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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
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Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Wehrpflichtgesetz und zum Kriegsdienstverweigerungsgesetz
Vom 23. November 2001 Es verordnen auf Grund der §§ 22, 23 Abs. 1 Satz 7 sowie § 50 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1756, 1996 I S. 103) die Bundesregierung, des § 16 Abs. 1 und 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203) das Bundesministerium der Verteidigung: Abschnitt I Heranziehung zum Wehrdienst §1 Ladung zur Musterung (1) Das Kreiswehrersatzamt lädt den Wehrpflichtigen unter Angabe von Ort und Zeit zur Musterung. Wird die Ladung zugestellt, so ist auch bei einem Minderjährigen an diesen zuzustellen. (2) Ein Wehrpflichtiger mit häufig wechselndem Aufenthalt kann mit der Maßgabe geladen werden, dass er sich binnen drei Monaten bei dem nächstgelegenen Kreiswehrersatzamt zur Musterung vorzustellen hat (Dauerladung). Ebenso kann ein Wehrpflichtiger, der mehrmals seine terminliche Verhinderung vorgetragen hat, mit der Maßgabe geladen werden, dass er sich binnen eines festzulegenden Zeitraums beim zuständigen Kreiswehrersatzamt zur Musterung vorzustellen hat. (3) Ein Wehrpflichtiger, der als Besatzungsmitglied auf einem Seeschiff im Sinne des Flaggenrechtsgesetzes fährt, ist mit der Maßgabe zu laden, dass er sich beim ersten Anlaufen eines in der Bundesrepublik Deutschland liegenden Hafens bei dem nächstgelegenen Kreiswehrersatzamt zur Musterung vorzustellen hat. (4) Bei der erstmaligen Aufforderung zur Musterung beträgt die Ladungsfrist mindestens zwei Wochen. (5) Zur Musterung hat der Wehrpflichtige folgende Unterlagen mitzubringen: 1. Personalausweis oder Reisepass, 2. Nachweise über Schul-, Berufsausbildung und Berufstätigkeit, 3. Nachweise über eine technische oder krankenpflegerische Ausbildung, 4. Freischwimmer- oder Rettungsschwimmerzeugnis, 5. Führerschein für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge,
10 11 12 13 14 15 Abschnitt III Schlussvorschrift Begriffsbestimmung 16
Artikel 1 Verordnung über die Heranziehung zum Wehrdienst sowie die Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall nach dem Wehrpflichtgesetz (Wehrpflichtverordnung WPflV)
Inhaltsübersicht Abschnitt I Heranziehung zum Wehrdienst § Ladung zur Musterung Befreiung von der Pflicht zur Vorstellung zur Musterung, Terminverlegung Musterung von Kriegsdienstverweigerern Ladung zur Eignungsuntersuchung nach der Musterung Überprüfungsuntersuchung Zurückstellung vom Wehrdienst Einberufung der ungedienten Wehrpflichtigen Einberufung der gedienten Wehrpflichtigen Einberufungsbescheid Abschnitt II Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall Fahrkosten bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel Wegstreckenentschädigung Tage- und Übernachtungsgeld Sonstige Auslagen Verdienstausfall Vertretungskosten 1 2 3 4 5 6 7 8 9
6. Nachweise über Zugehörigkeit oder Annahme zum polizeilichen Vollzugsdienst, 7. bereits in seinem Besitz befindliche ärztliche Unterlagen, Brillenrezepte oder Brillen sowie Versorgungsbescheide, 8. falls ein Antrag auf Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst gestellt ist oder während der Musterung gestellt werden soll, die dem Kreiswehrersatzamt noch nicht vorgelegten Unterlagen, 9. Unterlagen über die Versicherungsnummer in der gesetzlichen Rentenversicherung.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 §2 Befreiung von der Pflicht zur Vorstellung zur Musterung, Terminverlegung §5 Überprüfungsuntersuchung Einem Wehrpflichtigen, der nach der Musterung auf Antrag oder von Amts wegen ärztlich untersucht wird, sind das Ergebnis der Untersuchung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn eine beantragte Überprüfung des Tauglichkeitsgrades ohne ärztliche Untersuchung durchgeführt wird. § 1 Abs. 1 bis 3 und § 2 gelten entsprechend. §6 Zurückstellung vom Wehrdienst (1) Eine Zurückstellung ist in den Fällen des § 12 Abs. 1, 4 und 5 des Wehrpflichtgesetzes befristet auszusprechen. (2) Bei einem Antrag auf Zurückstellung gemäß § 12 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes sind beizubringen: 1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und 2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamts, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass der Wehrpflichtige sich auf das geistliche Amt vorbereitet. §7 Einberufung der ungedienten Wehrpflichtigen (1) Der Wehrpflichtige ist erst einzuberufen, wenn mit dem Musterungsbescheid festgestellt ist, dass er für den Wehrdienst zur Verfügung steht, dieser Bescheid vollziehbar geworden ist und er das 18. Lebensjahr am vorgesehenen Diensteintrittstag vollendet hat. (2) Die Einberufung eines Wehrpflichtigen, der als vorübergehend nicht wehrdienstfähig vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes), ist, wenn diese Entscheidung im Musterungsverfahren ergangen ist, von dem Ergebnis einer erneuten Musterung, sonst von dem Ergebnis einer Überprüfungsuntersuchung abhängig zu machen. (3) Einer Anhörung gemäß § 20b Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes bedarf es nicht, wenn 1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet sind, 2. die Einberufung zu einer nach den Umständen gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft oder zur Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte notwendig ist oder 3. der Verteidigungsfall eingetreten ist; als ärztliche Untersuchung gilt die Einstellungsuntersuchung. §8 Einberufung der gedienten Wehrpflichtigen Für eine Überprüfungsuntersuchung und eine Anhörung gemäß § 23 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes gilt § 7 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(1) Von der Pflicht, sich zur Musterung vorzustellen, ist ein Wehrpflichtiger zu befreien, 1. wenn sich aus den amtlichen Unterlagen des Gesundheitsamts, aus dem Zeugnis eines Arztes der Wehrersatzbehörden, des leitenden Arztes einer psychiatrischen Klinik, einer Heil- und Pflegeanstalt oder einer ähnlichen Anstalt oder aus einem Bescheid des Versorgungsamts oder eines Trägers der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung ergibt, dass er nicht wehrdienstfähig ist (§ 9 des Wehrpflichtgesetzes), 2. wenn er vom Wehrdienst ausgeschlossen ist (§ 10 des Wehrpflichtgesetzes), 3. wenn er nach § 11 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes vom Wehrdienst befreit ist oder einen Antrag auf Befreiung nach § 11 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes gestellt und den erforderlichen Nachweis erbracht hat, 4. wenn er dem polizeilichen Vollzugsdienst angehört oder für den polizeilichen Vollzugsdienst durch schriftlichen Bescheid angenommen ist (§ 42 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes) und seine Einstellung in diesen Dienst innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme zu erwarten ist, 5. wenn er auf Grund des § 13a oder des § 13b des Wehrpflichtgesetzes nicht zum Wehrdienst herangezogen wird, 6. wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung von der Bundeswehr bereits angenommen ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 ist die Befreiung von der Pflicht zur Vorstellung zur Musterung mit einer Musterungsentscheidung nach Aktenlage zu verbinden. (2) Ein Wehrpflichtiger kann aus wichtigem Grund die Verlegung des für ihn festgesetzten Musterungstermins beantragen. Tatsachen, mit denen der Antrag begründet wird, sind glaubhaft zu machen. Wird der Antrag auf Krankheit gestützt, ist eine Bescheinigung des behandelnden Arztes beizufügen, die das Nicht-Erscheinen-Können des Wehrpflichtigen im Kreiswehrersatzamt medizinisch nachvollziehbar darlegt. §3 Musterung von Kriegsdienstverweigerern (1) Ein Wehrpflichtiger, der die Anerkennung seiner Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, beantragt, ist wie jeder andere Wehrpflichtige zu mustern. (2) Stellt das Kreiswehrersatzamt fest, dass der Wehrpflichtige für einen Dienst auf Grund der Wehrpflicht zur Verfügung steht, ist der Musterungsbescheid mit dem Hinweis zu versehen, dass die Entscheidung, ob der Wehrpflichtige zum Wehrdienst oder zum Zivildienst herangezogen wird, von der Entscheidung über seinen Antrag abhängt. §4 Ladung zur Eignungsuntersuchung nach der Musterung Für die Eignungsuntersuchung nach der Musterung gelten § 1 Abs. 1 bis 3 und § 2 entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 §9 Einberufungsbescheid Im Einberufungsbescheid ist die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes, bei der abschnittsweisen Ableistung des Wehrdienstes die Dauer der einzelnen Abschnitte und ihre genaue Terminierung anzugeben; dies gilt nicht für die Einberufung zum Wehrdienst im Verteidigungsfall nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes und zu Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes.
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Verpflegung gewährt. Die Höhe des Tagegeldes bestimmt sich nach § 9 des Bundesreisekostengesetzes. (2) Ist eine Übernachtung notwendig und entstehen hierfür Kosten, wird ein Übernachtungsgeld in der in § 10 Abs. 2 und 3 des Bundesreisekostengesetzes bestimmten Höhe gewährt. Für die Feststellung der Notwendigkeit einer Übernachtung gilt § 10 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend. § 13 Sonstige Auslagen
A b s c h n i t t II Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall § 10 Fahrkosten bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (1) Dem Wehrpflichtigen werden auf Antrag die notwendigen Fahrkosten erstattet. Notwendig sind Fahrkosten, die für die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel zwischen der Wohnung und dem Ort, an dem der Wehrpflichtige sich einzufinden hat, in der niedrigsten Zug- und Wagenklasse tatsächlich entstehen. Reist der Wehrpflichtige von einem anderen Ort an oder kehrt er dorthin zurück, werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten nur erstattet, wenn die Wehrersatzbehörde vorher zugestimmt hat. Die Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse werden auch dann nicht erstattet, wenn der Wehrpflichtige einen Zug benutzt, der nur diese Klasse führt. (2) Abweichend von Absatz 1 werden einem gedienten Wehrpflichtigen auf Antrag die Fahrkosten erstattet, die bei Benutzung der seinem Dienstgrad entsprechenden Wagenklasse entstehen (§ 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes). § 11 Wegstreckenentschädigung (1) Benutzt der Wehrpflichtige ein Kraftfahrzeug, erhält er eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Könnte er regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel benutzen, darf der sich aus § 10 Abs. 1 ergebende Betrag nicht überschritten werden. Kosten im Zusammenhang mit dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs werden nicht erstattet. (2) Für Strecken ohne regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel, die zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegt werden, wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt, wenn die Strecken über die Grenzen einer Gemeinde hinausführen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach § 6 Abs. 5 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes. § 12 Tage- und Übernachtungsgeld (1) Dauert die notwendige Abwesenheit des Wehrpflichtigen von seiner Wohnung mindestens acht Stunden, wird ihm ein Tagegeld für Mehraufwendungen für
(1) Wird ein Wehrpflichtiger aufgefordert, Bekleidungsund Ausrüstungsstücke zu übernehmen, vorzulegen oder zurückzugeben, werden auf Antrag auch die notwendigen Transportkosten gemäß § 14 des Bundesreisekostengesetzes erstattet. (2) Zu den notwendigen Auslagen im Sinne des § 19 Abs. 5 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes gehören auch die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, deren Beibringung dem Wehrpflichtigen aufgegeben wird. § 14 Verdienstausfall Die Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 19 Abs. 5 Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes wird auf Antrag gewährt. Sie richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet. Der Wehrpflichtige hat eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorzulegen, aus der die Dauer der ausgefallenen Arbeitszeit und die Höhe des Verdienstausfalls ersichtlich sind. § 15 Vertretungskosten (1) Ein Wehrpflichtiger, der nicht Arbeitnehmer ist, hat keinen Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall. Notwendige Aufwendungen, die ihm durch die Bestellung eines Vertreters entstehen, erhält er erstattet, wenn die Fortführung des Geschäftsbetriebs oder der selbständigen Tätigkeit nicht durch andere Vorkehrungen ermöglicht werden kann. (2) Es werden nur die nachgewiesenen Kosten für eine Vertretung erstattet, welche die beruflichen Aufgaben des Wehrpflichtigen in vollem Umfang wahrnehmen kann. Erstattungsfähig ist die angemessene und in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen übliche Vergütung.
A b s c h n i t t III Schlussvorschrift § 16 Begriffsbestimmung Als Wehrpflichtige im Sinne dieser Verordnung gelten auch männliche Personen, die vor Beginn ihrer Wehrpflicht gemustert werden können.
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Artikel 2 Änderung der Kriegsdienstverweigerungsverordnung
Die Kriegsdienstverweigerungsverordnung vom 2. Januar 1984 (BGBl. I S. 42) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter ,,Jugendwohlfahrtsausschuß", ,,Jugendwohlfahrtsausschüsse" und ,,Jugendwohlfahrtsausschusses" durch die Wörter ,,Jugendhilfeausschuss", ,,Jugendhilfeausschüsse" und ,,Jugendhilfeausschusses" ersetzt. 2. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall (1) Dem Antragsteller werden auf Antrag die notwendigen Fahrkosten erstattet. Notwendig sind die Fahrkosten, die für die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel zwischen der Wohnung und dem Verhandlungsort in der niedrigsten Zug- und Wagenklasse tatsächlich entstehen. Reist der Antragsteller von einem anderen Ort an oder kehrt er dorthin zurück, werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten nur erstattet, wenn der Vorsitzende des Ausschusses vorher zugestimmt hat. Die Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse werden auch dann nicht erstattet, wenn der Antragsteller einen Zug benutzt, der nur diese Klasse führt. (2) Benutzt der Antragsteller ein Kraftfahrzeug, erhält er eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Könnte er regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel benutzen, darf der sich aus Absatz 1 ergebende Betrag nicht überschritten werden. Kosten im Zusammenhang mit dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs werden nicht erstattet. (3) Für Strecken ohne regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel, die zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegt werden, wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt, wenn die Strecken über die Grenzen einer Gemeinde hinausführen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach § 6 Abs. 5 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes.
(4) Dauert die notwendige Abwesenheit des Antragstellers von seiner Wohnung mindestens acht Stunden, wird ihm ein Tagegeld für Mehraufwendungen für Verpflegung gewährt. Die Höhe des Tagegeldes bestimmt sich nach § 9 des Bundesreisekostengesetzes. (5) Ist eine Übernachtung notwendig und entstehen hierfür Kosten, wird ein Übernachtungsgeld in der in § 10 Abs. 2 und 3 des Bundesreisekostengesetzes bestimmten Höhe gewährt. Für die Feststellung der Notwendigkeit einer Übernachtung gilt § 10 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend. (6) Die Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes wird auf Antrag gewährt. Sie richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet. Der Antragsteller hat eine Bescheinigung des Arbeitgebers beizubringen, aus der die Dauer der ausgefallenen Arbeitszeit und die Höhe des Verdienstausfalls ersichtlich sind. (7) Ein Antragsteller, der nicht Arbeitnehmer ist, hat keinen Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall. Notwendige Aufwendungen, die ihm durch die Bestellung eines Vertreters entstehen, erhält er jedoch erstattet, wenn die Fortführung des Geschäftsbetriebs oder der selbständigen Tätigkeit nicht durch andere Vorkehrungen ermöglicht werden kann. Es werden nur die nachgewiesenen Kosten für eine Vertretung erstattet, welche die beruflichen Aufgaben des Antragstellers in vollem Umfang wahrnehmen kann. Erstattungsfähig ist die angemessene und in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen übliche Vergütung."
Artikel 3 Inkrafttreten; Außerkrafttreten der Musterungsverordnung
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Musterungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1457), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1726), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. November 2001 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Verteidigung Rudolf Scharping