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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001
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Zehnte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Vom 17. Dezember 2001 Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1745), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 358), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Berechnung der Gebühr Die Gebühr wird nach dem Arbeitsaufwand (§ 3) berechnet, in den Fällen der §§ 4 bis 6 zuzüglich einem Entgelt für 1. Sonderaufwendungen (§ 4), 2. die Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit (§ 5), 3. beschleunigt erbrachte Nutzleistungen (§ 6). Für häufig wiederkehrende Nutzleistungen können kostendeckende Durchschnittsgebühren berechnet werden." 2. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Gebühr nach Zeitaufwand, Reise- und Wartezeiten (1) Die Gebühr wird auf der Grundlage der in der Anlage zu dieser Kostenverordnung für die einzelnen Tätigkeitsbereiche aufgeführten Stundensätze nach Zeitaufwand berechnet. Der Zeitaufwand wird in Stunden ermittelt. Angefangene Stunden werden anteilig erfasst. Dabei ist auf volle Viertelstunden aufzurunden. (2) Zum Zeitaufwand gehören insbesondere folgende Tätigkeiten: 1. vorbereitende Schriftwechsel und Gespräche, Aufbau und Umbau von Prüfanlagen einschließlich der notwendigen Werkstattarbeiten sowie sonstige Vorarbeiten, 2. die unmittelbare Prüfarbeit am Prüfobjekt, 3. Abbau der Prüfanlagen, Auswertung der Protokolle, Anfertigung der Prüfungsurkunden sowie sonstige Abschlussarbeiten, 4. Besprechungen sowie Schreibarbeiten. (3) Werden Nutzleistungen außerhalb der Bundesanstalt erbracht, so sind Gebühren nach dem Arbeitsaufwand ferner zu berechnen für 1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Bundesanstalt besonders abgegolten werden, 2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner verursacht worden sind."
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3. Die Anlage wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 3) Für Nutzleistungen der Tätigkeitsbereiche (Kostenstellen) der PTB werden die nachstehend aufgeführten Stundensätze berechnet:
Stundensatz in Preisklasse
Akkreditierung, Zertifizierung, Qualitätsmanagement Technische Zusammenarbeit Physikalische Grundlagen Metrologische Informationstechnik Stellen ohne nennenswerte technische Infrastruktur Experimentelle Forschungsschwerpunkte Akustik Interferentielle Längenmessung Temperatur und Wärme Fluidmechanik Chemische Physik Begutachtungen (DKD-Akkreditierungsverfahren) Stellen mit geringer bis mittlerer technischer Ausstattung Mikro- und Nanoanalytische Messtechnik und Thermodynamische Größen Dosimetrie für die Strahlentherapie und Diagnostik Hochfrequenz und Magnetismus Radioaktivität Biosignale Länge und Zeit Elektrische Energiemesstechnik Koordinatenmesstechnik und Messgerätebau Festkörpermechanik Kinematik Photonenradiometrie Neutronenstrahlung Gleichstrom und Niederfrequenz Längen- und Winkelmesstechnik Mikrosystem-Messtechnik und Mikro- und Nanotopographie Medizinische Messtechnik Strahlenschutzdosimetrie Bild- und Wellenoptik Physikalische Sicherheitstechnik und Explosionsschutz elektrischer Betriebsmittel Licht und Strahlung Hochtemperaturphysik und Vakuum Quantenelektronik 121 124 132 178 9 10 11 12 " 117 8 112 7 107 6 102 5 95 4 92 3 73 2 66 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2002 in Kraft.
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Berlin, den 17. Dezember 2001 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung Tacke