Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 45 vom 08.07.2002  - Seite 2447 bis 2458 - Siebte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2447 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung Vom 2. Juli 2002 Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Bundeslaufbahnverordnung Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), zuletzt geändert durch Artikel 304 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung ­ BLV)". 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe ,,§ 1 Leistungsgrundsatz" wird die Angabe ,,§ 1a Förderung der Leistungsfähigkeit" eingefügt. b) Nach der Angabe ,,§ 5 Erwerb der Befähigung" wird die Angabe ,,§ 5a Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung" eingefügt. c) Der Angabe ,,§ 13 Schwerbehinderte" wird das Wort ,,Menschen" angefügt. d) Nach der Angabe ,,Abschnitt II" werden vor dem Wort ,,Laufbahnbewerber" die Wörter ,,Laufbahnbewerberinnen und" eingefügt. e) Nach der Angabe ,,§ 14 Einstellung der" werden die Wörter ,,Laufbahnbewerberinnen und" eingefügt. f) Die Angabe ,,§ 16 Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufstieg" wird durch die Angabe ,,§ 16 (weggefallen)" ersetzt. g) Die Angaben ,,§ 22 Aufstieg" und ,,§ 23 Aufstieg für besondere Verwendungen" werden durch die Angabe ,,§§ 22, 23 (weggefallen)" ersetzt. h) Die Angaben ,,§ 28 Aufstieg" und ,,§ 29 Aufstieg für besondere Verwendungen" werden durch die Angabe ,,§§ 28, 29 (weggefallen)" ersetzt. i) Die Angaben ,,§ 33 Aufstieg" und ,,§ 33a Aufstieg für besondere Verwendungen" werden durch folgende Angabe ersetzt: ,,6. Titel Aufstieg § 33 Allgemeine Regelungen für den Aufstieg § 33a Ausbildungsaufstieg § 33b Praxisaufstieg". j) Nach der Angabe ,,Abschnitt IV" werden vor dem Wort ,,Bewerber" die Wörter ,,Bewerberinnen und" eingefügt. 3. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,Aufstieg der" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. b) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Eigenschaften" die Wörter ,,der Beamtin oder" eingefügt. 4. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: ,,§ 1a Förderung der Leistungsfähigkeit (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Dazu gehören unter anderem 1. die Fortbildung, 2. die Beurteilung, 3. Mitarbeitergespräche, 4. Zielvereinbarungen, 5. die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie 6. ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung, insbesondere auch die Tätigkeit bei internationalen Organisationen. (2) Über die Ausgestaltung von Personalentwicklungskonzepten entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnis auf die Behörden ihres Geschäftsbereichs jeweils für deren Bereich übertragen. Die §§ 40 bis 42 bleiben unberührt." 5. § 2 Abs. 7 wird aufgehoben. 6. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,Für Einstellungen sind die" die Wörter ,,Bewerberinnen und" eingefügt. 2448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 9. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,wenn" die Wörter ,,die Beamtin oder" eingefügt. b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) In den Fällen des § 26 Abs. 2, des § 42 Abs. 3 und des § 45 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist auch ein Wechsel in eine nicht gleichwertige Laufbahn zulässig, wenn die Beamtinnen und Beamten erfolgreich in Aufgaben der neuen Laufbahn unterwiesen worden sind. Die Unterweisungszeit beträgt einschließlich erforderlicher Fortbildungsgänge 1. im einfachen Dienst 2. im mittleren Dienst 3. im gehobenen und höheren Dienst mindestens drei Monate, mindestens ein Jahr und mindestens ein Jahr und sechs Monate." b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,nach denen" die Wörter ,,Bewerberinnen und" eingefügt. 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung (§ 2 Abs. 2) durch 1. Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung, 2. Zuerkennung nach § 36, 3. Ausbildung und Bestehen der vorgeschriebenen Aufstiegsprüfung nach § 33a Abs. 3 Satz 4, 4. Anerkennung oder Zuerkennung nach den §§ 6, 18 Abs. 5, § 20 Abs. 4 oder § 27." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,nach den §§ 23, 29, 33 Abs. 1 bis 6 oder 33a" durch die Angabe ,,nach § 33a Abs. 4 Satz 1 bis 5 und Abs. 5 Satz 1 oder nach § 33b" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Andere Bewerberinnen und Bewerber (§ 21 des Bundesbeamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 38." 8. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: ,,§ 5a Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung (1) Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, können zur höheren Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an dem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben. (2) Die ausgewählten Beamtinnen und Beamten nehmen an dem für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst teil und legen die vorgeschriebene Prüfung ab. Soweit kein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, leisten sie die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit; § 35 Abs. 5 und die §§ 36 und 37 gelten entsprechend. Während dieser Zeit verbleiben sie in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status. (3) Beamtinnen und Beamte, die eine rechtswissenschaftliche Hochschulausbildung besitzen, können abweichend von Absatz 1 nur dann zur höheren Laufbahn zugelassen werden, wenn sie zusätzlich einen Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes mit der Zweiten Staatsprüfung abgeschlossen haben. Auch sie müssen erfolgreich an dem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgeschriebenen Auswahlverfahren teilgenommen haben. Absatz 2 findet auf sie keine Anwendung. (4) Den Beamtinnen und Beamten kann ein Amt der neuen Laufbahn verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb der Befähigung in der Wahrnehmung von Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt sechs Monate." d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. e) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben. f) In Absatz 5 wird die Angabe ,,Absatz 3" durch die Angabe ,,Absatz 4" ersetzt. 10. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten für ihre Laufbahn nach Erwerb der Laufbahnbefähigung bewähren sollen. Die Probezeit soll insbesondere erweisen, dass die Beamtinnen und Beamten nach Einarbeitung die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Sie soll zugleich erste Erkenntnisse vermitteln, für welche Verwendungen die Beamtinnen und Beamten besonders geeignet erscheinen. Die Beamtinnen und Beamten werden während der Probezeit nach Möglichkeit auf mehr als einem Dienstposten eingesetzt." b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,dass die" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind während der Probezeit insbesondere nach jedem Verwendungsbereich zu bewerten; vor Ablauf der Probezeit wird festgestellt, ob die Beamtin oder der Beamte sich bewährt hat; auf Erkenntnisse über eine besondere Eignung nach Absatz 1 Satz 3 soll hingewiesen werden." d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Auf die Probezeit wird auch die Zeit einer gleichwertigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung angerechnet." e) In Absatz 6 werden nach dem Wort ,,wenn" die Wörter ,,die Beamtin oder" eingefügt. f) Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Auf die Mindestprobezeit kann verzichtet werden, wenn die nach Absatz 4 anzurechnende Dienstzeit in einer Behörde des Geschäftsbereichs zurück- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 gelegt worden ist, in dem die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 zu treffen ist." g) In Absatz 8 werden vor dem Wort ,,Beamte" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. 11. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,anderen" die Wörter ,,Bewerberinnen und" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes sollen von der Probezeit mindestens sechs Monate außerhalb einer obersten Dienstbehörde geleistet werden." 12. In § 9 Abs. 1 werden nach den Wörtern ,,führen die" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. 13. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,für das" die Wörter ,,die Bundespräsidentin oder" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Die" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern ,,der Betroffene" die Wörter ,,die oder" eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Entsprechendes gilt für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt war." d) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Pflege" die Wörter ,,einer oder" eingefügt. e) In Absatz 5 werden vor dem Wort ,,Beamten" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. f) Absatz 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,Zur Anstellung in einem höheren als dem Eingangsamt der Laufbahn kann nach § 44 Abs. 1 die Zulassung von Ausnahmen beantragt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber für das Beförderungsamt geeignet erscheint. Dabei soll insbesondere berücksichtigt werden, ob die Bewerberin oder der Bewerber durch berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art, Schwierigkeit und Dauer den von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn zu fordernden Eignungsvoraussetzungen mindestens gleichwertig sind, eine den höheren Anforderungen entsprechende Berufserfahrung erworben hat." 14. § 11 Satz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst: ,,Für einen höher bewerteten Dienstposten hat die Beamtin oder der Beamte die Eignung in einer Erprobungszeit nachzuweisen. Die Erprobungszeit beträgt im einfachen und mittleren Dienst mindestens drei Monate sowie im gehobenen und höheren Dienst mindestens sechs Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Sie gilt als geleistet, soweit die Beamtin oder der Beamte sich in den Tätigkeiten eines Dienstpostens gleicher Bewertung bewährt hat. Die Erprobungszeit gilt auch als geleistet, soweit sich die 15. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2449 Beamtin oder der Beamte während der Beurlaubung in Tätigkeiten bei einer nach § 7 Abs. 5 anerkannten öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landtage oder des Europäischen Parlaments bewährt hat und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höher bewerteten Dienstpostens entsprochen haben." aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,durch die" die Wörter ,,der Beamtin oder" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,wenn" die Wörter ,,der Beamtin oder" eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: ,,Bei der Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind auch langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, angemessen zu berücksichtigen. Eine erfolgreich absolvierte Tätigkeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung ist besonders zu berücksichtigen." c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Nicht regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter der Bundesbesoldungsordnung B." d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort ,,brauchte" das Komma durch einen Punkt ersetzt. bb) Nummer 3 wird aufgehoben. e) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben. f) Die bisherigen Absätze 7, 8 und 9 werden die Absätze 5, 6 und 7. g) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefasst: ,,2. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, wenn der Urlaub für eine Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landtage oder des Europäischen Parlaments erteilt wurde, in den übrigen Fällen des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 nur bis zu einer Dauer von insgesamt zwei Jahren, 3. der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung nach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes, wenn die Beamtin oder der Beamte ein Kind, für das ihr oder ihm die Personensorge zusteht und das in ihrem oder seinem Haushalt lebt, oder ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes überwiegend betreut und erzieht." bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 und 2 ist, soweit es sich nicht um eine Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landtage oder des Europäischen Parlaments 2450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 handelt, § 7 Abs. 5 Satz 2 entsprechend anzuwenden." setzungen ist auch die tatsächliche Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 10 Abs. 4 zu berücksichtigen. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes." 20. § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ,,Zur oder zum hauptamtlich Lehrenden im Rahmen der Ausbildung kann nur bestellt werden, wer hierfür fachlich und pädagogisch geeignet ist. Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als erbracht, wenn sich die oder der Lehrende in einer mindestens vierjährigen für die Lehraufgabe förderlichen beruflichen Tätigkeit bewährt hat." 21. § 16 wird aufgehoben. 22. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,ob" die Wörter ,,die Beamtin oder" eingefügt. bb) Satz 4 wird aufgehoben. b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,und 4" gestrichen. c) In Absatz 5 werden vor dem Wort ,,Bewerbern" die Wörter ,,Bewerberinnen und" eingefügt. 23. In § 20 Abs. 4 werden vor dem Wort ,,Bewerbern" die Wörter ,,Bewerberinnen und" eingefügt. 24. § 21 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 22 und 23 werden aufgehoben. 25. In § 25 Abs. 6 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,denjenigen von" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. 26. § 26 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 27. In § 27 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,wenn" die Wörter ,,die Bewerberin oder" eingefügt. 28. Die §§ 28, 29 und 32 Abs. 2 Satz 2 werden aufgehoben. 29. Dem § 33 wird folgende Angabe vorangestellt: ,,6. Titel Aufstieg". 30. Die §§ 33 und 33a werden wie folgt gefasst: ,,§ 33 Allgemeine Regelungen für den Aufstieg (1) Beamtinnen und Beamte können von Vorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn vorgeschlagen werden oder sich bewerben. (2) In einem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten überprüft. h) Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Die Regelung des Absatzes 5 zur Kinderbetreuung gilt, einschließlich des berücksichtigungsfähigen Zeitraumes, entsprechend für die Berücksichtigung der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 10 Abs. 4." 16. § 13 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach dem Wort ,,Schwerbehinderte" das Wort ,,Menschen" angefügt. b) In Absatz 1 wird das Wort ,,Schwerbehinderten" durch die Wörter ,,schwerbehinderten Menschen" ersetzt. c) In Absatz 2 wird das Wort ,,Schwerbehinderte" durch die Wörter ,,schwerbehinderte Menschen" ersetzt. d) In Absatz 3 wird das Wort ,,Schwerbehinderter" durch die Wörter ,,schwerbehinderter Menschen" ersetzt. 17. Nach der Angabe ,,Abschnitt II" werden vor dem Wort ,,Laufbahnbewerber" die Wörter ,,Laufbahnbewerberinnen und" eingefügt. 18. Nach der Angabe ,,§ 14 Einstellung der" werden die Wörter ,,Laufbahnbewerberinnen und" eingefügt. 19. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung ,,Anwärterin" oder ,,Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung ,,Referendarin" oder ,,Referendar", je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis zu einem Höchstalter von 32 Jahren, bei schwerbehinderten Menschen bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren zulässig. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Laufbahnbefähigung nach § 18 Abs. 5, § 20 Abs. 4 oder § 27 erworben haben, ist für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe der für den Befähigungserwerb erforderliche Zeitraum dem Höchstalter nach Satz 1 hinzuzurechnen. Dem Höchstalter von 32 Jahren nach Satz 1 und dem Höchstalter nach Satz 2 ist bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen. Unter den gleichen Voraus- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 Sie ist mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission, beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes auch durch die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben, nachzuweisen. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. Für jedes Auswahlverfahren ist eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. (3) Die Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier Mitgliedern. Sie soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als der der Bewerberinnen und Bewerber angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung führt die Auswahlverfahren für den Aufstieg in den höheren Dienst durch; im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern kann davon abgewichen werden. (4) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen. Verbleibt hiernach in Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes regelmäßig eine hohe Bewerberzahl, kann ein vereinfachtes Auswahlverfahren vorgesehen werden. (5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Sie kann diese Befugnis auf eine andere Behörde übertragen. Die Entscheidung über die Zulassung kann auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach Absatz 2 Satz 3 und 4 für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind. (6) Wer am Auswahlverfahren dreimal erfolglos teilgenommen hat, kann nicht mehr zugelassen werden. Die Teilnahme am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach § 33a oder § 33b kann einmal wiederholt werden. Als erfolglos ist die Teilnahme anzusehen, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde. (7) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist. (8) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden. § 33a Ausbildungsaufstieg (1) Beamtinnen und Beamte können zum Ausbildungsaufstieg zugelassen werden, wenn sie sich seit der ersten Verleihung eines Amtes 1. im einfachen Dienst in einer Dienstzeit von einem Jahr, 2. im mittleren Dienst in einer Dienstzeit von vier Jahren und 2451 3. im gehobenen Dienst in einer Dienstzeit von sechs Jahren bewährt und zu Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen. (2) Die Beamtinnen und Beamten nehmen beim Aufstieg in Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes an dem für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst teil, der mit der Laufbahnprüfung abschließt. Soweit sie während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende für die neue Laufbahn geforderte Kenntnisse erworben haben, können im Vorbereitungsdienst für 1. den mittleren Dienst die praktische Ausbildung und 2. den gehobenen Dienst die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten jeweils um höchstens sechs Monate verkürzt werden. (3) Für Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen kein oder ein nach § 25 Abs. 5 auf eine praktische Ausbildung beschränkter Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, regeln die Laufbahnvorschriften die Voraussetzungen des Aufstiegs. Wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, kann Beamtinnen und Beamten Gelegenheit gegeben werden, die für die Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in einem Studiengang an einer Fachhochschule zu erwerben. § 25 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. Die Ausbildung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab, die aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen besteht. (4) Beim Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes nehmen die Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe der einschlägigen Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung an dem für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst oder an einer zweijährigen Einführung teil. Die Einführung umfasst wissenschaftlich ausgerichtete Lehrgänge der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung von mindestens sechs Monaten und die praktische Wahrnehmung von Aufgaben des höheren Dienstes. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen; das Bundesministerium des Innern erlässt für die Lehrgänge einen Rahmenplan. Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die oberste Dienstbehörde kann das Feststellungsverfahren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern selbst regeln und durchführen. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. (5) Mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung, der Aufstiegsprüfung oder der Feststellung wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Die Laufbahnprüfung, die Aufstiegsprüfung und das Feststellungsverfahren können einmal wiederholt werden. (6) An einer Aufstiegsausbildung können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes teilnehmen und die Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung 2452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 grad mit dem Zusatz ,,Fachhochschule (FH)" verliehen wurde." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Tätigkeit" die Wörter ,,einer Beamtin oder" eingefügt. bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Fähigkeit" die Wörter ,,der Bewerberin oder" eingefügt. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt in Laufbahnen 1. des mittleren und gehobenen Dienstes ein Jahr und sechs Monate und 2. des höheren Dienstes zwei Jahre und sechs Monate." d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,und sechs Monate" gestrichen. e) In Absatz 7 werden nach den Wörtern ,,wöchentlichen Arbeitszeit der" die Wörter ,,Bundesbeamtinnen und" eingefügt. f) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bewerberinnen und Bewerber, deren Amtstätigkeit ausschließlich 1. wissenschaftlicher Art bei Forschungs- und Versuchsanstalten des Bundes oder 2. Lehrtätigkeit bei Lehranstalten des Bundes ist, können unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 6 in eine Laufbahn besonderer Fachrichtung auch eingestellt werden, wenn ihre Fachrichtung in den Anlagen 1 bis 3 nicht aufgeführt ist." 34. In § 36 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter ,,bei Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes" gestrichen. 35. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,auch" die Wörter ,,Bewerberinnen und" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,geeignete" die Wörter ,,Bewerberinnen und" eingefügt. 36. Nach der Angabe ,,Abschnitt IV" werden nach dem Wort ,,Andere" die Wörter ,,Bewerberinnen und" eingefügt. 37. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Andere" die Wörter ,,Bewerberinnen und" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,der für" die Wörter ,,Laufbahnbewerberinnen und" eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,andere" die Wörter ,,Bewerberinnen und" eingefügt. ablegen oder sich einer Feststellung unterziehen, wenn die zuständige oberste Dienstbehörde sie für eine spätere Übernahme in den Beamtendienst vorgesehen hat. Für die Zulassung sind die Absätze 1 bis 5 und § 33 entsprechend anzuwenden." 31. Nach § 33a wird folgender § 33b eingefügt: ,,§ 33b Praxisaufstieg (1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung 1. das 45. Lebensjahr vollendet und 2. das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert 1. im mittleren Dienst 2. im gehobenen Dienst 3. im höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate, zwei Jahre und zwei Jahre und sechs Monate. Sie soll für den mittleren Dienst Lehrgänge von mindestens sechs, für den gehobenen Dienst von mindestens acht und für den höheren Dienst von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen für den gehobenen und für den höheren Dienst ist festzustellen. Die Lehrgänge zum Aufstieg in den höheren Dienst werden von der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung durchgeführt; das Bundesministerium des Innern erlässt hierfür einen Rahmenplan. (3) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Die oberste Dienstbehörde kann das Feststellungsverfahren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden." 32. § 34 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die besonderen Fachrichtungen, für die Laufbahnen nach Absatz 1 eingerichtet sind, ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3." 33. § 35 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Den Bildungsvoraussetzungen für Laufbahnen des gehobenen Dienstes stehen auch die an Fachund Ingenieurschulen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworbenen Abschlüsse gleich, wenn die Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden Abschluss an Vorläufereinrichtungen der Fachhochschule anerkannt wurde und der Inhaberin oder dem Inhaber des Abschlusses in einem von der zuständigen Stelle gestalteten Nachdiplomierungsverfahren nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages der Diplom- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Andere" die Wörter ,,Bewerberinnen und" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Andere" die Wörter ,,Bewerberinnen und" eingefügt. 38. § 39 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 39. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,Eignung und Leistung der Beamtin oder des Beamten sind mindestens alle fünf Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen. Die Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen." b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,und bei" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. 40. In § 41a werden nach den Wörtern ,,Anteil der" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. 41. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden vor dem Wort ,,Beamten" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern ,,sind die" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an nach Bedarf eingerichteten Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höher bewertete Tätigkeiten zu fördern. Die Beamtinnen und Beamten können von der oder dem zuständigen Vorgesetzten vorgeschlagen werden oder sich bewerben. Bei der Auswahl der Beamtinnen und Beamten sollen die Erfordernisse der Personalsteuerung besonders berücksichtigt werden." c) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort ,,Beamte" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. 42. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden." b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 1, Abs. 3 oder § 33 Abs. 1 bis 5" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 oder 3, § 33a oder § 33b" ersetzt. 2453 c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern ,,soweit sich" die Wörter ,,die Beamtin oder" eingefügt. d) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,Wird der Beamtin oder dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden. Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern rechnet die Dienstzeit nach § 12 Abs. 5 frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 erfüllt waren." e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Wechseln Richterinnen und Richter in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, kann ihnen ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A frühestens ein Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A frühestens zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend." 43. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 und 2; § 8 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 und 3" ersetzt. bb) In Nummer 6 wird am Ende das Komma durch einen Punkt ersetzt. cc) Die Nummern 7 bis 9 werden aufgehoben. b) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Wird" die Wörter ,,einer Beamtin oder" eingefügt. 44. § 45 wird wie folgt gefasst: ,,§ 45 Übergangsvorschrift (1) Ist die Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg nach den §§ 22, 28 und 33 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung am 9. Juli 2002 bereits abgeschlossen, sind auf das weitere Auswahlverfahren und die Zulassung zum Aufstieg die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Auf Beamtinnen und Beamte, die am 9. Juli 2002 zum Aufstieg nach den §§ 22, 28 und 33 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung zugelassen sind oder nach diesem Zeitpunkt gemäß Satz 1 zugelassen werden, sind ebenfalls die bisherigen Vorschriften anzuwenden. (2) Ist die Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg nach den §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung am 9. Juli 2002 bereits abgeschlossen, sind auf das weitere Auswahlverfahren und die Zulassung zum Aufstieg die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Auf Beamtinnen und Beamte, die am 9. Juli 2002 zum Aufstieg für besondere Verwendungen nach den §§ 23, 29 und 33a der 2454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 (3) Auf Beamtinnen und Beamte, die die Befähigung nach § 29 Abs. 8 oder § 33a Abs. 8 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung erworben haben, sind § 29 Abs. 9 oder § 33a Abs. 9 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung anzuwenden." 45. Die §§ 45a und 46 werden aufgehoben. 46. In § 47 Abs. 2 werden vor dem Wort ,,Beamte" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung zugelassen sind, nach diesem Zeitpunkt gemäß Satz 1 zugelassen werden oder für die bereits die Befähigung für einen Verwendungsbereich der nächsthöheren Laufbahn festgestellt worden ist, sind ebenfalls die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Ihnen steht jedoch der Praxisaufstieg nach § 33b offen. Abweichend von § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 33a Abs. 2 Satz 2 und 3 in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung können Ämter der Besoldungsgruppen A 8, A 12 oder A 15 der Bundesbesoldungsordnung A ohne Befähigungserweiterung zugeordnet werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 47. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: 2455 ,,Anlage 1 (zu § 34) Höherer Dienst Besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes Ärztlicher Dienst Archäologischer Dienst Bibliotheksdienst Biologischer Dienst Chemischer Dienst einschließlich der Fachrichtungen physikalische Chemie, Bio- und Geo-Chemie Ethnologischer Dienst Forst- und holzwirtschaftlicher Dienst Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung Landespflege Geographischer Dienst Geologischer Dienst Geophysikalischer Dienst Gesellschafts- und sozialwissenschaftlicher Dienst Haus- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Historischer Dienst Informationstechnischer Dienst Kryptologischer Dienst Kunsthistorischer Dienst Landwirtschaftlicher Dienst Lebensmittelchemischer Dienst Mathematischer Dienst Medien- und kommunikationswissenschaftlicher Dienst Mineralogischer Dienst Musikwissenschaftlicher Dienst Orientalistischer Dienst Ozeanographischer Dienst Pharmazeutischer Dienst Physikalischer Dienst Raumordnungsdienst Romanistischer Dienst Slawistischer Dienst Sprachendienst Statistischer Dienst Stenographischer Dienst in der Parlamentsverwaltung Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37 Tierärztlicher Dienst Wetterdienst Wirtschaftsverwaltungsdienst Zahnärztlicher Dienst". 2456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 48. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 2 (zu § 34) Gehobener Dienst Besondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes Bibliotheksdienst Dienst in der gesetzlichen Krankenversicherung, Krankenkassendienst Dienst in der gesetzlichen Unfallversicherung Dienst als Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen, Sozialpädagogen Dokumentationsdienst Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung Landespflege Informationstechnischer Dienst Land- und forstwirtschaftlicher Dienst nach Maßgabe des § 37 Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Dienst Nautischer Dienst Raumordnungsdienst Seevermessungstechnischer Dienst Schiffsmaschinendienst Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37 Weinbaulicher Dienst Wirtschaftsverwaltungsdienst". 49. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 3 (zu § 34) Mittlerer Dienst Besondere Fachrichtungen des mittleren Dienstes Technischer Dienst nach Maßgabe des § 35 A b s. 2 S a t z 2 u n d 4 u n d d e s § 37 b e i A b s c h l u s s d e r B e r u f s a u s b i l d u n g a l s: Technische Assistentinnen und Assistenten mit staatlicher Anerkennung Staatlich geprüfte Chemotechnikerinnen und Chemotechniker Handwerksmeisterinnen, Handwerksmeister, Industriemeisterinnen und Industriemeister in ihrem jeweiligen Beruf Kartographinnen und Kartographen Laborantinnen und Laboranten Landkartentechnikerinnen und Landkartentechniker Operateurinnen und Operateure in Kernforschungseinrichtungen Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker Technikerinnen und Techniker mit staatlicher Anerkennung Strahlenschutztechnikerinnen und Strahlenschutztechniker in Kernforschungseinrichtungen Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker Werkstoffprüferinnen und Werkstoffprüfer Zeichnerinnen und Zeichner Archivdienst bei Abschluss der Berufsausb i l d u n g a l s: Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Archiv Bibliotheksdienst bei r u f s a u s b i l d u n g a l s: Abschluss der Be- Bibliotheksassistentinnen und Bibliotheksassistenten, Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Bibliothek, Information und Dokumentation, Bildagentur N a u t i s c h e r D i e n s t". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 50. Die Anlage 4 wird wie folgt gefasst: 2457 ,,Anlage 4 (zu § 34) Einstellungsvoraussetzungen in besonderen Fällen für besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes I. Ärztlicher Dienst Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistentin oder Pflicht- oder Medizinalassistent oder als Ärztin oder Arzt im Praktikum geleisteten Tätigkeit werden angerechnet. § 35 Abs. 6 findet keine Anwendung. II. Lebensmittelchemischer Dienst Bei Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern wird die zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung als hauptberufliche Tätigkeit gerechnet. III. Bibliotheksdienst Die Voraussetzungen werden auch durch das erste juristische Staatsexamen erfüllt. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ein abgeschlossenes Zusatzstudium Bibliothekswesen an einer Hochschule nachweisen. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt zwei Jahre." 51. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,Panzer- und Kraftfahrzeugerprobungsdienst in der Bundeswehrverwaltung wird gestrichen. b) Nach der Angabe ,,Mittlerer Zolldienst des Bundes wird die Angabe ,,Mittlerer Steuerdienst des Bundes eingefügt. c) Nach der Angabe ,,Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes wird die Angabe ,,Gehobener Steuerdienst des Bundes eingefügt. d) Die Angabe ,,Gehobener technischer Dienst ­ Bahntechnik ­ wird durch die Angabe ,,Gehobener technischer Dienst ­ Fachrichtung Bahnwesen ­ ersetzt. e) Nach der Angabe ,,Höherer Forstdienst des Bundes wird die Angabe ,,Höherer Zolldienst des Bundes eingefügt. f) Die Angabe ,,Höherer bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes wird durch die Angabe ,,Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes ersetzt. g) Die Angabe ,,Höherer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr wird gestrichen. Bundesministerium der Verteidigung" Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" Bundesministerium der Finanzen" Bundesministerium der Finanzen" Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" Bundesministerium der Finanzen" Bundesministerium der Finanzen" Bundesministerium der Finanzen" Bundesministerium der Finanzen" Bundesministerium der Verteidigung" 2458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 Artikel 2 Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Bundeslaufbahnverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 2. Juli 2002 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily