Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 9 vom 15.02.2002  - Seite 586 bis 588 - Erste Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung

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586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002 Erste Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung Vom 6. Februar 2002 Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des § 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), von denen die §§ 8, 12, 13 und 15 durch Artikel 196 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: 2. durch eine Gesellschaft bis zum Ablauf der in Nummer 1 genannten Frist die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft entsprechende Anteilsinhaber der übernehmenden Gesellschaft sind oder die übertragende Gesellschaft entsprechender Anteilsinhaber der übernehmenden Gesellschaft ist. Für die nach Satz 1 übergegangene AnlieferungsReferenzmenge gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend. (3a) Sofern eine Gesellschaft aufgelöst wird oder einzelne Gesellschafter ausscheiden, können die Anlieferungs-Referenzmengen vorbehaltlich des Satzes 2 nach den für die Gesellschaft geltenden Bestimmungen flächenungebunden und unmittelbar auf den ausscheidenden Gesellschafter übertragen werden. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters vor Ablauf der in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Frist beschränkt sich die Befugnis nach Satz 1 auf die nach Absatz 3 Satz 1 übertragene Anlieferungs-Referenzmenge; andernfalls werden außer in Fällen von besonderer Härte diese Anlieferungs-Referenzmengen in die Reserve des Landes eingezogen, in dem sich der Betriebssitz der Gesellschaft befindet." e) In Absatz 4 wird die Angabe ,,Absätzen 2 und 3" durch die Angabe ,,Absätzen 2 bis 3a" ersetzt. f) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe ,, , Absatz 2 und Absatz 3" durch die Angabe ,,und den Absätzen 2 bis 3a" ersetzt. bb) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter ,,einer Pachtsache nach Absatz 2" durch die Wörter ,,eines verpachteten oder zur Nutzung eingebrachten Betriebs oder Teil eines Betriebs nach den Absätzen 2 und 3a" ersetzt. 3. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 bis 3a" ersetzt. 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 5 Nr. 2 Buchstabe b werden nach der Angabe ,,§ 7 Abs. 2 Satz 2" die Wörter ,, , auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2," eingefügt. bb) In Satz 6 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe ,,Absatz 1 Satz 3 Nr. 3" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,unbedingte und unbefristete" durch die Wörter ,,und unbedingte" ersetzt. Artikel 1 Die Zusatzabgabenverordnung vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 390 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Satz 2 wird die Angabe ,,des § 10 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter ,,eines Nachfrageüberhangs (§ 10 Abs. 2 Satz 4)" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 2" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,Absätze 2 und 3" durch die Angabe ,,Absätze 2 bis 5" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 5 wird gestrichen. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Ein unmittelbarer Übergang von Anlieferungs-Referenzmenge kann zwischen Verwandten in gerader Linie oder Ehegatten schriftlich vereinbart werden." d) Absatz 3 wird durch folgende Absätze ersetzt: ,,(3) Wird ein gesamter Betrieb oder der für die Milcherzeugung genutzte Teil des Betriebs in eine neu zu gründende oder bestehende Gesellschaft übertragen, kann der unmittelbare Übergang der dem Übertragenden zustehenden AnlieferungsReferenzmenge auf die Gesellschaft schriftlich vereinbart werden, wenn sichergestellt ist, dass im Falle der Übertragung 1. durch eine natürliche Person der Übertragende nachhaltig durch persönliche Arbeitsleistung zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks bis zum Ende des zweiten der Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraumes beiträgt, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002 5. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Gleichgewichtspreisermittlung (1) Aus den für jeden Übertragungstermin eingegangenen Angeboten und Nachfragegeboten ermittelt die Verkaufsstelle innerhalb von sieben Tagen nach jedem Übertragungstermin einen Gleichgewichtspreis. Der Gleichgewichtspreis ist der geringste Preis, zu dem die nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 ermittelte Summe der angebotenen und nachgefragten Anlieferungs-Referenzmengen 1. deckungsgleich ist oder 2. die geringste Differenz aufweist und zu dem die gesamte zu diesem Preis aufsummierte Angebotsmenge nach dem Verfahren des Absatzes 3 übertragen werden kann. (2) Zur Ermittlung des Gleichgewichtspreises werden angebotene Anlieferungs-Referenzmengen vom geringsten Angebotspreis ausgehend und nachgefragte Anlieferungs-Referenzmengen vom höchsten Nachfragepreis ausgehend mengenmäßig summiert; dabei rechnet die Verkaufsstelle die angebotenen Anlieferungs-Referenzmengen auf einen Standardfettgehalt von 4 vom Hundert um. Die im Falle der Übertragungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2, und § 12 Abs. 3 Satz 7 vorzunehmenden Abzüge, die von der zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge vor Umrechnung auf den in Satz 1 genannten Standardfettgehalt zu berechnen sind, sind bei der Aufsummierung der Angebote herauszurechnen. Angebote und Nachfragegebote, deren auf den Standardfettgehalt bezogener Preis je Kilogramm Anlieferungs-Referenzmenge einen nach dem Verfahren des Absatzes 1 Satz 2 und der Sätze 1 und 2 zu ermittelnden Zwischenpreis um mindestens 40 vom Hundert überschreitet, werden bei der anschließenden Ermittlung des Gleichgewichtspreises sowie bei der Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen nach Absatz 3 nicht berücksichtigt. Übersteigen die zum Gleichgewichtspreis nachgefragten Mengen die angebotenen Mengen (Nachfrageüberhang), erfolgt ein Ausgleich der Mengen über die den Verkaufsstellen aus der Landesreserve nach § 6 zugewiesenen Anlieferungs-Referenzmengen; ansonsten wird der Nachfrageüberhang durch lineare Kürzung ausgeglichen. Der Ausgleich aus der Landesreserve erfolgt durch kostenlose lineare Verteilung der Anlieferungs-Referenzmengen bis in Höhe der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nachgefragten Anlieferungs-Referenzmenge. (3) Anlieferungs-Referenzmengen von Anbietern, deren geforderter Angebotspreis niedriger oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, werden zum Gleichgewichtspreis nach dem Verfahren des § 11 an Nachfrager, deren gebotener Nachfragepreis höher oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, übertragen. Die Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge erfolgt zu dem in Absatz 2 Satz 1 genannten Standardfettgehalt." 6. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Im ersten Halbsatz wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 und 2" ersetzt. b) Der zweite Halbsatz wird wie folgt geändert: 587 aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 2 Satz 1" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,, , § 10 Abs. 4 und 5 sowie" durch die Wörter ,, , auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2, und" ersetzt. 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 Satz 5" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 2a" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Dem Satz 3 wird folgender zweiter Halbsatz angefügt: ,, ; bei Pachtverträgen, die mit Ablauf des 31. März enden, ist maßgeblich der Gleichgewichtspreis des darauf folgenden Übertragungstermins." bb) Nach Satz 7 werden folgende Sätze angefügt: ,,Satz 7 gilt nicht bei Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 und bei Übertragungen an die in § 7 Abs. 2a genannten Personen. Die Länder können bei besonderen Härten von dem Einzug nach Satz 7 absehen." d) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 Satz 5" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 2a" ersetzt. 8. In § 13 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 bis 3a" ersetzt. 9. In § 17 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 2 Satz 4" ersetzt. 10. § 26 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 gilt für Anträge auf Umwandlung von Anlieferungs-Referenzmenge in Direktverkaufs-Referenzmenge entsprechend." 11. § 27 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 2 Satz 4" ersetzt. b) In Nummer 6 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 2 Satz 3 und 4" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 2 Satz 4 und 5" ersetzt. 12. In § 28 Nr. 2 wird die Angabe ,,, § 10 Abs. 4 und 5," durch die Wörter ,, , auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 3a Satz 2 zweiter Halbsatz," ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002 Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 6. Februar 2002 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast