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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 16. November 2001 Auf Grund des § 6a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) sowie dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: Artikel 1 Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. September 2001 (BGBl. I S. 2552), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren,". b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,als Auslagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten die Vorschriften des § 136 Abs. 3 bis 6 der Kostenordnung" durch die Wörter ,,Schreibauslagen gelten die Vorschriften des § 136 Abs. 3 bis 5 der Kostenordnung" ersetzt. c) In Nummer 4 wird das Wort ,,Postgebühren" durch die Wörter ,,Entgelte für Postdienstleistungen" ersetzt. d) In Nummer 8 wird das Wort ,,Postgebühren" durch die Wörter ,,Entgelte für Postdienstleistungen" ersetzt. e) In Nummer 11 wird das Wort ,,Zulassungsstelle" durch das Wort ,,Zulassungsbehörde" ersetzt. 2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Die Angabe ,,5, DM" wird durch die Angabe ,,3 Euro" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,mit Ausnahme der Nummern 131, 132, 133, 210, 225, 231 und 284" gestrichen. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Nummern 414 und 415" durch die Angabe ,,Nummern 413 und 414" ersetzt. 4. § 7 wird gestrichen. 5. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert: a) Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert: aa) Unterabschnitt A Nr. 1 wird wie folgt geändert: aaa) Die Gebührennummer 201 wird wie folgt gefasst: ,,201 Prüfung eines Antrags auf Erteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch die nach § 21 Abs. 1 FeV zuständige Behörde; Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, durch die nach § 21 Abs. 1 FeV zuständige Behörde
10".
bbb) In Gebührennummer 202.1 werden vor den Wörtern ,,einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung" die Wörter ,,oder Erweiterung" eingefügt. ccc) In Gebührennummer 202.3 wird der Gebührensatz ,,65 bis 160" ersetzt durch den Gebührensatz ,,65 bis 500". ddd) In Gebührennummer 202.7 wird am Ende nach dem Wort ,,eingeschlossen" angefügt: ,, , oder eines vorläufigen Nachweises der Fahrberechtigung (Prüfungsbescheinigung nach § 22 Abs. 4 Satz 7 FeV), soweit vom Bewerber veranlasst". eee) In Gebührennummer 206 wird der Gebührensatz ,,50 bis 180" ersetzt durch den Gebührensatz ,,65 bis 500".
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Nach der Gebührennummer 214.3 wird folgende neue Gebührennummer 214.4 eingefügt: ,,214.4 eines Kurses zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV 250 bis 5 000".
bb) Unterabschnitt A Nr. 2 wird wie folgt geändert: aaa) Die Gebührennummern 221 bis 222.2 werden durch folgende Gebührennummern ersetzt: ,,221 Zulassung eines Kraftfahrzeugs/Anhängers Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.3, 221.6 und 221.7 erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach Nummer 225. Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2 und 221.3 erhöhen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 25 Abs. 1 StVZO beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 30 DM. Die Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 20 DM. 221.1 Zulassung, Änderung der Erkennungsnummer, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen, Wechsel der Kennzeichenart, wobei in diesen Fällen eine erneute Zulassungsgebühr oder eine Gebühr nach Nummer 221.2, 221.6 oder 221.7 nicht zusätzlich anfällt Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk mit und ohne Halterwechsel Entscheidung über die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens Entscheidung über die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen Entscheidung über die Zuteilung von roten Kennzeichen Wiederinbetriebnahme nach vorübergehender Stilllegung innerhalb desselben Zulassungsbezirks ohne Halterwechsel und ohne Änderung der Erkennungsnummer Umschreibung innerhalb des Zulassungsbezirks Halterwechsel (aufgehoben)".
50 50 60 20 50 bis 400
221.2 221.3 221.4 221.5 221.6
20 30
221.7 222
bbb) Die Gebührennummer 223 wird wie folgt gefasst: ,,223 Zuteilung und Ausfertigung des Fahrzeugbriefs außerhalb eines Zulassungsverfahrens einschließlich Erteilung der Betriebserlaubnis Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 25 Abs. 1 StVZO beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 30 DM." ccc) Die Gebührennummer 224 wird wie folgt gefasst: ,,224 Vorübergehende Stilllegung/endgültig aus dem Verkehr ziehen (endgültige Stilllegung) 224.1 224.2 224.3 innerhalb des Zulassungsbezirks außerhalb des Zulassungsbezirks Entgegennahme einer Verbleibserklärung oder eines Verwertungsnachweises gemäß § 27a StVZO gleichzeitig mit der endgültigen Stilllegung Entgegennahme einer Verbleibserklärung oder eines Verwertungsnachweises gemäß § 27a StVZO zu einem anderen Zeitpunkt als dem der endgültigen Stilllegung
45
10 20
10
224.4
20".
ddd) Die Gebührennummer 225 wird wie folgt geändert: aaaa) Die Wörter ,,außerhalb eines Zulassungsverfahrens" werden durch die Wörter ,,in anderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen" ersetzt. bbbb) Satz 2 ,,Die Gebühr erhöht sich bei Verlust des Fahrzeugbriefs für die vorgeschriebene Aufbietung verbunden mit der Ausgabe des neuen Briefvordrucks um 17 DM." wird gestrichen. eee) In Gebührennummer 226.1 wird der Gebührensatz ,,4" ersetzt durch den Gebührensatz ,,6".
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001 fff) Die Gebührennummer 227 wird wie folgt gefasst: ,,227 Zulassungsfreie Fahrzeuge Die Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach Nummer 225. Die Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 25 Abs. 1 StVZO beim KraftfahrtBundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 30 DM. Die Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 20 DM. 227.1 227.2 Erteilung der Betriebserlaubnis Erteilung der Betriebserlaubnis und Zuteilung eines eigenen amtlichen Kennzeichens, Änderung der Erkennungsnummer, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen Umschreibung eines zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk mit und ohne Halterwechsel Wiederinbetriebnahme eines zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs nach vorübergehender Stilllegung innerhalb desselben Zulassungsbezirks ohne Halterwechsel und ohne Änderung der Erkennungsnummer Umschreibung eines zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs innerhalb des Zulassungsbezirks Halterwechsel 20
50
227.3
40
227.4
20 ".30".
227.5
ggg) In Gebührennummer 228 werden die Wörter ,,außerhalb eines Zulassungsverfahrens nach Nr. 221 und außerhalb des Verfahrens bei Änderung des Zulassungszeitraums beim Saisonkennzeichen nach Nr. 221.1" durch die Wörter ,,in anderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen" ersetzt. hhh) Die Gebührennummer 232 wird wie folgt gefasst: ,,232 Ausstellung, Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses 232.1 232.2 232.3 iii) Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses je einzutragendes Fahrzeug Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses je hinzugetragenes bzw. je zu streichendes Fahrzeug Jede weitere Ausfertigung eines Anhängerverzeichnisses 5 5 2".
Die Gebührennummern 233 und 234 werden durch folgende Gebührennummern 233 bis 235 ersetzt: ,,233 Bei Verwendung von Klebesiegeln erhöhen sich die Gebühren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel um 0,50 DM. 234 235 Verlängerung der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gemäß Nummer 2.4 der Anlage VIII zu § 29 StVZO Aushändigung oder Anbringung des SP-Schildes 30 10 bis 40". 17".
jjj)
Nach Gebührennummer 235 wird folgende neue Gebührennummer 236 eingefügt: ,,236 Aufbietung des Fahrzeugbriefs
cc) Unterabschnitt A Nr. 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Gebührennummer 241.3 wird die Angabe ,,§ 57 Abs. 4" ersetzt durch die Angabe ,,§ 57b Abs. 4". bbb) Gebührennummer 243 wird wie folgt geändert: aaaa) Die Angabe ,,nach Nummer 7.3.7 der Anlage VIII" wird ersetzt durch die Angabe ,,nach Nummer 3.7 und Nummer 4.1.3 der Anlage VIIIb". bbbb) Der Gebührensatz ,,50 bis 200" wird ersetzt durch den Gebührensatz ,,65 bis 500". ccc) Gebührennummer 244 wird wie folgt geändert: aaaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Prüfung von Bewerbern für die Durchführung von Hauptuntersuchungen einschließlich Abnahmen nach § 19 Abs. 3 StVZO für Überwachungsorganisationen". bbbb) Der Gebührensatz ,,560" wird ersetzt durch den Gebührensatz ,,940".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001 dd) Unterabschnitt A Nr. 4 wird wie folgt geändert:
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aaa) In Gebührennummer 251 werden die Wörter ,,Ablehnung eines Antrags" durch die Wörter ,,Entscheidung über einen Antrag" ersetzt. bbb) In Gebührennummer 253 wird das Wort ,,Zulassungsstelle" durch das Wort ,,Zulassungsbehörde" ersetzt. bbb1) In Gebührennummer 254 wird Satz 1 wie folgt gefasst: ,,Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994, der Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr." ccc) Die Gebührennummer 255 wird wie folgt gefasst: ,,255 Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 20 DM je Fahrzeug und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden." ddd) In Gebührennummer 256 werden vor der Angabe ,,(§ 5 StVG)" die Wörter ,,durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde" eingefügt. eee) Nach Gebührennummer 256 wird folgende neue Gebührennummer 257 eingefügt: ,,257 Entgegennahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 5 StVG), die nicht den Anforderungen des VwVfG entspricht 20".
20 bis 1 000
ee) Unterabschnitt B wird wie folgt geändert: aaa) In Gebührennummer 261 wird der Gebührensatz ,,20 bis 350" ersetzt durch den Gebührensatz ,,20 bis 1 500". bbb) In Gebührennummer 263 wird der Gebührensatz ,,20 bis 500" ersetzt durch den Gebührensatz ,,20 bis 1 500" und der Gebührensatz ,,500 bis 1 500" wird ersetzt durch den Gebührensatz ,,1 500 bis 4 500". ccc) Gebührennummer 264 wird wie folgt geändert: aaaa) Der Punkt am Ende von Satz 2 wird durch ein Semikolon ersetzt und es wird folgender Halbsatz angefügt: ,,dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 20 DM je Fahrzeug/Person und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden." bbbb) Der Gebührensatz ,,20 bis 600" wird ersetzt durch den Gebührensatz ,,20 bis 1 500". ee1) In Unterabschnitt C wird die Gebührennummer 271 wie folgt gefasst: ,,271 ff) Entscheidung über eine Ausnahme von dem Verkehrsverbot für Lastkraftwagen 20 bis 350".
Unterabschnitt D wird wie folgt geändert: aaa) In Gebührennummer 301.2 wird das Wort ,,praktische" durch das Wort ,,fahrpraktische" ersetzt. bbb) In Gebührennummer 302 werden die Wörter ,,oder Versagung" gestrichen. ccc) Die Gebührennummer 302.3 wird wie folgt gefasst: ,,302.3 der Fahrschulerlaubnis an eine natürliche Person einschließlich Ausfertigung der Erlaubnisurkunde an eine juristische Person einschließlich Ausfertigung der Erlaubnisurkunde ddd) Nach Gebührennummer 302.5 wird folgende neue Gebührennummer 302.6 eingefügt: ,,302.6 der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung des befristeten Fahrlehrerscheins, der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder der Erlaubnisurkunde, der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde, 200 300".
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001 der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der Anerkennungsurkunde nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht 65 bis 500".
eee) In Gebührennummer 303 werden die Wörter ,,oder Versagung der Erweiterung" gestrichen. fff) Die Gebührennummer 304 wird wie folgt gefasst: ,,304 Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde 15".
ggg) In Gebührennummer 305 werden nach dem Wort ,,Fahrlehrerscheins," die Wörter ,,eines befristeten Fahrlehrerscheins," eingefügt. hhh) Die Gebührennummern 306 bis 306.4 werden wie folgt gefasst: ,,306 Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG), der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Ausoder Fortbildungsträgers nach § 33 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG
65 bis 500".
iii)
In Gebührennummer 307 werden nach dem Wort ,,Fahrlehrerscheins," die Wörter ,,eines befristeten Fahrlehrerscheins," eingefügt und der Gebührensatz ,,15 bis 80" wird ersetzt durch den Gebührensatz ,,28 bis 560". In Gebührennummer 309 wird der Gebührensatz ,,15 bis 60" ersetzt durch den Gebührensatz ,,10 bis 1 000". ,,310 Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG) oder deren Erweiterung, der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Fahrschulerlaubnis oder deren Erweiterung, der Zweigstellenerlaubnis oder deren Erweiterung oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG oder deren Erweiterung
jjj)
kkk) Nach Gebührennummer 309 wird folgende neue Gebührennummer 310 eingefügt:
65 bis 500".
lll)
In Unterabschnitt D werden Gebührensätze wie folgt ersetzt oder geändert: aaaa) In Gebührennummer 302.1 von ,,55" in ,,80", bbbb) in Gebührennummer 302.2 von ,,55" in ,,80", cccc) in Gebührennummer 302.4 von ,,110" in ,,165", dddd) in Gebührennummer 302.5 von ,,130 bis 470" in ,,200 bis 700", eeee) in Gebührennummer 303.1 von ,,55" in ,,80", ffff) in Gebührennummer 303.2 von ,,75" in ,,110", gggg) in Gebührennummer 303.3 von ,,55" in ,,80", hhhh) in Gebührennummer 303.4 von ,,70 bis 220" in ,,100 bis 330", iiii) jjjj) in Gebührennummer 305 von ,,20 bis 50" in ,,30 bis 75", in Gebührennummer 308.1 von ,,40 bis 720" in ,,60 bis 1 000" und
kkkk) in Gebührennummer 308.2 von ,,40 bis 720" in ,,60 bis 1 000". gg) Unterabschnitt E wird wie folgt geändert: aaa) In Gebührennummern 321.1 bis 321.5 werden die Gebührensätze wie folgt ersetzt oder geändert: aaaa) In Gebührennummer 321.1 von ,,800" in ,,1 340", bbbb) in Gebührennummer 321.2 von ,,650" in ,,1 190", cccc) in Gebührennummer 321.3 von ,,560" in ,,1 100", dddd) in Gebührennummer 321.4 von ,,400" in ,,940" und eeee) in Gebührennummer 321.5 von ,,400" in ,,940".
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bbb) In Gebührennummer 322 wird der Gebührensatz ,,55" ersetzt durch den Gebührensatz ,,50 bis 200". ccc) In Gebührennummer 324 werden vor dem Wort ,,Bestätigung" die Wörter ,,Entscheidung über die" eingefügt. ddd) In Gebührennummer 329 wird der Gebührensatz ,,15 bis 50" ersetzt durch den Gebührensatz ,,50 bis 1 000". hh) Unterabschnitt F wird wie folgt geändert: aaa) In Gebührennummer 399 wird die Angabe ,,mit 95 DM je angefangene Arbeitsstunde" ersetzt durch die Angabe ,,mit 25 DM je angefangene Viertelstunde Arbeitszeit". bbb) Die Gebührennummer 400 wird wie folgt gefasst: ,,400 Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des Wider- Gebühr in Höhe der spruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch 50 DM; bei gebührenfreien angefochtenen Amtshandlungen 50 DM. Von der Festsetzung einer Gebühr ist abzusehen, soweit durch die Rücknahme des Widerspruchs das Verfahren besonders rasch und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht."
b) Der 3. Abschnitt wird wie folgt geändert: aa) In Gebührennummer 401.1 wird der Gebührensatz ,,15" ersetzt durch den Gebührensatz ,,17". bb) Die Gebührennummern 402 bis 404 werden wie folgt gefasst: ,,402 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis In den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und praktischen Teil der Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird für beide Prüfungsteile die volle Gebühr erhoben. Können der praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben. Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage 7 Abschnitt 2.3 oder 2.6.1 FeV, ermäßigt sich die Gebühr entsprechend. 402.1 402.2 402.3 402.4 402.5 402.6 402.7 402.8 402.9 402.10 403 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse D Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE, D1E Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse M Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T Prüfung der Sehleistung mit Testgerät 174 131 131 174 131 218 174 131 87 174 10".
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001 cc) In Gebührennummer 412 wird Satz 2 wie folgt gefasst: ,,Die Gebühr hierfür beträgt je Sachverständigen und je angefangene Viertelstunde mindestens 34 DM und höchstens 45 DM." dd) Die Gebührennummer 413 wird wie folgt geändert: aaa) In der Tabelle wird die Überschrift der fünften Spalte der Gebühren wie folgt gefasst: ,,Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO 3),4),5) ". bbb) In der Tabelle wird die Überschrift der sechsten Spalte der Gebühren wie folgt gefasst: ,,Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO 5)". ccc) Am Ende der Tabelle werden nach der Fußnote 3) folgende Fußnoten 4) und 5) angefügt:
,,4) Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 32 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.
5)
Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich."
ddd) Die Gebührenspalte 5 wird wie folgt geändert: aaaa) In Gebührennummer 413.4.2 wird der Gebührensatz ,,76 bis 90" ersetzt durch den Gebührensatz ,,91 bis 110". bbbb) In Gebührennummer 413.4.3 wird der Gebührensatz ,,90 bis 110" ersetzt durch den Gebührensatz ,,105 bis 130". cccc) In Gebührennummer 413.4.4 wird der Gebührensatz ,,100 bis 125" ersetzt durch den Gebührensatz ,,115 bis 145". dddd) In Gebührennummer 413.4.5 wird der Gebührensatz ,,115 bis 140" ersetzt durch den Gebührensatz ,,130 bis 160". eeee) In Gebührennummer 413.4.6 wird der Gebührensatz ,,140 bis 170" ersetzt durch den Gebührensatz ,,155 bis 190". eee) Die Gebührenspalte 6 wird wie folgt geändert: aaaa) In Gebührennummer 413.4.2 wird der Gebührensatz ,,65 bis 80" ersetzt durch den Gebührensatz ,,80 bis 100". bbbb) In Gebührennummer 413.4.3 wird der Gebührensatz ,,75 bis 95" ersetzt durch den Gebührensatz ,,90 bis 115". cccc) In Gebührennummer 413.4.4 wird der Gebührensatz ,,85 bis 105" ersetzt durch den Gebührensatz ,,100 bis 125". dddd) In Gebührennummer 413.4.5 wird der Gebührensatz ,,95 bis 120" ersetzt durch den Gebührensatz ,,110 bis 140". eeee) In Gebührennummer 413.4.6 wird der Gebührensatz ,,120 bis 150" ersetzt durch den Gebührensatz ,,135 bis 170". ee) Die Gebührennummer 420 wird wie folgt gefasst: ,,420 Bei Verwendung von Klebesiegeln oder Klebestempeln erhöhen sich die Gebühren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel oder Klebestempel um 0,50 DM". ff) In Nummer 3 werden die Gebührensätze wie folgt ersetzt oder geändert: aaa) In Gebührennummer 451.1 von ,,360" in ,,375", bbb) in Gebührennummer 451.2 von ,,510" in ,,531", ccc) in Gebührennummer 451.3 von ,,360" in ,,375", ddd) in Gebührennummer 451.4 von ,,390" in ,,405", eee) in Gebührennummer 451.5 von ,,510" in ,,535", fff) in Gebührennummer 451.6 von ,,590" in ,,620", ggg) in Gebührennummer 451.7 von ,,590" in ,,620", hhh) in Gebührennummer 452.1 von ,,186" in ,,195", iii) jjj) in Gebührennummer 452.2 von ,,159" in ,,170", in Gebührennummer 454.1 von ,,329" in ,,340",
kkk) in Gebührennummer 454.2 von ,,510" in ,,535". gg) In Gebührennummer 499 wird die Angabe ,,je angefangene Viertelstunde mindestens 23 DM und höchstens 33 DM" ersetzt durch die Angabe ,,je angefangene Viertelstunde mindestens 28 DM und höchstens 38 DM".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001 6. Der 2. und der 3. Abschnitt der Anlage werden wie folgt gefasst: ,,2. Abschnitt Gebühren der Behörden im Landesbereich*)
GebührenNr. Gegenstand Gebühr Euro
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A. Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung, Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr 1. Fahrerlaubnis und Führerschein 201 Prüfung eines Antrags auf Erteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch die nach § 21 Abs. 1 FeV zuständige Behörde; Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, durch die nach § 21 Abs. 1 FeV zuständige Behörde Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und/oder Ausfertigung des Führerscheins Ersterteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis, Ersterteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich 202.2 auf Grund einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie aus einem in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Staat, sofern keine Prüfung verlangt wird nach vorangegangener Versagung oder Entziehung der in- oder ausländischen Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, nach vorangegangenem Verzicht auf die in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder nach Verhängung einer Sperrfrist als Ersatz bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts (§ 6 Abs. 7 FeV) bei besonders hohem Aufwand der Feststellung des Besitzstandes Ausfertigung eines Führerscheins, soweit nicht bereits in den Nummern 202.1 bis 202.5 eingeschlossen, oder eines vorläufigen Nachweises der Fahrberechtigung (Prüfungsbescheinigung nach § 22 Abs. 4 Satz 7 FeV), soweit vom Bewerber veranlasst Ortskundeprüfung Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und Eintragung im Führerschein zur Fahrgastbeförderung Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung (ausgenommen Erweiterungen und Verlängerungen) oder Internationalen Führerscheins Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Versagung der Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung, Widerruf oder Rücknahme einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren
5,10
202
202.1
33,20 10,20 bis 35,80
25,60
202.3
33,20 bis 256,00 17,90 bis 35,80 23,00 10,20 bis 30,70
202.4 202.5 202.6 202.7
7,70 20,50 bis 57,30
203 204
28,60
205
7,70
206
33,20 bis 256,00
____________
*)
Die Behörden im Landesbereich erheben auch die Gebühren für den Bund, soweit diese im Zusammenhang mit den jeweiligen Amtshandlungen stehen.
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Gebühr Euro
GebührenNr.
Gegenstand
207
Entscheidung über die Erteilung, Versagung oder Ersatzausstellung eines Internationalen Führerscheins, gegebenenfalls einschließlich Ausfertigung Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen nach § 46 FeV; Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Abs. 9 FeV Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Abs. 2 Nr. 2 StVG), nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StVG) oder eines Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG) einschließlich der Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt (aufgehoben) Registrierung einer ausländischen Fahrerlaubnis Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung oder Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr je Ausnahmetatbestand und je Person Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich der Anerkennungsurkunde, sowie die Überprüfung einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV einer Sehteststelle nach § 67 FeV einer anderen Stelle nach § 68 FeV eines Kurses zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV 2. Zulassung/Umkennzeichnung von Kraftfahrzeugen/Anhängern
11,20 bis 15,30
208
12,80 bis 25,60
209
17,90
210
25,60
211 212 213
12,80
5,10 bis 511,00
214
214.1 214.2 214.3 214.4
128,00 bis 2 556,00 51,10 bis 307,00 51,10 bis 511,00 128,00 bis 2 556,00
221
Zulassung eines Kraftfahrzeugs/Anhängers Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.3, 221.6 und 221.7 erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach Nummer 225. Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2 und 221.3 erhöhen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 25 Abs. 1 StVZO beim KraftfahrtBundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro. Die Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro.
