Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 70 vom 20.12.2001  - Seite 3751 bis 3751 - Dritte Verordnung zur Änderung der Bezeichnungsverordnung

2121-50-1-17
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3751 Dritte Verordnung zur Änderung der Bezeichnungsverordnung Vom 14. Dezember 2001 Auf Grund des § 10 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3018) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: Artikel 1 Änderung der Bezeichnungsverordnung Die Bezeichnungsverordnung vom 15. September 1980 (BGBl. I S. 1736), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juni 1984 (BGBl. I S. 809), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,wirksamen" gestrichen. b) Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 2 wird gestrichen. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Fertigarzneimittel, die Bestandteile enthalten, deren Bezeichnung in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmt ist, die sich am 1. Januar 1978 im Verkehr befanden und deren Zulassung nach § 105 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes noch nicht verlängert worden ist, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer nach erfolgter Verlängerung noch bis Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. *) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. zum 1. Dezember 2004 und nach diesem Zeitpunkt noch von Groß- und Einzelhändlern mit den bisherigen Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden." b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt: ,,(3) Fertigarzneimittel, die Bestandteile enthalten, deren Bezeichnung in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmt ist, und die seit dem 1. Januar 1978 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen worden sind, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis zum 1. Dezember 2004 und nach diesem Zeitpunkt noch von Groß- und Einzelhändlern mit den bisherigen Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden." 4. Die Anlage zur Bezeichnungsverordnung wird wie aus der Anlage zu dieser Verordnung*) ersichtlich gefasst. Bonn, den 14. Dezember 2001 Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt