Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 9 vom 15.02.2002  - Seite 606 bis 611 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin

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606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002 Verordnung über die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin Vom 8. Februar 2002 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin wird staatlich anerkannt. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. §3 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen, 6. Vorbereiten und Handhaben von Werkzeugen und Geräten, 7. Vorbereiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen, 8. Planen und Kalkulieren von Arbeitsabläufen, 9. Abstimmen von Farben, 10. Anfertigen von Perücken, Haarteilen und Körperbehaarungen, 11. Anfertigen von Glatzen, 12. Anfertigen von Masken und Körperteilen, 13. Anfertigen von Spezialeffekten, 14. Schminken, 15. Gestalten von Frisuren mit Eigenhaar und Haarteilen, 16. Prüfen von Arbeitsergebnissen, 17. Arbeiten für Proben und Produktionen. §4 Ausbildungsrahmenplan (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens acht Stunden je eine praktische Aufgabe aus den Bereichen Haararbeiten sowie Schminken und Modellieren durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. Für den Bereich Haararbeiten: Knüpfen, Schneiden, Tressieren, Frisieren, Maß nehmen und Fertigen von Monturen, 2. für den Bereich Schminken und Modellieren: Schminkmasken erstellen und eine Maskengrundlage modellieren. §6 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. §7 Zwischenprüfung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen. §5 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002 §8 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 16 Stunden zehn praktische Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er den Arbeitsablauf selbstständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen und die durchgeführten Arbeiten kontrollieren kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1. Erstellen einer Charaktermaske mit plastischem Gesichtsteil und Spezialeffekten, insbesondere Wunde und Narbe, 2. Erstellen einer historischen Frisur mit Eigenhaar und Haarteilen am Modell sowie Auftragen von Make-up oder Schönschminke, 3. Erstellen einer Altmaske mit Vollglatze und Kleben eines Bartes aus der Hand, 4. Erstellen einer Frontalansicht eines geschminkten Totenschädels, 5. Erstellen einer Improvisationsmaske nach Vorgabe, 6. Schminken einer Fantasiemaske einschließlich Einarbeitung einer fertigen Perücke aus haarfremdem Material, 7. Einlegen und Frisieren einer Damenperücke, 8. Schneiden und Frisieren einer Herrenperücke, 9. Ondulieren eines Tressenteils mit C-Eisen und 10. Herstellen einer Freihandzeichnung für eine Tanzmaske in Frontal- und Seitenansicht sowie Modellieren auf einem Positiv-Gesichtsabdruck nach der angefertigten Zeichnung. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Gestaltung, Arbeitsplanung und -ausführung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Gestaltung: a) kunstgeschichtliche und kulturelle Zusammenhänge, b) gestalterische Umsetzungsmöglichkeiten und anatomische Grundlagen für das Maskenbild; §9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft. 607 2. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung: a) Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Materialien und produktionsbedingte Zusammenhänge, b) Kalkulation von Material, Arbeits- und Zeitvorgaben, c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Gestaltung 2. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 150 Minuten, 90 Minuten, 60 Minuten. (5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Gestaltung 2. Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung 3. Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 50 Prozent, 30 Prozent, 20 Prozent. (6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Durchschnitt der Prüfungsbereiche Gestaltung sowie Arbeitsplanung und -ausführung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Berlin, den 8. Februar 2002 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung Tacke 608 Anlage (zu § 4 Abs. 1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 2 4 3 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 4 Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002 609 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 3 5 Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen (§ 3 Nr. 5) a) Informationen zu Gestaltungskonzeptionen ermitteln und historische und zeitgenössische sowie kulturund kunstgeschichtliche Bezüge zu den Anforderungen der Produktion herstellen b) Produktionsanforderungen hinsichtlich gestalterischer und technischer Umsetzungsmöglichkeiten bewerten und Aufgabenverteilung mit den beteiligten Werkstätten abstimmen und festlegen c) Umsetzungsmöglichkeiten vorstellen und mit den Auftraggebern abstimmen 8 6 Vorbereiten und Handhaben von Werkzeugen und Geräten (§ 3 Nr. 6) Vorbereiten und Lagern von