221.1
Zulassung, Änderung der Erkennungsnummer, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen, Wechsel der Kennzeichenart, wobei in diesen Fällen eine erneute Zulassungsgebühr oder eine Gebühr nach Nummer 221.2, 221.6 oder 221.7 nicht zusätzlich anfällt Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk mit und ohne Halterwechsel Entscheidung über die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens Entscheidung über die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen Entscheidung über die Zuteilung von roten Kennzeichen Wiederinbetriebnahme nach vorübergehender Stilllegung innerhalb desselben Zulassungsbezirks ohne Halterwechsel und ohne Änderung der Erkennungsnummer Umschreibung innerhalb des Zulassungsbezirks Halterwechsel
25,60 25,60 30,70 10,20 25,60 bis 205,00
221.2 221.3 221.4 221.5 221.6
10,20 15,30
221.7
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001
GebührenNr. Gebühr Euro
3119
Gegenstand
222 223
(aufgehoben) Zuteilung und Ausfertigung des Fahrzeugbriefs außerhalb eines Zulassungsverfahrens einschließlich Erteilung der Betriebserlaubnis Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 25 Abs. 1 StVZO beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro. 23,00
224 224.1 224.2 224.3
Vorübergehende Stilllegung/endgültig aus dem Verkehr ziehen (endgültige Stilllegung) innerhalb des Zulassungsbezirks außerhalb des Zulassungsbezirks Entgegennahme einer Verbleibserklärung oder eines Verwertungsnachweises gemäß § 27a StVZO gleichzeitig mit der endgültigen Stilllegung Entgegennahme einer Verbleibserklärung oder eines Verwertungsnachweises gemäß § 27a StVZO zu einem anderen Zeitpunkt als dem der endgültigen Stilllegung Ausfertigung, Ersatz oder Änderung der nationalen oder internationalen Fahrzeugpapiere oder -bescheinigungen wegen Änderung persönlicher oder technischer Daten oder Unbrauchbarkeit oder Verlust einschließlich Erteilung einer Betriebserlaubnis sowie Fahrzeugidentitätsprüfung in anderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen Entscheidung über Auskunft aus dem Fahrzeugregister bei Verrechnung über eine Zentralstelle der Versicherer in sonstigen Fällen Zulassungsfreie Fahrzeuge Die Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach Nummer 225. Die Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 25 Abs. 1 StVZO beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro. Die Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro. 3,10 5,10 5,10 10,20
5,10
224.4
10,20
225
10,20
226 226.1 226.2 227
227.1 227.2
Erteilung der Betriebserlaubnis Erteilung der Betriebserlaubnis und Zuteilung eines eigenen amtlichen Kennzeichens, Änderung der Erkennungsnummer, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen Umschreibung eines zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk mit und ohne Halterwechsel Wiederinbetriebnahme eines zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs nach vorübergehender Stilllegung innerhalb desselben Zulassungsbezirks ohne Halterwechsel und ohne Änderung der Erkennungsnummer Umschreibung eines zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs innerhalb des Zulassungsbezirks Halterwechsel
10,20
25,60
227.3
20,50
227.4
10,20 15,30
227.5
3120
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001
Gebühr Euro
GebührenNr.
Gegenstand
228
Abstempeln von Kennzeichen sowie Zuteilung einer Prüfmarke in anderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen Zusätzlich
2,60
228.1 228.2
je HU- und AU-Plakette sowie Prüfmarke je Stempelplakette ohne farbiges Landeswappen mit farbigem Landeswappen
0,50
0,50 1,00 10,20 bis 15,30 2,60
229 230
Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes nach Zuteilung eines roten Kennzeichens Vorwegzuteilung von Erkennungsnummern an Fahrzeughalter, Fahrzeughändler oder Zulassungsdienste, je Erkennungsnummer Diese Gebühr erhöht sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro.
231 231.1 231.2 232 232.1 232.2 232.3 233 234 235 236
Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Sicherungsübereignung eines Kraftfahrzeugs Eintragung, Aufhebung oder Verwahrung, jeweils Übersendung des Fahrzeugbriefs einschließlich Einschreibegebühr Ausstellung, Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses je einzutragendes Fahrzeug Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses je hinzugetragenes bzw. je zu streichendes Fahrzeug Jede weitere Ausfertigung eines Anhängerverzeichnisses Bei Verwendung von Klebesiegeln erhöhen sich die Gebühren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel um 0,30 Euro. Verlängerung der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gemäß Nummer 2.4 der Anlage VIII zu § 29 StVZO Aushändigung oder Anbringung des SP-Schildes Aufbietung des Fahrzeugbriefs 3. Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und Organisationen im Bereich der Überwachung 15,30 5,10 bis 20,50 8,70 2,60 2,60 1,00 5,10 10,20
241
Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf und im Falle der Anerkennung einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde sowie die Überprüfung einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen einer Schulungsstätte zur Schulung von Fachkräften, die Sicherheitsprüfungen durchführen eines Fahrtschreiber- oder EG-Kontrollgeräteherstellers oder eines Fahrzeugherstellers nach § 57b Abs. 4 StVZO oder eines Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers nach § 57d Abs. 4 StVZO einer Überwachungsorganisation Bei einer Überprüfung jeweils zuzüglich der Kosten für eine etwaige Überprüfung an Ort und Stelle. 128,00 bis 256,00 256,00 bis 409,00
241.1 241.2 241.3
56,20 bis 225,00 128,00 bis 1 023,00
241.4
241.5
einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung der Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO
38,30 bis 153,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001
GebührenNr. Gebühr Euro
3121
Gegenstand
242
Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der Bestätigung der Bestellung des technischen Leiters einer Überwachungsorganisation oder dessen Vertreters Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der Zustimmung zur Betrauung von Kraftfahrzeugsachverständigen mit der Durchführung von Untersuchungen nach Nummer 3.7 und Nummer 4.1.3 der Anlage VIIIb zur StVZO Prüfung von Bewerbern für die Durchführung von Hauptuntersuchungen einschließlich Abnahmen nach § 19 Abs. 3 StVZO für Überwachungsorganisationen Diese Gebühr schließt die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 33 1/3 v.H. für jeden ausgefallenen Teil. Die sich dadurch ergebenden Teilbeträge werden auf volle Euro aufgerundet. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten. 4. Sonstige Maßnahmen im Bereich des StVG, der StVZO, FeV, VOInt
25,60 bis 102,00
243
33,20 bis 256,00
244
481,00
251 252 253 254
Entscheidung über einen Antrag auf Tilgung einer Eintragung im Verkehrszentralregister nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung der Eintragung Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.
12,80 bis 102,00 21,50 bis 93,10 7,20
14,30 bis 286,00
255
Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden.
10,20 bis 511,00
256 257
Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG) Entgegennahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 5 StVG), die nicht den Anforderungen des VwVfG entspricht B. Straßenverkehrs-Ordnung
30,70 10,00
261 262 263
Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht Entscheidung über eine Erlaubnis nach der StVO Bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand
10,20 bis 767,00 7,70 10,20 bis 767,00 767,00 bis 2 301,00
3122
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001
Gebühr Euro
GebührenNr.
Gegenstand
264
Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug/ Person und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden.
