Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 61 vom 29.11.2001  - Seite 3225 bis 3226 - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung - ERVVOBGH)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3225 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung ­ ERVVOBGH) Vom 26. November 2001 Auf Grund des § 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, des § 21 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, des § 81 Abs. 3 Satz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114) und des § 89 Abs. 3 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), von denen § 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung durch Artikel 2 Nr. 2, § 21 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Artikel 5 Nr. 2, § 81 Abs. 3 Satz 1 der Grundbuchordnung durch Artikel 5a Nr. 2 und § 89 Abs. 3 Satz 1 der Schiffsregisterordnung durch Artikel 5b Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung: §1 Zulassung der elektronischen Form Beim Bundesgerichtshof können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden: 1. Verfahren nach der Zivilprozessordnung, 2. Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 3. Verfahren nach der Grundbuchordnung, 4. Verfahren nach der Schiffsregisterordnung. §2 Art und Weise der Einreichung Die elektronischen Dokumente sind in der aus der Anlage ersichtlichen Art und Weise einzureichen. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 26. November 2001 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin 3226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 Anlage (zu § 2) 1. Die elektronischen Dokumente sind nach Maßgabe der Nummer 5 als Dateianhang an eine elektronische Nachricht (E-Mail) anzufügen und mittels des Protokolls SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) zu übermitteln. 2. Im Betreff der Nachricht soll, sofern bekannt, das gerichtliche Aktenzeichen angegeben werden. Bei verfahrenseinleitenden elektronischen Dokumenten soll stattdessen das Wort ,,Neueingang" verwendet werden. 3. Zur qualifizierten elektronischen Signatur ist die von der DATEV eG, 90329 Nürnberg, vertriebene Software GERVA Version 1.11 zu verwenden. Die Verwendung einer anderen Software ist zulässig, wenn die qualifizierte elektronische Signatur mit Hilfe von GERVA Version 1.11 verifiziert werden kann. Die Signatur soll nur den Dateianhang einbeziehen, nicht die elektronische Nachricht selbst. Mehrere Dateianhänge sollen einzeln signiert werden. 4. Die Nachricht kann zur Übermittlung verschlüsselt werden. Hierzu sind die vom Gericht bekannt gegebenen öffentlichen Schlüssel und Zertifikate zu verwenden. Die Nachricht kann zum Zwecke der Transportsicherung zusätzlich mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Für Verschlüsselung und Signatur der Nachricht ist die Software GERVA Version 1.11 oder ein hierzu kompatibles Produkt zu verwenden. 5. Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate aufweisen: a) Adobe PDF (Portable Document Format) Version 1.0 bis 1.3; b) Microsoft Word 97 oder 2000 (Version 8 oder 9); c) Microsoft RTF (Rich Text Format) Version 1.0 bis 1.6, ohne Erweiterungen für Microsoft Word 2000; d) HTML (Hypertext Markup Language), sofern mit Microsoft Internet Explorer 5.x darstellbar; e) XML (Extensible Markup Language), sofern mit Microsoft Internet Explorer 5.x darstellbar. 6. Der Dateiname des elektronischen Dokumentes soll enthalten: a) eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts, b) den Namen des Einsenders, c) das Datum im Format JJJJ-MM-TT. 7. Zur Sicherung der Authentizität kann die qualifizierte elektronische Signatur abweichend von Nummer 5 an einer Datei vorgenommen werden, die das elektronische Dokument als Grafik darstellt. Die Grafik muss mit der Software GERVA Version 1.11 darstellbar sein.