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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2003
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Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung sowie der Flächenzahlungs-Verordnung
Vom 21. März 2003 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 19, der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Satz 1 durch Artikel 196 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit: Artikel 1 Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2588), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2887), wird wie folgt geändert: 1. In § 4a Satz 1 werden die Wörter ,,Artikel 14a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 391 S. 36)" durch die Wörter ,,Artikel 50 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 327 S. 11)" ersetzt. 2. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,(EWG) Nr. 3887/ 92" durch die Angabe ,,(EG) Nr. 2419/2001" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,zur Vorlage bei der Landesstelle" gestrichen. 3. § 21 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 4. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,(EWG) Nr. 3887/ 92" durch die Angabe ,,(EG) Nr. 2419/2001" ersetzt. 2. Dem § 19 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Hierbei gilt der Sonnabend nicht als Werktag." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,zur Vorlage bei der Landesstelle" gestrichen. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Diese Kopien sind der Landesstelle mit dem Antrag vorzulegen, wenn die Ausfuhrzollstelle nicht in Deutschland gelegen ist." 5. In § 27 Abs. 2 werden die Wörter ,,Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 391 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter ,,Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001" ersetzt. 6. Nach § 33d wird folgender § 33e eingefügt: ,,§ 33e Aussetzung der Mindestnutzung von Mutterkuhprämienansprüchen Für die Kalenderjahre 2002 und 2003 kommt § 28 nicht zur Anwendung." Artikel 2 Weitere Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2588), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt: ,,§ 4b Elektronische Kommunikation § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen nichts anderes vorsehen. Für die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie die Übermittlung der einem elektronischen übermittelten Dokument beizufügenden Dokumente, die nicht elektronisch übermittelt werden oder nicht elektronisch übermittelt werden können, sind die geltenden Fristen gleichermaßen wie bei nicht elektronischer Übermittlung zu beachten."
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2003 Artikel 3 Änderung der Flächenzahlungs-Verordnung 2. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt: ,,§ 4b Elektronische Kommunikation § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen nichts anderes vorsehen. Für die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie die Übermittlung der einem elektronischen übermittelten Dokument beizufügenden Dokumente, die nicht elektronisch übermittelt werden oder nicht elektronisch übermittelt werden können, sind die geltenden Fristen gleichermaßen wie bei nicht elektronischer Übermittlung zu beachten." Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
Die Flächenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar 2000 (BGBl. I S. 15, 36), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. November 2002 (BGBl. I S. 4416), wird wie folgt geändert: 1. In § 4a Satz 1 werden die Wörter ,,Artikel 14a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 391 S. 36)" durch die Wörter ,,Artikel 50 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungsund Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 327 S. 11)" ersetzt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. März 2003 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast