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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002
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Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit*)
Vom 22. März 2002 Auf Grund des § 73a Nr. 1 und 5 Buchstabe b, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2, §§ 23, 24 Abs. 1 und 2, §§ 26, 27 Abs. 1 und 3, §§ 29 und 30, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: §1 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1. Blauzungenkrankheit, wenn diese a) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Antigennachweis) oder b) durch serologische Untersuchung (Antikörpernachweis) festgestellt ist; 2. Verdacht auf Blauzungenkrankheit, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung in Verbindung mit epizootiologischen Anhaltspunkten, insbesondere dem Auftreten des Vektors, den Ausbruch der Blauzungenkrankheit befürchten lässt. (2) Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Empfängliche Tiere: Wiederkäuer mit Ausnahme frei lebender Wildwiederkäuer, 2. Vektor: Insekten der Gattung Culicoida, insbesondere der Art Culicoides imicola, 3. Epizootiologische Nachforschungen: Nachforschungen zur Ermittlung a) der mutmaßlichen Zeitspanne seit Einschleppung des Erregers der Blauzungenkrankheit in einem Betrieb, b) der Ansteckungsquelle im betroffenen Betrieb sowie weiterer Betriebe, deren empfängliche Tiere sich aus dieser Quelle angesteckt haben können, c) von Vorkommen und Verteilung des Vektors und d) der aus einem oder in einen betroffenen Betrieb verbrachten empfänglichen Tiere sowie der aus einem solchen Betrieb verbrachten verendeten empfänglichen Tiere.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. EG Nr. L 327 S. 74).
§2 Impfverbot (1) Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit sind verboten. (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Impfung durch Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe d oder des Artikels 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. EG Nr. L 327 S. 74) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen oder vorgeschrieben ist und das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. §3 Maßnahmen im Falle des Seuchenverdachts (1) Im Falle des Verdachts auf Blauzungenkrankheit in einem Betrieb ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Betrieb 1. hinsichtlich der empfänglichen Tiere a) die behördliche Beobachtung, b) die regelmäßige klinische Untersuchung der lebenden und die pathologisch-anatomische Untersuchung der verendeten Tiere durch den beamteten Tierarzt sowie die virologische oder serologische Untersuchung der seuchenverdächtigen Tiere, c) Aufzeichnungen über den Bestand der Tiere und deren tägliche Anpassung an Bestandsveränderungen durch Verenden oder Geburt, d) die Behandlung der Tiere, ihres Stalles oder sonstigen Standortes mit zugelassenen Insektiziden, e) die unschädliche Beseitigung der verendeten Tiere sowie 2. epizootiologische Nachforschungen an. (2) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen nach Absatz 1 in Bezug auf andere Betriebe anordnen, sofern die geographische Lage, der Standort der empfänglichen Tiere oder Kontakte zu dem betroffenen Betrieb eine Ansteckung mit der Blauzungenkrankheit befürchten lassen. (3) Bis zur Bekanntgabe einer Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a hat der für den betroffenen Betrieb Verantwortliche sicherzustellen, dass empfängliche Tiere 1. im Betrieb zu Zeiten, in denen der Vektor aktiv ist, so weit wie möglich aufgestallt und 2. nicht in den oder aus dem Betrieb verbracht werden.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002 §4 Bekanntmachung des Seuchenausbruches kels 12 der Richtlinie 2000/75/EG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. (2) Wer in einem Sperrgebiet oder einem Beobachtungsgebiet empfängliche Tiere hält, hat dies und den Standort der Tiere unverzüglich nach Bekanntgabe der Festsetzung nach § 5 Abs. 4 der zuständigen Behörde anzuzeigen. §7 Aufhebung angeordneter Maßnahmen (1) Die zuständige Behörde hebt wegen einer amtlichen Feststellung der Blauzungenkrankheit angeordnete Maßnahmen auf, wenn die Seuche erloschen ist und dies durch Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft bestätigt worden ist, die auf Grund des Artikels 11 der Richtlinie 2000/75/EG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. (2) Die zuständige Behörde hebt wegen eines Seuchenverdachts angeordnete Maßnahmen auf, wenn 1. die Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und 2. die Ergebnisse der epizootiologischen Nachforschungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 den Seuchenverdacht nicht bestätigt haben. §8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 5 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 impft, 2. entgegen § 3 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass ein empfängliches Tier aufgestallt oder nicht verbracht wird, 3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein empfängliches Tier verbringt oder 4. entgegen § 6 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet. §9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Nach amtlicher Feststellung macht die zuständige Behörde den Ausbruch der Blauzungenkrankheit öffentlich bekannt. §5 Maßnahmen im Falle der amtlichen Feststellung der Seuche (1) Ist die Blauzungenkrankheit in einem Betrieb amtlich festgestellt, so ergreift die zuständige Behörde die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Maßnahmen. (2) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung und unschädliche Beseitigung der empfänglichen Tiere des betroffenen Betriebes insoweit an, als dies erforderlich ist, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern. (3) Die zuständige Behörde ordnet bei allen empfängliche Tiere haltenden Betrieben, die in dem Gebiet um den betroffenen Betrieb mit einem Radius von 20 Kilometern liegen, die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 an. (4) Die zuständige Behörde legt ferner unter Berücksichtigung der geographischen, verwaltungstechnischen, ökologischen und epizootiologischen Bedingungen sowie vorbehaltlich des Satzes 2 1. das Gebiet um den betroffenen Betrieb mit einem Radius von mindestens 100 Kilometern als Sperrgebiet sowie 2. das Gebiet um das Sperrgebiet in einer Tiefe von 50 Kilometern als Beobachtungsgebiet fest. Bei der Festsetzung eines Sperrgebietes oder eines Beobachtungsgebietes sind die Bestimmungen einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft zu beachten, die auf Grund des Artikels 8 Abs. 2 Buchstabe d oder Abs. 3 der Richtlinie 2000/75/EG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. (5) Die zuständige Behörde ordnet die Durchführung epizootiologischer Nachforschungen im Sperrgebiet und im Beobachtungsgebiet an. §6 Vorschriften für Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet (1) Aus einem Sperrgebiet oder einem Beobachtungsgebiet dürfen empfängliche Tiere nicht verbracht werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen für das Verbringen zu diagnostischen Zwecken sowie zu einem sonstigen Zweck, soweit dieser durch Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist, die auf Grund des Artikels 9 Abs. 1 Buchstabe c oder des Arti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002 Der Bundesrat hat zugestimmt.
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Bonn, den 22. März 2002 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast
Bekanntmachung der Neufassung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
Vom 27. März 2002 Auf Grund des Artikels 14 des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) wird nachstehend der Wortlaut der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2000 (BGBl. I S. 65), 2. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 8 des eingangs genannten Gesetzes.
Berlin, den 27. März 2002 Der Bundesminister des Innern Schily