Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 43 vom 02.07.2002  - Seite 2372 bis 2372 - Zweite Verordnung zur Änderung der Flächenzahlungs-Verordnung

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2372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36 Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,40 zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 6,65 (5,60 zuzüglich 1,05 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,25 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Zweite Verordnung zur Änderung der Flächenzahlungs-Verordnung Vom 25. Juni 2002 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), von denen § 6 Abs. 1 und § 15 durch Artikel 196 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 § 26a der Flächenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar 2000 (BGBl. I S. 15, 36), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. März 2001 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch die Verordnung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2275), wird wie folgt gefasst: ,,§ 26a Erntetermin und Kontrollen beim Anbau von Faserhanf (1) Der Faserhanf darf, ausgenommen auf den nach Satz 2 festgelegten Parzellenteilen, nach Beginn der Blüte auch vor Ablauf von zehn Tagen nach Ende der Blüte geerntet werden, sobald der Erzeuger eine entsprechende Mitteilung von der Bundesanstalt erhalten hat. Diese Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Flächenzahlungs-Verordnung gilt vom 3. Januar 2003 an wieder in ihrer am 2. Juli 2002 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Mitteilung erfolgt, wenn die Bundesanstalt den Beginn der Blüte festgestellt und die Parzellenteile festgelegt hat, die im Hinblick auf die Kontrolle gemäß dem Verfahren in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 2316/99 bis zehn Tage nach Ende der Blüte nicht abgeerntet werden dürfen. (2) Der zugelassene Erstverarbeiter, mit dem die Erzeuger einen Vertrag gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 geschlossen haben, oder sein Bevollmächtigter teilt der Bundesanstalt den Beginn der Blüte in seinem regionalen Aufkommensgebiet schriftlich mit. (3) Die Faserhanfflächen können bei dem zu kontrollierenden Erzeuger vollständig abgeerntet werden, sobald die Bundesanstalt die erforderlichen Proben für die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts des Faserhanfs genommen hat. Die Bundesanstalt teilt den Erzeugern das Ergebnis der Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts mit." Bonn, den 25. Juni 2002 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast