Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 65 vom 12.12.2001  - Seite 3371 bis 3373 - Dritte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3371 Dritte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung*) Vom 5. Dezember 2001 Auf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) und § 3 und § 5 Abs. 1 durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert worden sind, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Verbraucher schutz, Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Die Düngemittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1999 (BGBl. I S. 1758), geändert durch die Verordnung vom 17. November 1999 (BGBl. I S. 2206), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 4 wird das Datum ,,31. Dezember 2001" durch das Datum ,,31. Dezember 2002" ersetzt. 2. In § 9 werden die Absatzbezeichnung ,,(2)" gestrichen und das Datum ,,31. Dezember 2001" durch das Datum ,,31. Dezember 2002" ersetzt. 3. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Vorbemerkungen nach dem Wort ,,Düngemitteltypen" werden wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 Ziffer 1 Buchstabe a wird die Angabe ,,Abschnitte 2, 3 und 4" durch die Angabe ,,Abschnitte 2, 3, 4 und 5" ersetzt. bb) In Nummer 4 Ziffer 1 ist die Angabe ,,des Abschnitts 3 und des Abschnitts 4 Buchstabe A" durch die Angabe ,,des Abschnitts 3, des Abschnitts 4 Buchstabe A und des Abschnitts 5" zu ersetzen. b) In der Überschrift des Abschnitts 4 Teil A wird die Angabe ,,1 bis 3" durch die Angabe ,,1 bis 3 und 5" ersetzt. c) Abschnitt 4 Teil A Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Organische und organisch-mineralische Düngemittel sowie Düngemittel des Abschnitts 5 Typenbezeichnung Mindestgehalte typbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Art der Herstellung besondere Bestimmungen 1 2 4 5 6 Typenbezeichnung 0,01 % B für Düngemittel 0,01 % Fe nach Abschnitt 3 0,003 % Cu oder 5, ergänzt 0,01 % Mn durch die Angabe 0,001 % Mo ,,mit Spurennähroder stoff" oder ergänzt 0,002 % Zn durch die Angabe ,,mit" sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihr chemisches Symbol in der Reihen- folge der Spalte 2 Bor, Eisen, Kupfer, Mangan, Molybdän oder Zink Spurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalt wie in Abschnitt 3 oder 5; Zugeben von Spurennährstoffen". *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. 3372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 d) Nach Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt angefügt: ,,Abschnitt 5 Düngemittel mit empfohlener besonderer Zweckbestimmung Vorbemerkungen 1. Ein Düngemittel darf mit einer in diesem Abschnitt festgelegten Typenbezeichnung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Düngemittel keinem Düngemitteltyp der Abschnitte 1 bis 4 entspricht. 2. Als Aufbereitungshilfsmittel, Hüllsubstanzen und Trägermaterialien dürfen nur solche Stoffe verwendet werden, die a) einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben, b) für die Fruchtbarkeit des Bodens oder die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen und für den Natur haushalt unbedenklich sind und c) sich auch bei wiederholter Anwendung langfristig nicht in der Umwelt anreichern. 3. Bei der Verwendung von Hüllsubstanzen können das Düngemittel oder einzelne Nährstoffkomponenten zum Zweck einer gesteuerten Nährstofffreisetzung ganz oder in Anteilen des Düngemittels oder einzelner Nährstoffe umhüllt werden. Bei Stickstoff dürfen nur die in Abschnitt 2 Tabelle 1 genannten Stickstoffformen 2 bis 4 und 7 bis 9 sowie bei Phosphat nur die in Abschnitt 2 Tabelle 2 genannten Löslichkeiten 1 bis 3 umhüllt werden. Die Typenbezeichnung ist durch die Angabe ,,umhüllt" ( wenn mindestens 90 Prozent des Produktes umhüllt werden), ,,teilweise umhüllt" (wenn mindestens 25 Prozent des Produktes umhüllt werden), ,,mit umhülltem (...)", ,,mit teilweise umhülltem (...)" sowie die Angabe der umhüllten Nährstoffe zu ergänzen. Der Anteil des umhüllten Düngemittels am gesamten Düngemittel oder der Anteil des umhüllten Nährstoffes am jeweiligen Gesamtnährstoff ist in Prozent und in ganzen Zahlen hinzuzufügen. 4. Die Düngemittel müssen mit Hinweisen zur sachgerechten Anwendung und Lagerung gekennzeichnet sein. Dabei ist insbesondere auf Anwendungs- und Lagerungserfordernisse der Düngemittel einzugehen, die sich aus der Verwendung von flüssigen Düngemitteln, Nitrifikationshemmstoffen, Hüllsubstanzen, Trägermaterialien, Ionenaustauschern oder Granulie rungshilfsmitteln ergeben. Die Hinweise zur sachgerechten Anwendung müssen bei der Verwendung von Nitrifikations hemmstoffen und Hüllsubstanzen Angaben zur spezifischen Wirkungsdauer dieser Düngemittel enthalten. Bei Verwendung von Ionenaustauschern ist die Kennzeichnung wie folgt zu ergänzen: ,,Das Düngemittel ist nur in Systemen zu verwenden, die eine getrennte Entsorgung des gebrauchten Trägermaterials ermöglichen". Verwendete Aufbereitungshilfsmittel sind anzugeben. Typenbezeichnung Mindestgehalte typbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Art der Herstellung besondere Bestimmungen 1 2 4 5 6 N-, P-, K-, NP-, NK-, PKoder NPK-Dünger 1 % N, 1 % P2O5 oder 1 % K2O Stickstoff in den Stick stoffformen 1 bis 8, Phosphat in den Phosphatlöslich keiten 1 bis 10, wasserlösliches Kaliumoxid Bei den Stickstoffformen 2 bis 8 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindes tens 1 % betragen, für Phosphat Gehalts angaben und weitere Erfordernisse nach Abschnitt 2 Tabelle 4; Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamid stickstoff 0,026 Auf chemischem oder physikalischem Wege gewonnenes Erzeug nis aus aufbereiteten pflanzlichen oder mineralischen Stoffen; auch Zugabe von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft oder Guano, auch umhüllt oder auf Trägermaterial Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typenbe zeichnung nach Spalte 1 um die Worte ,,Lösung" oder ,,Suspen sion" zu er gänzen, die Typen bezeichnung ist gegebenenfalls um das Wort ,,auf" und um die Angabe verwen deter Träger materialien zu ergänzen, das Düngemittel muss mit dem Hinweis ,,zur Düngung von Rasen" oder ,,zur Düngung von Zierpflanzen" gekennzeichnet sein, ab einem Anteil von 5 % orga nischer Substanz in der Trocken masse ist der Gehalt an orga nischer Substanz anzugeben." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 4. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,Organische und organisch-mineralische Düngemittel". b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer eingefügt: ,,4a D ü n g e m i t t e l n a c h A b s c h n i t t 5 N, P2O5, K2O Nährstoffgehalte bis 1 % Nährstoffgehalte über 1 bis 5 % Nährstoffgehalte über 5 % 25 vom Hundert des angegebenen Gehalts 0,25 Gewichtsprozent (absoluter Wert) 5 vom Hundert des angegebenen Gehalts". Artikel 2 3373 Artikel 1 Nr. 1 und 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar 2002 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 5. Dezember 2001 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast