuren nicht anzuwenden. (6) Ist eine Anmeldung nur deshalb erforderlich, weil sich der Ortsname geändert hat, oder handelt es sich um eine ähnliche Anmeldung, die für das Unternehmen keine wirtschaftliche Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert 5 000 Deutsche Mark. (7) Bei der Beurkundung von Anmeldungen beträgt der Wert, auch wenn mehrere Anmeldungen in derselben Verhandlung beurkundet werden, in keinem Fall mehr als eine Million Deutsche Mark. 10. Beschlüsse von Organen bestimmter Gesellschaften (1) Nummer 9 Abs. 4 gilt entsprechend für Beschlüsse von Organen von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder juristischen Personen (§ 33 des Handelsgesetzbuchs), deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat. (2) Beschlüsse nach dem Umwandlungsgesetz sind mit dem Wert des Aktivvermögens des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers anzusetzen. Bei Abspaltungen oder Ausgliederungen ist der Wert des übergehenden Aktivvermögens maßgebend. (3) Werden in einer Verhandlung mehrere Beschlüsse beurkundet, so gilt Nummer 16 entsprechend. Dies gilt auch, wenn Beschlüsse, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, und andere Beschlüsse zusammentreffen. Mehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltungsträger gelten als ein Beschluss. (4) Der Wert von Beschlüssen der in Absatz 1 bezeichneten Art beträgt, auch wenn in einer Verhandlung mehrere Beschlüsse beurkundet werden, in keinem Falle mehr als eine Million Deutsche Mark. 11. Anmeldung zu einem Register, Beurkundung von Beschlüssen Für sonstige Anmeldungen zu einem Register und bei der Beurkundung von Beschlüssen bestimmt sich der Geschäftswert, wenn der Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, nach Nummer 22 Abs. 2." e) Nummer 13 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen, Satzungen und Statuten sowie von Plänen und Verträgen nach dem Umwandlungsgesetz ist der Wert höchstens auf 10 Millionen Deutsche Mark anzunehmen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 4. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 3 2297 Wertgebührentabelle bis zu bis zu 1 000 DM einschließlich 5 000 DM einschließlich 30,­ DM 60,­ DM 90,­ DM 110,­ DM 130,­ DM 150,­ DM 170,­ DM 190,­ DM 210,­ DM 230,­ DM 250,­ DM 270,­ DM 20,­ DM 20,­ DM von dem Mehrbetrag bis 50 Mio DM für je angefangene 40 000,­ DM von dem Mehrbetrag bis 60 Mio DM für je angefangene 50 000,­ DM von dem Mehrbetrag bis 70 Mio DM für je angefangene 80 000,­ DM von dem Mehrbetrag bis 80 Mio DM für je angefangene 100 000,­ DM von dem Mehrbetrag bis 100 Mio DM für je angefangene 200 000,­ DM von dem Mehrbetrag bis 200 Mio DM für je angefangene 400 000,­ DM von dem Mehrbetrag bis 500 Mio DM für je angefangene 1 Mio DM von dem Mehrbetrag über 500 Mio DM für je angefangene 2 Mio DM 20,­ DM 20,­ DM 20,­ DM 20,­ DM 20,­ DM 20,­ DM 20,­ DM 20,­ DM". bis zu 10 000 DM einschließlich bis zu 20 000 DM einschließlich bis zu 30 000 DM einschließlich bis zu 40 000 DM einschließlich bis zu 50 000 DM einschließlich bis zu 60 000 DM einschließlich bis zu 70 000 DM einschließlich bis zu 80 000 DM einschließlich bis zu 90 000 DM einschließlich bis zu 100 000 DM einschließlich von dem Mehrbetrag bis 5 Mio DM für je angefangene 10 000,­ DM von dem Mehrbetrag bis 30 Mio DM für je angefangene 20 000,­ DM Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. August 2001 Der Bundesminister des Auswärtigen J. F i s c h e r