806-21-1-12-4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001
2587
Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
Vom 1. Oktober 2001 Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben: 1. Bohrer, 2. Handschuhmacher, 3. Hobler, 4. Lichtdruckretuscheur, 5. Schriftgießer, 6. Stahlstichpräger, 7. Wärmestellengehilfe, 8. Zahnlagerist. §2 Besitzstandswahrung Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. Oktober 2001 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung Tacke