Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 77 vom 31.12.2001  - Seite 4241 bis 4254 - Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft (See-BGKostV)

9510-279510-15
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4241 Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft (See-BGKostV) Vom 21. Dezember 2001 Auf Grund ­ des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986), der zuletzt durch Artikel 273 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ­ des § 4 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ­ des § 143a Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefügt und zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ­ des § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770), in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2084), der zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ­ des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), der zuletzt durch Artikel 250 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821): §1 Anwendungsbereich (1) Die See-Berufsgenossenschaft erhebt für Amtshandlungen auf den Gebieten der Schiffssicherheit, der Verhütung der Meeresverschmutzung, der Beförderung gefährlicher Güter, der Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, der Untersuchung der Seeleute auf Seediensttauglichkeit, der Schiffsoffizierausbildung und der Besetzung der Schiffe Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung. (2) Verpflichtungen zur Zahlung von Kosten für Tätigkeiten der anerkannten Klassifikationsgesellschaften im Rahmen des nach Nummer 3.1 des Abschnitts B der Anlage 2 zur Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, geregelten Auftragsverhältnisses sowie für Tätigkeiten der vom Germanischen Lloyd anerkannten im Ausland ansässigen freiberuflichen Besichtiger auf dem Gebiet der Schiffssicherheit werden durch diese Verordnung nicht berührt. §2 Gebührenbemessung (1) Für die in dem Gebührenverzeichnis (Anlage) aufgeführten Amtshandlungen wird eine Gebühr erhoben. Wird für das Ausstellen eines Dokumentes die Durchführung mehrerer Amtshandlungen notwendig, so wird die Summe der jeweiligen Gebühren für die Amtshandlungen nach dem Gebührenverzeichnis erhoben. Auslagen, mit Ausnahme der Vergütung für Inlandsdienstreisen der haupt- und nebenamtlichen Technischen Aufsichtsbeamten der See-Berufsgenossenschaft werden gesondert erhoben, sofern nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. (2) Gebühren werden nach der im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesenen Bruttoraumzahl (BRZ) erhoben. (3) Wird eine Amtshandlung im Ausland durchgeführt, erhöht sich die Gebühr um 50 vom Hundert. Werden auf einem deutschen Fahrgastschiff während der Reise, die in einem deutschen Hafen beginnt oder endet, Amtshandlungen vorgenommen, gelten diese als im Inland durchgeführt. Erfordert eine Amtshandlung im Ausland eine Verlängerung des Aufenthaltes eines Bediensteten der SeeBerufsgenossenschaft, die der Eigentümer eines Schiffes oder der Schiffsführer zu vertreten hat, so wird zusätzlich zu den Reisekosten für die dadurch entstandene Warteund Ausfallzeit der Betrag von 45 Euro je Bediensteten und je angefangene Stunde, höchstens jedoch 540 Euro je Tag erhoben. (4) Werden auf Antrag Amtshandlungen für Fahrzeuge durchgeführt, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, erhöht sich die Gebühr um 50 vom Hundert. (5) Gebühren für Seediensttauglichkeitsuntersuchungen werden nur erhoben, soweit diese Kosten nicht von der See-Berufsgenossenschaft nach § 102b Abs. 2 oder 4242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 §3 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebührenforderungen Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung entsprechend. §4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft vom 23. September 1983 (BGBl. I S. 1205), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1995 ( BGBl. I S. 2103,1996 I S. 51 ), außer Kraft. vom Bund nach § 102b Abs. 4 des Seemannsgesetzes übernommen werden. (6) Für Amtshandlungen gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden keine Gebühren erhoben. (7) Wird aus verwaltungsseitigen Gründen bei vorhandenen Schiffen die Gültigkeit eines Zeugnisses entgegen der in den Vorschriften vorgesehenen Gültigkeitsdauer auf eine kürzere Gültigkeitsdauer begrenzt, so wird die Besichtigungs- beziehungsweise Prüfungsgebühr anteilmäßig auf volle Jahre der Gültigkeit auf- oder abgerundet berechnet. (8) Werden bei einem Dienstgang drei und mehr verschiedene Testate seitens der Verwaltung für ein und dasselbe Schiff erteilt, so werden höchstens für zwei Testate Gebühren erhoben. Berlin, den 21. Dezember 2001 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4243 Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr Euro I. Amtshandlungen auf dem Gebiet der Schiffssicherheit A. Freibord-Zeugnisse nach dem Internationalen Übereinkommen von 1966/88 sowie dem SOLAS Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und der EWG-VO Nr. 613/91 001 Erteilung des Freibordzeugnisses vor Indienststellung des Schiffes Erteilung des Freibordzeugnisses für vorhandene Schiffe 007 008 009 010 011 012 013 BRZ kleiner 3 000 BRZ größer / gleich 3 000 BRZ größer / gleich 6 000 BRZ größer / gleich 10 000 BRZ größer / gleich 30 000 erneute Erteilung des Freibordzeugnisses nach Erneuerungsbesichtigung durch die Verwaltung Bestätigung der von der Verwaltung durchgeführten jährlichen Besichtigung im Zeugnis Internationale Freibord-Ausnahmezeugnisse a) Für Schiffe neuartiger Bauart b) für einmalige Auslandfahrt Erteilung des Zeugnisses vor Indienststellung des Schiffes 014 015 016 017 018 019 BRZ kleiner 3 000 BRZ größer / gleich 3 000 BRZ größer/ gleich 6 000 BRZ größer / gleich 10 000 BRZ größer / gleich 30 000 Erneute Erteilung des internationalen FreibordAusnahmezeugnisses nach Erneuerungsbesichtigungen durch die Verwaltung Bestätigung der durch die Verwaltung durchgeführten jährlichen Besichtigung im Freibord-Ausnahmezeugnis Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung oder Überprüfung durch die Verwaltung Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung oder Überprüfung durch die zuständige Klassifikationsgesellschaft 022 023 024 025 026 027 028 BRZ kleiner 3 000 BRZ größer / gleich 3 000 BRZ größer/ gleich 6 000 BRZ größer / gleich 10 000 BRZ größer / gleich 30 000 Testat der Verwaltung zur Eintragung der jährlichen Besichtigung (sofern nicht lfd. Nr. 013) Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung 325 520 650 780 975 210 Gebühr nach Nummer 013 325 520 650 780 975 1,5fache der Gebühr nach Nummer 012 1,5fache der Gebühr nach Nummer 013 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 001 mindestens 105 325 520 650 780 975 gemäß Anhang 1 gemäß Anhang 1 gemäß Anhang 1 020 021 4244 Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 Gebühr Euro Gegenstand 029 030 031 Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses Erteilung des Freibord-Zeugnisses aufgrund weiterer Besichtigungen der zuständigen Klassifikationsgesellschaft Testat der Verwaltung zur Verlegung des Jahresdatums 420 210 210 B. Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe, Spezialschiffe und Ausbildungsfahrzeuge gemäß § 52 a SchSV 1986 sowie Traditionsschiffe nach der Anlage zum SOLAS Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998, dem IMO-Code über die Sicherheit von Spezialschiffen, dem Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen HSC-Code Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge vor Indienststellung Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen vor deren Indienststellung Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von vorhandenen Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Zeugnis über die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Spezialschiffe vor deren Indienststellung Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Spezialschiffe Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Ausbildungsfahrzeuge