10,20 bis 767,00
265
Ausstellen eines Parkausweises für Anwohner C. Ferienreiseverordnung
10,20 bis 30,70 pro Jahr
271
Entscheidung über eine Ausnahme von dem Verkehrsverbot für Lastkraftwagen D. Fahrlehrergesetz
10,20 bis 179,00
301 301.1
Fahrlehrerprüfung für die Klasse BE für die fahrpraktische Prüfung für die Fachkundeprüfung a) schriftlicher Teil b) mündlicher Teil für die Lehrproben a) im theoretischen Unterricht b) im fahrpraktischen Unterricht 99,70 99,70 266,00 164,00 169,00
301.2
für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse A für die fahrpraktische Prüfung für die Fachkundeprüfung a) schriftlicher Teil b) mündlicher Teil 148,00 164,00 169,00
301.3
für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse CE oder DE für die fahrpraktische Prüfung Klasse CE oder DE für die Fachkundeprüfung Klasse CE oder DE a) schriftlicher Teil b) mündlicher Teil Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der Auslagen ein. Die Gebühr ist auch zu entrichten für Teile, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten. 148,00 164,00 220,00
302 302.1 302.2
Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung des befristeten Fahrlehrerscheins der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG), einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder der Erlaubnisurkunde der Fahrschulerlaubnis an eine natürliche Person einschließlich Ausfertigung der Erlaubnisurkunde an eine juristische Person einschließlich Ausfertigung der Erlaubnisurkunde 102,00 153,00 40,90
40,90
302.3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001
GebührenNr. Gebühr Euro
3123
Gegenstand
302.4 302.5
der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der Anerkennungsurkunde der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung des befristeten Fahrlehrerscheins, der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder der Erlaubnisurkunde, der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde, der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der Anerkennungsurkunde nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht
84,40
102,00 bis 358,00
302.6
33,20 bis 256,00
303 303.1 303.2 303.3 303.4 304 305
Erweiterung der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde als Ersatz für eine(n) verlorene(n) oder unbrauchbar gewordene(n), außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklärung Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG), der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 33 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist. 40,90 56,20 40,90 51,10 bis 169,00 7,70
15,30 bis 38,30
306
33,20 bis 256,00
307
14,30 bis 286,00
308 308.1
Überprüfung einer Fahrschule oder Zweigstelle, eines Aufbauseminars, einer Ausoder Fortbildungsveranstaltung nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG einer Fahrlehrerausbildungsstätte
30,70 bis 511,00 30,70 bis 511,00
308.2
3124
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001
Gebühr Euro
GebührenNr.
Gegenstand
309 310
Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von den Vorschriften über das Fahrlehrerwesen Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG) oder deren Erweiterung, der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Fahrschulerlaubnis oder deren Erweiterung, der Zweigstellenerlaubnis oder deren Erweiterung oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG oder deren Erweiterung E. Kraftfahrsachverständigengesetz
5,10 bis 511,00
33,20 bis 256,00
321 321.1 321.2 321.3 321.4 321.5
Prüfung für die amtliche Anerkennung als Sachverständiger amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen amtliche Anerkennung als Prüfer amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung für die amtliche Anerkennung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 33 1/3 v.H. für jeden ausgefallenen Teil. Die sich dadurch ergebenden Teilbeträge werden auf volle Euro aufgerundet. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten. 685,00 608,00 562,00 481,00 481,00
322
Entscheidung über die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung des Ausweises Ausfertigung des Ausweises über die Anerkennung als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung Entscheidung über die Bestätigung der Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Technischen Prüfstelle oder einer dieser unmittelbar nachgeordneten Dienststelle sowie von deren Stellvertretern Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung oder ihrer Erweiterung, ausgenommen Ausscheiden aus Altersgründen Zwangsweise Einziehung des Ausweises über die Anerkennung Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.
25,60 bis 102,00
323
10,20
324
25,60 bis 102,00 28,10 bis 71,60 7,70 bis 40,90
325 326
329
Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften des Kraftfahrsachverständigengesetzes F. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
25,60 bis 511,00
398
Androhung der Anordnung der im 2. Abschnitt genannten Maßnahmen, soweit bei den einzelnen Gebührennummern die Androhung nicht bereits selbst genannt ist Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Arbeitszeit erhoben werden.
10,20
399
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001
GebührenNr. Gebühr Euro
3125
Gegenstand
400
Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung
Gebühr in Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch 25,60 Euro; bei gebührenfreien angefochtenen Amtshandlungen 25,60 Euro. Von der Festsetzung einer Gebühr ist abzusehen, soweit durch die Rücknahme des Widerspruchs das Verfahren besonders rasch und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht.
3. Abschnitt Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung, der Begutachtungsstellen für Fahreignung und der Sehteststellen
GebührenNr. Gegenstand Gebühr Euro
1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis Die Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen etwaige Reisekosten des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr ein. 401 401.1 Theoretische Prüfung für eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je Werden mehrere Prüfungen an einem Termin durchgeführt, wird nur einmal die Gebühr erhoben. 401.2 401.3 nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl) Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2 werden erhoben für Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl) Prüfungsbogen oder andere Medien mit visueller Darstellung in Fremdsprachen Hilfestellung bei der Prüfung durch den Sachverständigen/Prüfer, Audio-Systeme oder durch vom Bewerber gesondert zu bezahlenden Dolmetscher/ Übersetzer fremdsprachige Prüfung mit CD a) als Einzelprüfung b) bei gleichzeitiger Prüfung von zwei Bewerbern 402 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis In den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und praktischen Teil der Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird für beide Prüfungsteile die volle Gebühr erhoben. Können der praktische oder der theoretische Teil ohne Ver102,00 81,80 6,10 6,10 je angefangene Viertelstunde Gebühr entsprechend Nummer 499 3,60 8,70
3126
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001
Gebühr Euro
GebührenNr.
Gegenstand
schulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben. Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage 7 Abschnitt 2.3 oder 2.6.1 FeV, ermäßigt sich die Gebühr entsprechend. 402.1 402.2 402.3 402.4 402.5 402.6 402.7 402.8 402.9 402.10 403 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse D Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE, D1E Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse M Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T Prüfung der Sehleistung mit Testgerät 2. Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen 410 Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/ EG/ECE/FTV Mit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt: Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen, die zur technischen Prüfung und zur Erstellung der Gutachten notwendig sind, gleichgültig ob diese im Besitz der Technischen Prüfstelle stehen oder von ihr angemietet wurden; Anlegen der Verwaltungsakte bei der Technischen Prüfstelle entsprechend den üblichen organisatorischen Verfahren für die Entgegennahme und Bearbeitung eines Auftrags zur Erstellung eines Gutachtens; Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, d.h. Überprüfung der vom Antragsteller zu liefernden Unterlagen/Anlagen durch den amtlich anerkannten Sachverständigen auf Vollständigkeit; schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließlich der vorgeschriebenen Anzahl von Mehrausfertigungen und einer Ausfertigung für den Antragsteller; Porto, Telefon-, Telex- und sonstige Übermittlungskosten, die mit dem Prüf- und Bearbeitungsablauf anfallen. 410.1 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 1. Schilder 2. Amtliche Kennzeichen 3. Innenausstattung (Kontrolle, Symbole) 4. Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen 5. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile 410.2 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 1. Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden hohen Tönen 2. Abschleppeinrichtungen 3. Radabdeckungen 141,00 56,20 89,00 67,00 67,00 89,00 67,00 111,00 89,00 67,00 44,50 89,00 5,10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001
GebührenNr. Gebühr Euro
3127
Gegenstand
4. Ladepritsche lof Zugmaschine 5. Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbelgehäuse) 6. Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und Fenster lof Zugmaschinen 7. Vorstehende Außenkanten 8. Gleitschutzeinrichtungen 9. Anhänger ohne Bremsanlage 10. Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte 11. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile 410.3 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 1. Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmessgerät und Höchstgeschwindigkeit 2. Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung 3. Rückspiegel 4. Kraftstoffbehälter aus Blech 5. Beiwagen von Krafträdern 6. Vorrichtung für Schallzeichen 7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile 410.4 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 1. Sichtfeld 2. Heizungen 3. Unterfahrschutz 4. Scheibenwischer, Wascher 5. Lenkanlagen 6. Anbau lichttechnischer Einrichtungen 7. Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf) 8. Türen 9. Kopfstützen 10. Bremsanlagen 11. Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl 12. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile 410.5 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 1. Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen 2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen 3. Teile im Insassenraum (Aufprallschutz) 4. Anhänger mit Bremsanlage 5. Scheiben aus Sicherheitsglas 6. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile 410.6 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben 2. Kraftstoffverbrauch 3. Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung 4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen 5. Verankerung der Sicherheitsgurte 422,00 366,00 281,00 225,00
3128
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001
Gebühr Euro
GebührenNr.
Gegenstand
6. Stoßstangen 7. Andere Kraftfahrzeuge 8. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile 410.7 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 1. Kraftstoffbehälter (Kunststoff) 2. Motorleistung 3. Reifenprüfung 4. Abgase von Ottomotoren Typ I 5. Abgase von Dieselmotoren 6. Verhütung von Bränden 7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile 411 411.1 Grundgebühr für Nachprüfungen und Begutachtungen für Nachträge Nachprüfungen Die Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des KraftfahrtBundesamtes beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.7. Erfordert die Nachprüfung in Abstimmung mit dem Auftraggeber ausnahmsweise eine Anmietung fremder Geräte, Einrichtungen oder Anlagen, können außerdem die nachgewiesenen Fremdkosten in Rechnung gestellt werden, soweit sie durch die Gebühr nach Satz 1 nicht abgegolten sind. 411.2 Nachtragsgutachten Die Grundgebühr für Begutachtungen für Nachträge zu Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.7. 412 Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach den Nummern 410.1 bis 410.7, 411.1 und 411.2 abgegolten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr hierfür beträgt je Sachverständigen und je angefangene Viertelstunde mindestens 17,40 Euro und höchstens 23,00 Euro. Der Einsatz mehrerer Sachverständiger bei einem Prüfauftrag und die Hinzuziehung von Prüfgehilfen wird mit dem Auftraggeber vorher abgestimmt. Der Zeitaufwand für den Prüfgehilfen wird mit 70 v.H. der vorgenannten Sätze berechnet.
Gegenstand Gebühr Euro
506,00
GebührenNr.
413
Prüfung einzelner Fahrzeuge
Begutachtung nach §§ 21 und 21c StVZO1) Komplettfahrzeug Voll-Gutachten (GA) nach § 21 StVZO (für BE in D) GA nach § 21c StVZO 2) 1 Euro Gutachten nach § 21 StVZO aufgrund § 27 Abs. 7 Gutachten nach § 21 StVZO nach techn. Änderungen (§ 19 Abs. 2) 3 Euro Anbauabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO 1) Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO 3),4),5) Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO 5)
2 Euro
4 Euro
5 Euro
6 Euro
413.1
Mofas, Mokicks, Krankenfahrstühle Anhänger ohne Bremsanlage
40,90
25,60
15,30 bis 25,60 15,30 bis 25,60
12,80 bis 23,00 12,80 bis 23,00
11,80 bis 22,00
413.2
40,90
25,60
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001
3129
6 Euro
1 Euro
2 Euro
3 Euro
4 Euro
5 Euro
413.3 413.4
Krafträder Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse ... ... von nicht mehr als 3,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.3 genannt ... von nicht mehr als 7,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.1 genannt ... von nicht mehr als 12,0 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.2 genannt ... von nicht mehr als 18,0 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.3 genannt ... von nicht mehr als 32,0 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.4 genannt ... über 32,0 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.5 genannt
46,00
28,60
16,90 bis 28,10
15,30 bis 25,60
20,50 bis 28,10
413.4.1
69,00
44,00
25,60 bis 39,90
20,50 bis 38,30
26,10 bis 38,90
23,00 bis 28,10
413.4.2
76,70
56,20
33,20 bis 56,20
25,60 bis 48,60
46,50 bis 56,20
40,90 bis 51,10
413.4.3
86,90
66,50
38,30 bis 58,80
25,60 bis 48,60
53,70 bis 66,50
46,00 bis 58,80
413.4.4
97,10
71,60
40,90 bis 61,40
25,60 bis 48,60
58,80 bis 74,10
51,10 bis 63,90
413.4.5
112,00
76,70
43,50 bis 63,90
25,60 bis 48,60
66,50 bis 81,80
56,20 bis 71,60
413.4.6
128,00
81,80
46,00 bis 66,50
25,60 bis 48,60
79,30 bis 97,10
69,00 bis 86,90
____________
1)
2)
3)
4)
5)
Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3) oder für die Anbauabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden. Wird das Gutachten nach § 21c StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 21c StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden. Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 Anlage VIIIa durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) + 0,6 · Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden. Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 32 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1. Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.
3130
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001
Gebühr Euro
GebührenNr.
Gegenstand
413.5
Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor auf den Gehalt an Kohlenmonoxid (CO) im Abgas bei Leerlauf in den Fällen der Nummer 413 bei Prüfungen aufgrund des § 29 StVZO zusätzlich Abgasuntersuchungen nach § 47a StVZO Untersuchung nach Nummer 3.1.1 oder 3.1.2.1 der Anlage XIa zur StVZO Untersuchung nach Nummer 3.1.2.2 der Anlage XIa zur StVZO Untersuchung nach Nummer 3.2 oder 3.3 der Anlage XIa zur StVZO Wird das Gutachten nach § 21c StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 21c StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.
2,00
413.6 413.6.1
10,20 bis 30,70 7,70 bis 23,00 15,30 bis 92,00
413.6.2 413.6.3
414
Nachprüfung einzelner Fahrzeuge im Sinne der Nummern 413.1 bis 413.6
1,50 Euro bis 2/3 der Gebühr nach den Nummern 413.1 bis 413.6.2
415
Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO werden zur Gebühr nach Nummer 413 folgende zusätzliche Gebühren erhoben:
415.1 415.2 415.3
Kraftomnibusse Taxen, Mietwagen Nachprüfungen
12,30 bis 27,60 6,10 bis 13,80 4,10 Euro bis 2/3 der Gebühr nach Nummer 415.1 beziehungsweise 415.2
Im Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in einem Land bei den Gebührennummern 413 bis 415 jeweils nur einheitliche Gebühren erhoben werden. Die Höhe der jeweiligen Gebühr kann von der Zustimmung der nach § 13 des Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständigen Behörde abhängig gemacht werden. 416 Zuteilung einer Prüfplakette oder Prüfmarke aufgrund des § 29 oder § 47a StVZO Erstellen einer Zweitschrift des Berichts über die Hauptuntersuchung nach § 29 oder der Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO Kann eine der unter den Nummern 413, 414 und 415 genannten Prüfungen am festgesetzten Tag nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden aus Gründen, die der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer nicht zu vertreten hat, ist die für die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig; waren mehrere Fahrzeuge zur Prüfung angemeldet, ist die Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für das die höchste Gebühr vorgesehen ist. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Prüfung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebührensätze zu berechnen. Dies gilt auch, wenn die Prüfung wegen der Notwendigkeit besonderer Untersuchungen am festgesetzten Tag nicht beendet werden kann.
0,50
417
2,60
418
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001
GebührenNr. Gebühr Euro
3131
Gegenstand
419
Reisekosten/Reisezeiten Bei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Anlagen der Technischen Prüfstelle werden zu den Gebühren die anfallenden Reisekosten in Rechnung gestellt, soweit in den einzelnen Gebührennummern nichts anderes bestimmt ist. Sie setzen sich zusammen aus den Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel und den steuerrechtlichen Höchstsätzen für Kilometer-, Tage- und Übernachtungsgeld. Höhere Kosten müssen begründet und nachgewiesen werden. Dies gilt auch für Reisenebenkosten. Bei Flugreisen von mehr als 12 Stunden Dauer können Kosten der Business-Klasse berechnet werden. Für die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallenden Reisezeiten wird für jede begonnene Viertelstunde eine Gebühr nach Gebührennummer 499 berechnet.
420
Bei Verwendung von Klebesiegeln oder Klebestempeln erhöhen sich die Gebühren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel oder Klebestempel um 0,30 Euro. 3. Untersuchungen der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung
451 451.1 451.2 451.3 451.4 451.5
medizinisch-psychologische Gutachten nach den §§ 2a und 4 Abs. 10 StVG sowie § 11 Abs. 3, § 13, § 14 FeV körperliche und geistige Mängel (§ 11 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FeV), ausgenommen neurologisch-psychiatrische Mängel neurologisch-psychiatrische Mängel (§ 11 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FeV) Altersbewerber Auffälligkeit bei der Fahrerlaubnisprüfung (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 FeV) Tatauffällige (allgemein, ausgenommen Gebührennummern 451.6 und 451.7; § 11 Abs. 3 Nr. 4 und 5, Abs. 10 Nr. 2 FeV und § 2a Abs. 4 und 5 sowie § 4 Abs. 10 StVG) Alkoholauffällige (§ 13 Nr. 2 FeV) Betäubungsmittel- und Medikamentenauffällige (§ 14 FeV) Soweit von der Begutachtungsstelle selbst ein Drogenscreening durchgeführt wird, erhöht sich der Betrag um 128,00 Euro. 192,00 271,00 192,00 207,00
274,00 317,00 317,00
451.6 451.7
451.8
Untersuchungen bei Mehrfachfragestellungen (§ 11 Abs. 6 FeV)
für die Fragestellung mit der höchsten Gebühr den vollen Satz; für alle weiteren Fragestellungen insgesamt 1/2 der hierfür geltenden höchsten Gebühr
1 /2 bis 2/3 der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 451.1 bis 451.7
451.9
Teiluntersuchungen oder Nachuntersuchungen
452 452.1 452.2 454 454.1 454.2
Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 FeV) Klassen A, A1, B, BE, C, CE, C1 Klassen M, L, T Gutachten nach § 3 Satz 1 Nr. 3 und § 33 Abs. 3 FahrlG Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige Eignung 174,00 274,00 99,70 86,90
3132
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001
Gebühr Euro
GebührenNr.
Gegenstand
455
Kann eine der unter den Gebührennummern 451, 452 und 454 genannten Untersuchungen ohne Verschulden der Begutachtungsstelle für Fahreignung und ohne ausreichende Entschuldigung der zu untersuchenden Person am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, ist die für die Untersuchung vorgesehene Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Untersuchung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der vorgesehenen Gebühr zu entrichten. 4. Terminzuschläge
460
Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit mit dem Auftraggeber vereinbart sind, werden auf die Gebühren oder den Stundensatz an normalen Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 30 v.H., an dienstfreien Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 60 v.H., in den Nachtstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr 60 v.H., an Sonntagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 v.H., an Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 v.H. als Zuschlag erhoben. 5. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
499
Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchungen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen oder Untersuchungen der Gebührennummern 401 bis 460 oder, soweit solche nicht bewertet sind, je angefangene Viertelstunde mindestens 14,30 Euro und höchstens 19,40 Euro erhoben werden. Der Zeitaufwand für Prüfgehilfen wird mit 70 v.H. des vorgenannten Satzes berechnet." Artikel 2 Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und Nr. 6 treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. November 2001 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig