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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002
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Verordnung über bestimmte Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Geflügelfleisch aus Brasilien*)
Vom 22. Oktober 2002 Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: §1 Untersuchung von Geflügelfleisch aus Brasilien Die zuständige Behörde hat abweichend von § 16 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5 Nr. 2.5 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung jede Sendung von Geflügelfleisch im Sinne des § 2 Nr. 6 des Geflügelfleischhygienegesetzes aus Brasilien mit einer chemisch-physikalischen Methode insbesondere auf Rückstände von Nitrofuranen und deren Metaboliten zu untersuchen. Sendungen nach Satz 1 sind bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu beschlagnahmen. §2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 25. April 2003 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 22. Oktober 2002 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung der Europäischen Kommission 2002/794/EG vom 11. Oktober 2002 über bestimmte Schutzmaßnahmen im Hinblick auf Geflügelfleisch, Geflügelfleischerzeugnisse und Geflügelfleischzubereitungen für den menschlichen Verzehr, eingeführt aus Brasilien (ABl. EG Nr. L 276 S. 66).