gemäß § 52 a SchSV 1986 vor der Indienststellung bei Schiffen mit einer 112 113 Rumpflänge von 8 m bis 16 m Rumpflänge über 16 m bis 24 m Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Ausbildungsfahrzeuge gemäß § 52 a SchSV 1986 bei Schiffen mit einer 114 115 116 117 Rumpflänge von 8 m bis 16 m Rumpflänge über 16 m bis 24 m Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Sportfahrzeuge als Ausbildungsfahrzeug gemäß § 52 a SchSV 1986 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe vor der Indienststellung nach einer Besichtigung durch einen vereidigten Sachverständigen für das Sachgebiet ,,Traditionsschiffe" Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Traditionsschiffe nach einer Besichtigung durch einen vereidigten Sachverständigen für das Sachgebiet ,,Traditionsschiffe" 50 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 112 50 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 113 50 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 112 bis Nr.115 210 302 605 gemäß Anhang 1 gemäß Anhang 1 Gebühr nach Nr. 102 1,5fache der Gebühr nach Nummer 101 1,5fache der Gebühr nach Nr. 102 1,5fache der Gebühr nach Nr. 102 50 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 101 oder 301 oder 501 40 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 102 oder 302 oder 502 50 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 102 oder 302 oder 502 Gebühr nach Nummer 101 Gebühr nach Nummer 102 118 105 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 Lfd. Nr. Gebühr Euro 4245 Gegenstand 119 120 121 122 123 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe vor der Indienststellung nach einer Besichtigung durch die Verwaltung Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Traditionsschiffe nach einer Besichtigung durch die Verwaltung Zusätzliche Genehmigung zum Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder zusätzlichen Zwischenbesichtigung Testat durch die Verwaltung C. Bau-Sicherheitszeugnisse Gebühr nach Nr. 101 Gebühr nach Nr. 102 105 Gebühr nach Nr. 102 105 nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88 sowie der EWG-VO 613/91 Bau-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr in der Auslandfahrt 201 Erteilung des Bau-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes Erteilung des Bau-Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 BRZ kleiner 3 000 BRZ größer / gleich 3 000 BRZ größer/ gleich 6 000 BRZ größer / gleich 10 000 BRZ größer / gleich 30 000 Bestätigung der Verwaltung der jährlichen Pflichtbesichtigungen oder Zwischenbesichtigungen Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses Testate durch die Verwaltung Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung 325 520 650 780 975 210 200 bis 750 420 210 50 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 207-211 gemäß Anhang 1 D. Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und der EWG-VO Nr. 613/91 Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr in der Auslandfahrt 301 302 Erteilung des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes Erteilung eines Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses sowie die Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Zeugnis für vorhandene Schiffe Bestätigung der jährlichen Pflichtbesichtigung im AusrüstungsSicherheitszeugnis Bestätigung der Zwischenbesichtigungen von Tankschiffen im Alter von 10 und mehr Jahren im Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen gemäß Anhang 1 gemäß Anhang 1 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 302 Gebühr nach Nummer 302 Gebühr nach Nummer 302 303 304 305 4246 Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 Gebühr Euro Gegenstand 306 307 308 Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses Testate durch die Verwaltung E. Sicherheitszeugnisse für Reaktorschiffe nach Kap. VIII der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88 Sicherheitszeugnisse für Reaktor-Fahrgastschiffe und Reaktor-Frachtschiffe Gebühr nach Nummer 303 420 210 401 402 Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe 3fache der Gebühr nach Nr. 101 oder Nr. 201 und 301 3fache der Gebühr nach Nr. 102 oder der Gebührengruppe Nr. 207 bis 211 und 302 F. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse und Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe und Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr nach der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und der Richtlinie 97/70 EG über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr in der Nationalen Fahrt, Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 und Sonderfahrzeuge sowie Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe 501 502 503 Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder der jährlichen Pflichtbesichtigung Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses aufgrund der Änderung der Zweckbestimmung oder des Erwerbs des Rechts zur Führung der Bundesflagge Testat der Verwaltung zur Verlegung des Jahresdatums Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe und des Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr vor Indienststellung des Schiffes Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe und des Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr bei vorhandenen Schiffen Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder der regelmäßigen Besichtigung bei Fischereifahrzeugen von 24 Meter Länge und mehr G. Ausnahmezeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und der EWG-VO Nr. 613/91 und der Richtlinie 97/70 EG Ausnahmebescheinigungen oder Ausnahmezeugnisse für z. B. Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe oder Fischereifahrzeuge, Bau-Sicherheitszeugnisse, Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse, Freibordzeugnisse sowie Funk-Sicherheitszeugnisse gemäß Anhang 1 gemäß Anhang 1 40 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 502 Gebühr nach Nummer 502 210 Gebühr nach Nummer 501 504 505 506 507 Gebühr nach Nummer 502 40 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 502 508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 Lfd. Nr. Gebühr Euro 4247 Gegenstand 601 602 603 604 Zulassung der Ausnahme vor Indienststellung des Schiffes Zulassung der Ausnahme für vorhandene Schiffe Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung 75 bis 1 500 37 bis 750 420 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 602 H. Funk-Sicherheitszeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und der EWG-VO Nr. 613/91 Erteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes 701 702 ­ bei Schiffen BRZ kleiner 1600 105 210 ­ bei Schiffen BRZ größer/gleich 1600 Erteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe 703 704 705 706 ­ bei Schiffen BRZ kleiner 1600 52 105 Gebühr nach Nr. 703 oder 704 ­ ­ bei Schiffen BRZ größer/gleich 1600 Zeugnisumschreibung aufgrund eines EG-Zeugnisses Testat der Verwaltung zur Eintragung der jährlichen Besichtigung J. Sonstige Amtshandlungen nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998, der Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge, dem Internationalen Übereinkommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe, der Richtlinien des Rates 94/57/EG und 96/98 EG sowie der Gefahrgutverordnung und dem Ölschadengesetz 801 Erteilung einer Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung 10 vom Hundert der Gebühr, die für die vorhergehende Besichtigung erhoben wurde, mindestens jedoch 105 10 vom Hundert der Gebühr, die für die vorhergehende Besichtigung erhoben wurde, mindestens jedoch 105 10 vom Hundert der Gebühr, die für die vorhergehende Besichtigung erhoben wurde, mindestens jedoch 105 450 bis 5 000 45 bis 500 802 Verlängerung der Gültigkeit eines Freibord-Zeugnisses bis zu fünf Monaten 803 Verlängerung der Gültigkeit eines Sicherheits- oder Ausnahme-Zeugnisses bis zu fünf Monaten Genehmigung zur Beförderung von Getreide 804 805 806 für den ersten Getreidebeladungsfall für jeden weiteren Getreidebeladungsfall Erteilung der Bescheinigung für Schiffe, die unter fremder Flagge eingesetzt werden sollen a) Neubauten vor Indienststellung Gebühr nach Nummer 001, 101; bzw. 001, 201, 301 und 701 oder 702; bzw. 001, 501und 701 oder 702 sowie den Gebührengruppen 1001 bis 1018 4248 Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 Gebühr Euro Gegenstand b) vorhandene Schiffe Gebühr nach Nr. 007 bis 011 oder 012, 102 bzw. 007 bis 011 oder 012, 207,302 und 703 oder 704; bzw. 007 bis 011 oder 012, 502 oder 505 und 703 oder 704 sowie den Gebührengruppen 1005 bis 1018 und sofern zutreffend 1023 bis 1026 und 1028 Gebühr nach Nummer 102 oder 302 oder 502 150 bis 10 000 75 bis 7 500 807 808 809 Erteilung der Bescheinigung für Schiffe unter fremder Flagge, die in der Nationalen Fahrt eingesetzt werden sollen Zulassung von Gegenständen im Bereich Schiffssicherheit Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Ausnahmen, Genehmigungen oder Zulassungen aufgrund zusätzlicher Prüfungen und Besichtigungen von Schiffsanlagen, -einrichtungen und -ausrüstungen insbesondere nach Empfehlungen, Richtlinien und Entschließungen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Ausnahmen, Genehmigungen oder Zulassungen aufgrund von Prüfungen von Plänen und anderen Unterlagen sowie Besichtigungsberichten im Zusammenhang mit Besichtigungen und Überprüfungen durch die vom GL anerkannten, im Ausland ansässigen freiberuflichen Besichtiger Verbot des Auslaufens oder Weiterfahrens bzw. Gestattung des Auslaufens oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Bedingungen 810 75 vom Hundert der Gebühren für Besichtigungen und Überprüfungen im Inland 200 bis 2 500 zuzüglich Auslagen für die Benutzung von Luft- und Wasserfahrzeugen im Inland 100 bis 2 500 zuzüglich Auslagen für die Benutzung von Luft- und Wasserfahrzeugen im Inland 100 bis 2 500 zuzüglich Auslagen für die Benutzung von Luft- und Wasserfahrzeugen im Inland 100 bis 5 000 zuzüglich Auslagen für die Benutzung von Luft- und Wasserfahrzeugen im Inland 600 bis 7 500 Diese Gebühr kann auf die Gebühren, die für Zeugnisse nach § 9 der Schiffssicherheitsverordnung zu erheben sind, angerechnet werden. 105 105 811 812 Überprüfung im Zusammenhang mit der Verweigerung des Hafenzugangs 813 Nachbesichtigung nach einer der in Nummer 811 oder 812 bezeichneten Maßnahme 814 Operational Control nach SOLAS/LOAD LINES/MARPOL 815 Erteilung von Probefahrtsbescheinigungen 816 817 Erteilung zusätzlicher Zeugnisse für einen weiteren Einsatz Ausstellen einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, Genehmigung, Bescheinigung oder Zulassung nach Abschnitt I ohne erneute Prüfung der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben Zulassung einer Ausnahme ohne notwendige Besichtigung Bestätigung der Übereinstimmung des Notfallplanes mit MARPOL Einziehung des Schiffssicherheitszeugnisses durch die See-Berufsgenossenschaft Bestätigung der Übereinstimmung des Ladungssicherungshandbuches mit SOLAS Kap. VI bzw. VII jeweils Regel 5.6 Bestätigung des SAR-Zusammenarbeitsplans für Fahrgastschiffe 818 819 820 821 822 210 40 210 bis 2 500 40 40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 Lfd. Nr. Gebühr Euro 4249 Gegenstand 823 824 Erteilung einer Prüfbescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 5 SchSV 98 Festlegung der Abstände zur Überprüfung des sicheren Zustandes nach § 9 Abs. 4 Sätze 1 und 5 SchSV 98 Amtshandlungen in Verbindung mit der Prüf- und Zertifizierungsstelle Auslagen und Vergütungen für Dienstreisen zum Zwecke der Prüfung und Zertifizierung von Firmen, Einrichtungen, Ausrüstungen und Gegenständen Amtshandlungen in Zusammenhang mit der Anerkennung und Akkreditierung von Klassifikationsgesellschaften und Sachverständigen 100 100 830 nach Aufwand 850 852 Begründung eines Auftragsverhältnisses (vor Begründung eines Vertrages oder vor Vertragsänderungen ) Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Feuerlöschern Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Anlage II zu MARPOL 73/78 bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von nach Aufwand 150 bis 1 500 856 857 BRZ 400 bis 4 000 BRZ größer/gleich 4 000 Ausstellung einer Ersatzausfertigung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Anlage II zu MARPOL 73/78 100 150 858 859 860 BRZ 400 bis 4 000 BRZ größer/gleich 4 000 Gebühr für Amtshandlungen soweit nicht im Einzelnen in den Nummern 001 bis 1210 genannt Ausstellung von Zeugnissen für Tankschiffe, die flüssige Gase oder gefährliche Güter als Massengut befördern durch die See-Berufsgenossenschaft (§ 19 Nr. 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 GGVSee) 50 75 105 bis 5 000 870 871 872 873 874 875 Erstausfertigung BRZ kleiner BRZ größer/gleich BRZ größer/gleich BRZ größer/gleich 3 000 3 000 8 000 20 000 650 1 040 1 300 1 950 50 bis 500 50 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 871 bis 874 105 210 Ausstellung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung von INF-Ladung Erneuerung der Zeugnisse zu lfd. Nr. 870 bis 874 876 877 Ersatzausfertigung oder Änderung der Zeugnisse zu lfd. Nrn. 871 bis 875 Anerkennung der Betriebssicherheit von elektrischen Anlagen in Laderäumen von Seeschifffen, die bestimmte gefährliche Güter befördern durch die See-Berufsgenossenschaft (§ 15 Abs. 1 GGVSee) K. Zeugnisse für die sichere Schiffsbetriebsführung nach dem SOLAS-Übereinkommen 1974/88 in Verbindung mit dem Internationalen Code für sichere Betriebsführung und der Schiffssicherheitsverordnung 1998 Erfüllungsnachweis für die Landorganisation (DOC) Ro/Ro-Fahrgastschiffe, Fahrgastschiffe, Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge 901 Erteilung des DOC nach erstmaliger Prüfung der Landorganisation bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte 902 Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte 125 460 710 4250 Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 Gebühr Euro Gegenstand ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte Sonstige Schiffe 903 Erteilung des DOC nach erstmaliger Prüfung der Landorganisation bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte 904 Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte 905 Bestätigung der jährlichen Prüfung Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC) Ro/Ro-Fahrgastschiffe, Fahrgastschiffe, Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge 910 Erteilung des SMC nach erstmaliger Prüfung des Schiffes bei einer Schiffsgröße BRZ kleiner BRZ größer/gleich 911 BRZ kleiner BRZ größer/gleich Sonstige Schiffe 912 Erteilung des SMC nach erstmaliger Prüfung des Schiffes bei einer Schiffsgröße BRZ kleiner BRZ größer/gleich 913 BRZ kleiner BRZ größer/gleich 914 3 000 3 000 3 000 3 000 3 000 3 000 3 000 3 000 250 335 460 62 125 50 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 902 435 660 112 225 Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung bei einer Schiffsgröße 105 210 52 105 50 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 911 oder 913 Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung bei einer Schiffsgröße Bestätigung der Zwischenprüfung II. A m t s h a n d l u n g e n a u f d e m G e b i e t d e r V e r h ü t u n g d e r M e e r e s v e r s c h m u t z u n g nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, der Ostsee-Umweltschutz-Änderungsverordnung, der Verordnung über die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsabwasser, der Schiffssicherheitsverordnung 1998, dem Internationalen Übereinkommen von 1974 und Protokoll von 1978 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Ölverschmutzung ­ für Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl größer 150 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung vor Indienststellung des Schiffes 1001 1002 1003 1004 BRZ kleiner BRZ größer / gleich BRZ größer /gleich BRZ größer / gleich 3 000 3 000 8 000 20 000 650 1 040 1 300 1 950 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung für vorhandene Schiffe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 Lfd. Nr. Gebühr Euro 4251 Gegenstand 1005 1006 1007 1008 BRZ kleiner BRZ größer / gleich BRZ größer /gleich BRZ größer / gleich 3 000 3 000 8 000 20 000 325 520 650 975 für sonstige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) größer als 400 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung vor Indienststellung des Schiffes 1009 1010 1011 1012 1013 BRZ kleiner BRZ größer / gleich BRZ größer / gleich BRZ größer / gleich BRZ größer / gleich 3 000 3 000 6 000 10 000 30 000 325 520 650 780 975 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung für vorhandene Schiffe 1014 1015 1016 1017 1018 BRZ kleiner BRZ größer / gleich BRZ größer / gleich BRZ größer / gleich BRZ größer / gleich 3 000 3 000 6 000 10 000 30 000 187 260 325 390 487 Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut Erteilen eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut vor Indienststellung des Schiffes 1019 1020 1021 1022 BRZ kleiner BRZ größer / gleich BRZ größer /gleich BRZ größer / gleich 3 000 3 000 8 000 20 000 650 1 040 1 300 1 950 Erteilen eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut für vorhandene Schiffe 1023 1024 1025 1026 BRZ kleiner BRZ größer / gleich BRZ größer /gleich BRZ größer / gleich 3 000 3 000 8 000 20 000 325 520 650 975 Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser 1027 1028 1038 Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser vor Indienststellung des Schiffes Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser für vorhandene Schiffe Verlängerung der Gültigkeit eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung, Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut und eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser bis zu fünf Monaten Zulassungen von Anlagen und Geräten zur Verhütung der Meeresverschmutzung Vorläufige Bewertung von Chemikalien, die noch nicht den einzelnen Stoffgruppen zugeordnet sind 520 260 10 vom Hundert der Gebührengruppen 1005 bis 1008 oder 1014 bis1018, 1023 bis1026 1039 1040 150 bis 3 500 150 bis 1 500 4252 Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 Gebühr Euro Gegenstand 1041 1042 Bestätigung der ordnungsgemäßen Abgabe von Ladungsresten Befreiung von den Bestimmungen zur Abgabe von Ladungsresten oder Bestätigung alternativer Maßnahmen zum Vorwaschen von Ladungstanks Ausstellen einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, Genehmigung, Bescheinigung oder Zulassung ohne erneute Prüfung der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben Testate der Verwaltung Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung 250 bis 1 500 125 bis 1 000 1043 105 1044 1045 1046 210 420 Gebühr nach Nummer 012 III. A m t s h a n d l u n g e n n a c h d e r V e r o r d n u n g ü b e r d i e S e e d i e n s t t a u g l i c h k e i t 1101 1102 1103 1104 1105 Allgemeine körperliche Untersuchung einschließlich Prüfung des Hörvermögens Prüfung der Sehschärfe Prüfung der Farbtüchtigkeit Röntgenaufnahme der Lunge Ergänzungsuntersuchung durch beauftragte Ärzte 12 4 4 20 einfacher Satz der nach der Gebührenordnung für Ärzte zu zahlenden Beträge 3 3 8 1106 1107 1108 Erteilung des Seediensttauglichkeitszeugnisses bzw. der Bescheinigung über Seedienstuntauglichkeit Ausstellen der Bescheinigung zur Vorlage zum Erwerb von Befähigungszeugnissen Belehrung und Ausstellung der Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 und 4 Infektionsschutzgesetz IV. A m t s h a n d l u n g e n a u f d e m G e b i e t d e r B e s e t z u n g d e r S c h i f f e nach der Schiffsbesetzungsverordnung und der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung Schiffsbesatzungszeugnisse 1201 1202 1203 1204 1205 1206 Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses Neuerteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses nach Ablauf der Gültigkeit oder einer Änderung Ersatzausstellung des Schiffsbesatzungszeugnisses Verbot des Auslaufens oder Genehmigung der Weiterfahrt unter Auflagen ­ Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses für Fischereifahrzeuge mit max. 2 Mann Besatzung a) Erstausstellung b) Neuerteilung Erteilung des Befähigungsnachweises 1207 1208 1209 1210 Rettungsbootmann Rettungsbootmann für schnelle Bereitschaftsboote fortschrittliche Brandbekämpfung über Einführung- und Sicherheitsgrundausbildung und Unterweisung für alle Seeleute 15 15 15 15 20 10 100 bis 1000 50 bis 500 10 bis 50 200 bis 2 000 ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 Lfd. Nr. Gebühr Euro 4253 Gegenstand V. S o n s t i g e g e b ü h r e n p f l i c h t i g e T a t b e s t ä n d e 1301 Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat Antragsablehnungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet. 25 bis zu 75 vom Hundert der Amtshandlungsgebühr(en) 25 bis zu 75 vom Hundert der Amtshandlungsgebühr(en) 10 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlungen vorgesehen ist 1302 1303 Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. 1304 Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung 25 bis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach 1303 4254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 Anhang 1 zum Gebührenverzeichnis zu Artikel 2 Nr.1 Zu laufenden Nummern des Gebührenverzeichnisses Bruttoraumzahl 001 2) Euro 012 Euro 013 Euro 1011)2) Euro 102 1)2) Euro 201 2)6) Euro 3012) 6) Euro 302 2) 6) Euro 5013)4)5) Euro 5023)4)5) Euro bis bis 150 300 1 031,79 1 031,79 230,85 230,85 230,85 24,47 304,24 18,36 487,80 9,94 1.084,48 6,11 1 389,97 4,88 2 024,74 2,43 3 603,36 1,23 115,42 115,42 115,42 12,22 152,08 8,72 5 158,94 5 158,94 5 158,94 550,35 6 810,00 412,77 309,33 618,66 618,66 405,12 1 834,03 227,01 4 104,17 85,62 9 241,12 53,51 ­ ­ 687,94 ­ 697,94 16,51 853,69 8,56 1 366,63 5,50 1 641,71 4,28 ­ ­ 1 429,39 ­ 1 429,39 87,92 2 308,56 47,40 5 152,36 33,64 6 834,52 26,00 ­ ­ 401,31 ­ 401,31 24,47 645,97 13,37 1 448,18 9,18 1 907,07 7,26 1 624,37 1.624,37 1 624,37 164,33 2 117,36 129,20 3 409,40 68,79 7 537,06 47,40 9 906,89 36,69 179,62 179,62 179,62 17,90 236,91 14,52 382,11 7,85 853,01 5,22 1 113,77 4,12 1 648,84 2,15 3 044,67 ­000 über 300 1 031,79 zuzüglich für je 233,33 45,36 über 1 000 zuzüglich für je 200 über 3 000 zuzüglich für je 100 über 9 000 zuzüglich für je 100 über 14 000 zuzüglich für 100 über 27 000 zuzüglich für je 100 über 92 000 zuzüglich für je 100 1) 2) 1 164,80 33,63 1 501,13 17,73 2 565,03 10,71 3 100,35 8,56 4 213,02 4,28 6 998,03 2,14 243,86 10 937,66 4,96 220,14 541,43 24 145,86 3,07 143,70 694,82 31 330,79 11 916,45 2,43 107,01 40,57 1 010,54 45 242,53 17 184,03 1,23 1 808,16 0,61 ­000 20,63 2 198,71 10 214,41 2,14 13,75 2 850,91 14 675,97 3,83 19,10 ­000 30 593,94 ­000 ­000 3 587,89 19 154,35 1,07 7,64 5 343,46 27 088,86 2,30 ­000 Zu lfd. Nr. 101und 102 = Zu lfd. Nr. 001, 101, 102 und 201 sowie zu lfd Nr. 301 und 302 = 3) Zu lfd. Nr. 501 und 502 = 4) Zu lfd. Nr. 501 und 502 = 5) 6) Zu lfd. Nr. 501 und 502 = Zu lfd. Nr. 201, 301, 302 = Haben Fahrgastschiffe oder Traditionsschiffe kein gültiges Klassenzertifikat*, werden die Gebühren auf das 4,5fache erhöht. Ermäßigung der Gebühr auf das 0,7fache bei Fahrgastschiffen mit geschlossenen Ro/Ro-Einrichtungen und Frachtschiffen mit geschlossenen Ro/Ro-Laderäumen Liegt kein gültiges Klassenzertifikat* vor, werden die Gebühren auf das 6,3fache erhöht. Bei Schiffen ohne eigenen Antrieb und ohne unter Schiffssicherheitsgesichtspunkten zu prüfende Hilfsmaschinen oder Tanks ermäßigen sich die Gebühren auf das 0,5fache. Bei Behördenschiffen ermäßigt sich die Gebühr auf das 0,5fache, wenn die Behörde eine Eigenüberwachung durchführt. ab einer Bruttoraumzahl größer/gleich 500 * Klassenzertifikat einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, mit der die See-Berufsgenossenschaft ein Auftragsverhältnis geregelt hat.