Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 69 vom 30.09.2002  - Seite 3740 bis 3742 - Verordnung zur Änderung der Leistungsbesoldung

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3740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002 Verordnung zur Änderung der Leistungsbesoldung Vom 25. September 2002 Auf Grund des § 27 Abs. 3 und des § 42a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Leistungsstufenverordnung Die Leistungsstufenverordnung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1600), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Bundesbeamten und Soldaten" durch die Angabe ,,Bundesbeamtinnen, Bundesbeamten, Soldatinnen und Soldaten" ersetzt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,auf" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,der Beamte oder Soldat" durch die Angabe ,,die Beamtin, der Beamte, die Soldatin oder der Soldat" ersetzt und die Wörter ,,für ihn" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn am 1. Januar vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen." bb) In Satz 2 werden das Wort ,,zehn" durch die Wörter ,,sieben Beamtinnen und" ersetzt und nach dem Wort ,,Kalenderjahr" die Wörter ,,einer Beamtin oder" eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) In dem neuen Satz 1 wird das Wort ,,hiervon" durch die Wörter ,,von der Festsetzung einer Leistungsstufe" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wird festgestellt, dass die Leistungen einer Beamtin, eines Beamten, einer Soldatin oder eines Soldaten nicht den mit dem Amt oder Dienstposten verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entsprechen, verbleibt sie oder er in der bisherigen Stufe des Grundgehalts." bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,der Beamte oder Soldat" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,der Beamte oder Soldat" durch die Angabe ,,die Beamtin, der Beamte, die Soldatin oder der Soldat" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Leiter" durch die Wörter ,,die Leitung" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,keinem Leiter" durch die Wörter ,,keiner Leitung" und die Wörter ,,der Leiter" durch die Wörter ,,die Leitung" ersetzt. cc) In Satz 3 wird das Wort ,,Leiter" durch das Wort ,,Leitung" ersetzt. dd) In Satz 4 werden die Wörter ,,Der Leiter" durch die Wörter ,,Die Leitung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,Die Zahl der von den Entscheidungsberechtigten jeweils vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der ihnen unterstellten Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Dabei sollen die Entscheidungsberechtigten alle Laufbahngruppen berücksichtigen und eine angemessene Verteilung auf Frauen und Männer beachten." bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,des Beamten oder Soldaten" durch die Angabe ,,der Beamtin, des Beamten, der Soldatin oder des Soldaten" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Der Leiter" durch die Wörter ,,Die Leitung" ersetzt und nach dem Wort ,,von" das Wort ,,einem" gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,die Leiter" durch die Wörter ,,die Leitungen" und die Wörter ,,der Leiter" durch die Wörter ,,die Leitung" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Leitungen der obersten Bundesbehörden und die Leitungen der übrigen Bundesbehörden können die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 3 einer Vertretung übertragen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden vor dem Wort ,,Beamte" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer oder" gestrichen. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,zugewiesenen" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. Artikel 2 Leistungsprämienund -zulagenverordnung Die Leistungsprämien- und -zulagenverordnung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1598), geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter ,,Bundesbeamte und Soldaten" durch die Angabe ,,Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Soldatinnen und Soldaten" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für herausragende besondere Einzelleistungen kann eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden." bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn am 1. Januar vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A nicht übersteigen. Eine Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 2 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes kein Gebrauch gemacht wird." cc) In dem neuen Satz 5 werden das Wort ,,zehn" durch die Wörter ,,sieben Beamtinnen und" ersetzt und nach dem Wort ,,Kalenderjahr" die Wörter ,,einer Beamtin oder" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen, die wegen einer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung an mehrere vergeben werden, gelten zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Sie dürfen zusammen 150 Prozent des in § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4 Abs. 2 Satz 2 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A der an der Leistung wesentlich Beteiligten." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen nicht neben einer Mehrarbeitsvergütung oder 3741 einer Zulage nach § 45 oder § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben werden, soweit diese aufgrund desselben Sachverhalts gewährt werden, sowie in Bereichen, in denen 1. Zuwendungen für besondere Leistungen nach § 31 Abs. 4 des Bundesbankgesetzes, 2. Zulagen nach der Postleistungszulagenverordnung oder 3. Zulagen der Deutschen Bahn AG oder der nach § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaften gewährt werden. Neben einer Zulage für die Tätigkeit bei obersten Bundesbehörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes können Leistungsprämien und Leistungszulagen nur in dem Umfang gewährt werden, in dem von der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes kein Gebrauch gemacht wird." 3. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,der Beamte oder Soldat" durch die Angabe ,,die Beamtin, der Beamte, die Soldatin oder der Soldat" ersetzt. 4. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,vom Hundert" durch das Wort ,,Prozent" und die Wörter ,,der Beamte oder Soldat" durch die Angabe ,,die Beamtin, der Beamte, die Soldatin oder der Soldat" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) In den Bundesbehörden bestimmt deren Leitung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der dezentralen Vergabe die zur Entscheidung Berechtigten; die Leitung der obersten Bundesbehörde kann diese Entscheidung an sich ziehen. In den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt innerhalb der obersten Bundesbehörden § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Leistungsstufenverordnung entsprechend." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Die Entscheidungsberechtigten haben in der Entscheidung darzulegen, was sie als herausragende besondere Einzelleistung ansehen. Die Gesamtzahl der von den Entscheidungsberechtigten jeweils vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der ihnen unterstellten Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A nicht überschreiten. Die Entscheidungsberechtigten können den Prozentsatz nach Satz 2 in dem Umfang überschreiten, in dem sie von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes keinen Gebrauch machen. Dabei sollen sie alle Laufbahngruppen berücksichtigen und eine angemessene Verteilung auf Frauen und Männer beachten. Vor der Entscheidung sollen die übrigen Vorgesetzten der Beamtin, des Beamten, der Soldatin oder des Soldaten gehört werden." c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Leitung der obersten Bundesbehörde kann bis zu einem Fünftel der Vergabemöglich- 3742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002 keiten von Entscheidungsberechtigten auf andere übertragen." bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,die Leiter" durch die Wörter ,,die Leitungen" und die Wörter ,,der Leiter" durch die Wörter ,,die Leitung" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer oder" gestrichen. Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Leistungsstufenverordnung und der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Leitungen der obersten Bundesbehörden und die Leitungen der übrigen Bundesbehörden können die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 3 einer Vertretung übertragen." e) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe ,,Absätzen 1 bis 3" durch die Angabe ,,Absätzen 1 bis 4" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden vor dem Wort ,,Beamte" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2002 in Kraft. Berlin, den 25. September 2002 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily