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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002
Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Kennzeichen-Ausnahmeverordnung KennzAusV)
Vom 19. April 2002 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und des § 6 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 6 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 244 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist sowie § 6 Abs. 3 durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) eingefügt und durch Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089, 2092) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden: §1 (1) Abweichend von § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 60 Abs. 4 Satz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen hintere Kennzeichen selbstleuchtend ausgeführt sein und Licht unmittelbar nach hinten abstrahlen, sofern a) für die lichttechnische Anlage und deren Schaltung eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt wurde und b) die in der Anlage genannten Bedingungen erfüllt sind. (2) Selbstleuchtende hintere Kennzeichen dürfen abweichend von § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 1a der StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung ausgestaltet und ausgeführt sowie mit einer Abschlussscheibe versehen sein, sofern hierdurch die Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Die Vorschriften der §§ 6b, 6c und 6d des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt. §2 Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 29. April 2005 außer Kraft.
Berlin, den 19. April 2002 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002
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Anlage (zu § 1 Abs. 1)
1. Die gesamte Einrichtung muss die geforderten Leuchtdichten bzw. Rückstrahlwerte von angeleuchteten hinteren amtlichen Kennzeichen erbringen. 2. Die Sichtbarkeit darf durch vorhandene Abdeckungen aus Glas, Folien oder ähnlichen Werkstoffen nicht beeinträchtigt werden. Dazu sind in Abhängigkeit von den verwendeten Materialien der vorhandenen Abdeckungen Prüfungen zur Temperaturwechselbeständigkeit, zur Beständigkeit gegen atmosphärische Einflüsse, Chemikalien, Reinigungsmittel und Kohlenwasserstoffe, zur Beständigkeit gegen mechanische Beschädigung und Prüfungen zum Haftvermögen vorhandener Beschichtungen nachzuweisen. Prüfgrundlage bilden die Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder vergleichbare Prüfgrundlagen. 3. Die technischen Anforderungen der DIN 74069 sind hinsichtlich Schriftbild, Abmessungen, Farben, Rückstrahlwerten und der Haftfestigkeit zu erfüllen. Ausgenommen sind die mechanischen und chemischen Eigenschaften, die werkstoffbedingt nur von metallischen Kennzeichenträgermaterialien erfüllt werden könnten. 4. Die Anforderungen aus Abschnitt 7 der DIN 74069 sind im Betriebserlaubnisverfahren nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durch das Kraftfahrt-Bundesamt gleichwertig sicherzustellen. 5. Anstelle des DIN-Prüf- und -Überwachungszeichens ist das Typzeichen gemäß § 22 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf jeder der Allgemeinen Betriebserlaubnis entsprechenden Einrichtung anzubringen.