Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 8 vom 06.02.2002  - Seite 576 bis 577 - Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes

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576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002 Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes Vom 31. Januar 2002 Auf Grund des § 82 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) verordnet das Bundesministerium des Innern: §1 (1) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz im Sinne des § 33 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes sind 1. die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern, 2. die Präsidentinnen oder Präsidenten der Grenzschutzpräsidien, die Leiterin oder der Leiter der Grenzschutzdirektion, die Leiterin oder der Leiter der Grenzschutzschule und des Fachbereichs Bundesgrenzschutz der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, 3. die Leiterinnen oder Leiter der Bundesgrenzschutzämter, die Führerinnen oder Führer der Bundesgrenzschutzabteilungen, die Leiterinnen oder Leiter der Ausbildungs- und Fortbildungszentren, die Führerinnen oder Führer der Bundesgrenzschutzfliegerstaffeln, die Führerin oder der Führer der Bundesgrenzschutzfliegergruppe, die Leiterin oder der Leiter der Grenzschutzgruppe 9, die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle für Information und Kommunikation im Bundesgrenzschutz, die Leiterin oder der Leiter der Studienorganisation beim Fachbereich Bundesgrenzschutz der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, 4. die Leiterinnen oder Leiter der Bundesgrenzschutzinspektionen, die Führerinnen oder Führer von Hundertschaften, die Leiterinnen oder Leiter der Informations- und KommunikationsAufklärungsdienste, die Einheitsführerinnen oder Einheitsführer der Unterstützungseinheiten, die Leiterin oder der Leiter der Bundesgrenzschutz-Sportschule Bad Endorf. (2) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 des Bundesdisziplinargesetzes sind die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Vorgesetzten. §2 Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Bundesministerium des Innern im Sinne des § 33 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002 §3 Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Bundeskriminalamt im Sinne des § 33 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes sind die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern und die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes. §4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 577 Berlin, den 31. Januar 2002 Der Bundesminister des Innern Schily