Werkund Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 7) Planen und Kalkulieren von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 8) a) Werkzeuge und Geräte auswählen b) Werkzeuge und Geräte unter Beachtung der Hygiene reinigen und pflegen c) Hilfswerkzeuge anfertigen a) Werk- und Hilfsstoffe auswählen b) Werk- und Hilfsstoffe vorbereiten c) Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung der Bestimmungen und Herstellerangaben lagern a) Fundus sichten und Gegenstände auswählen b) ergonomische Gesichtspunkte bei Planung und Durchführung der Arbeit beachten c) Arbeitsplatz einrichten d) fremd- und fachsprachliche Ausdrücke anwenden e) Skizzen und Entwürfe anfertigen f) Arbeitstechniken unter Beachtung von Gestaltungsvorgaben, Kosten und Terminen festlegen g) Art und Menge der Werk- und Hilfsstoffe ermitteln h) Material- und Kostenberechungen durchführen i) Zeitplanung für Arbeitsschritte festlegen k) Arbeiten mit den einzubeziehenden Werkstätten abstimmen 6 5 2 2 2 7 8 9 Abstimmen von Farben (§ 3 Nr. 9) a) Farben nach der Kombinierbarkeit von Pigmenten, Lösungs-, Binde- und Verdünnungsmitteln auswählen b) Farben mischen c) Farbwirkungen auf die Licht- und Produktionsbedingungen abstimmen 6 10 Anfertigen von Perücken, Haarteilen und Körperbehaarungen (§ 3 Nr. 10) a) Darstellermaße und -haarfarben registrieren, insbesondere Maßkarten und Tabellen anlegen b) Arbeitsköpfe auswählen, anfertigen und präparieren c) Monturen anfertigen d) Haare auswählen e) Haarfarben und Melierungen festlegen f) Haare färben g) Knüpfperücken und -haarteile anfertigen 16 610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 3 h) Haare durch Schneiden und Formen gestalten i) Perücken und Haarteile für die Lagerung präparieren k) Tressenperücken, -haarteile und -zöpfe anfertigen l) Klebeperücken anfertigen m) Perücken aus haarfremden Werkstoffen anfertigen n) Körperbehaarungen anfertigen 11 Anfertigen von Glatzen (§ 3 Nr. 11) a) Arbeitsköpfe präparieren und Glatzenformen festlegen b) Monturen, Vollglatzen und Glatzenteile anfertigen c) Glatzen konservieren und lagern d) Glatzen von Arbeitsköpfen ablösen e) Teilglatzen mit eingearbeiteten Befestigungspunkten herstellen f) Haare durch Knüpfen, Kleben und Stechen befestigen 12 Anfertigen von Masken und Körperteilen (§ 3 Nr. 12) a) unterschiedliche Formen modellieren b) Körperteile und Köpfe abformen c) starre und flexible Masken und plastische Teile, insbesondere durch Kaschieren, Laminieren und Ausgießen, anfertigen d) Negativ- und Positivformen herstellen e) Masken im Direktverfahren, insbesondere durch Wattieren, Kleben und Nähen, anfertigen f) Masken und Körperteile, insbesondere durch Strukturieren, Bemalen, Spritzen und Schminken, fertig stellen g) Art der Beanspruchung ermitteln, Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen festlegen h) Masken im Hohlformverfahren anfertigen i) Körperteile und Köpfe unter Beachtung der den Rollencharakter kennzeichnenden Merkmale gestalten 13 Anfertigen von Spezialeffekten (§ 3 Nr. 13) a) trockene und frische Hautveränderungen sowie Aktionsverletzungen anfertigen b) bewegliche, veränderbare und starre Deformationen anfertigen c) Konstruktionen beteiligter Werkstätten einarbeiten 14 Schminken (§ 3 Nr. 14) a) Haut, insbesondere unter Beachtung unterschiedlicher Hauttypen und Hautfarben, zum Schminken vorbereiten b) Grundtechniken des Schminkens anwenden, insbesondere Licht und Schatten setzen c) Reinigungstechniken anwenden d) Haut unter Beachtung schminktechnischer Möglichkeiten und der Erfordernisse für Bühnen-, Foto-, Filmoder Fernsehproduktionen schminken e) Phantasiemasken und plakative Masken sowie Tiermasken nach artentypischen Merkmalen gestalten 10 10 10 12 5 6 5 6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002 611 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 3 f) Körperbemalungen auftragen g) plastische Veränderungen an Darstellern herstellen und einschminken 15 Gestalten von Frisuren mit Eigenhaar und Haarteilen (§ 3 Nr. 15) a) Haarlängen bestimmen b) Schneidetechniken auswählen und anwenden c) Frisuren, insbesondere durch Wickeln, Wellen, Papillotiertechniken und Ondulation, gestalten d) Schling- und Stecktechniken anwenden e) Frisuren unter Berücksichtigung produktionsbezogener Anforderungen, insbesondere an die Haltbarkeit und Wiederauffrisierbarkeit, fertigstellen 16 Prüfen von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nr. 16) a) Prüfkriterien festlegen und unter Beachtung von produktionsbezogenen Vorgaben, insbesondere gestalterischer Qualität, Farbrichtigkeit sowie Nah- und Fernwirkung, Haltbarkeit und Funktionalität, anwenden b) Funktionsprüfungen durchführen c) Maskenbilder testen und korrigieren 17 Arbeiten für Proben und Produktionen (§ 3 Nr. 17) a) mit zwischenmenschlichen Konfliktsituationen umgehen b) Maskenteile von Darstellern abnehmen, reinigen, aufarbeiten, instand setzen, aufbewahren und registrieren c) Produktionsschminkpläne erstellen d) erarbeitetes Maskenbild anlegen e) Vorstellungs- und Produktionsbücher anlegen und führen 14 3 12 10 6