Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 8 vom 27.02.2003  - Seite 242 bis 243 - Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk

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242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003 Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk Vom 20. Februar 2003 Auf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), der durch Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat: §1 Zwingende Arbeitsbedingungen Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk ­ Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik ­ im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 21. August 2002 (TV Mindestlohn), abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks ­ Fachverband Dach-, Wandund Abdichtungstechnik ­ e.V., Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln, sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-PalmeStraße 19, 60439 Frankfurt am Main, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. September 2002 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmer. §2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft und am 31. Dezember 2003 außer Kraft. Berlin, den 20. Februar 2003 Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wolfgang Clement Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003 Anlage (zu § 1) 243 Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk ­ Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik ­ im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 21. August 2002 §1 Geltungsbereich (1) Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (2) Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk ­ Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik ­ in der jeweils geltenden Fassung fallen. (Der betriebliche Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages lautet wie folgt: Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.) (3) Persönlicher Geltungsbereich: Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie das Reinigungspersonal. §2 Lohn der Lohngruppe IV c/Mindestlohn (1) Der Tarifstundenlohn beträgt 9,00 . (2) Der Tarifstundenlohn der Lohngruppe IV c (Die Definition der Lohngruppe IV c im Rahmentarifvertrag lautet wie folgt: Dachdecker-Helfer. Dies sind Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die im Dachdeckerhandwerk einfache Arbeiten ausführen: c) nach vollendetem 18. Lebensjahr bis 3monatiger Berufszugehörigkeit.) ist zugleich Mindestlohn im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AEntG für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche auf Grund anderer Tarifverträge oder einzelvertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt. (3) Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird spätestens zur Mitte des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.