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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2003
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Erste Verordnung zur Änderung der Postlaufbahnverordnung
Vom 27. April 2003 Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Vorstände der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG sowie der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern: Artikel 1 Die Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), geändert durch Artikel 401 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Dem § 3 werden folgende Sätze angefügt: ,,Bei der Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung können langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, angemessen berücksichtigt werden. Eine erfolgreich absolvierte Tätigkeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung ist zu berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit von ihren Anforderungen her der Tätigkeit bei der Aktiengesellschaft entspricht." 3. In § 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 bis 6" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 bis 4" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 6" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 4" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Der Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn kann auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkt werden. Die für einen solchen eingeschränkten horizontalen Laufbahnwechsel erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden durch eine verwendungsbezogene Einführung vermittelt. Ein vom Vorstand der Aktiengesellschaft bestimmter unabhängiger, an Weisungen nicht gebundener Ausschuss stellt nach Maßgabe der besonderen Laufbahnvorschriften fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die neue Laufbahn zuerkannt. Der Verwendungsbereich ist in der Entscheidung zu bezeichnen." 5. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung Die Entscheidung über die Zulassung von Beamten zu einer höheren Laufbahn gemäß § 5a der Bundeslaufbahnverordnung trifft der Vorstand der Aktiengesellschaft. Er kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Auswahlverfahren abweichend von § 5a Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung regeln oder von der Durchführung eines solchen Auswahlverfahrens absehen. Über die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung entscheidet der Vorstand der Aktiengesellschaft. Voraussetzung für die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung ist eine mindestens sechsmonatige erfolgreiche hauptberufliche Tätigkeit, die der Beamte nach Erwerb des Hochschulabschlusses geleistet hat und die nach Art und Schwierigkeit den Anforderungen der höheren Laufbahn entspricht. § 12 bleibt unberührt." 6. Der bisherige § 7 wird aufgehoben. Der bisherige § 9 wird § 7. 7. Der bisherige § 11 wird § 9 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 16 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 33 Abs. 2" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 16 Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 33 Abs. 5" ersetzt. 8. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Ausbildungsaufstieg Die Beamten werden beim Aufstieg gemäß § 33a der Bundeslaufbahnverordnung nach Maßgabe der besonderen Laufbahnvorschriften in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert beim Aufstieg in den mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate, beim Aufstieg in den gehobenen Dienst zwei Jahre und beim Aufstieg in den höheren Dienst mindestens zwei Jahre. Die wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgänge beim Aufstieg in den höheren Dienst werden von geeigneten Einrichtungen durchgeführt. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2003 hinreichende für die neue Laufbahn geforderte Kenntnisse erworben haben, kann die Einführung jeweils um höchstens sechs Monate verkürzt werden. Nach der Einführung stellt ein vom Vorstand der Aktiengesellschaft bestimmter unabhängiger, an Weisungen nicht gebundener Ausschuss nach Maßgabe der besonderen Laufbahnvorschriften fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist." 13. Der bisherige § 17 wird § 15 und wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 44 Abs. 1 Nr. 5 und 6" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 14. Der bisherige § 18 wird § 16 und wie folgt gefasst: ,,§ 16 Übergangsvorschriften (1) Auf die Beamten, die nach § 12 oder § 13 in der bis zum 9. Mai 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit den Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 8. Juli 2002 geltenden Fassung zum Aufstieg zugelassen wurden, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Nach Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn oder den Verwendungsbereich der neuen Laufbahn wird den Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ohne weitere Bewährung das Eingangsamt der neuen Laufbahn verliehen. (2) Die Aktiengesellschaften können zunächst bis zum 31. Dezember 2006 neben dem Ausbildungsund dem Praxisaufstieg auch den Aufstieg für besondere Verwendungen nach § 13 in der bis zum 9. Mai 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit den Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 8. Juli 2002 geltenden Fassung durchführen. Die Vorschriften über die Erreichbarkeit von Ämtern der Besoldungsgruppen A 8, A 12 und A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) gelten jedoch nicht. Auf das Auswahlverfahren ist § 11 in der bis zum 9. Mai 2003 geltenden Fassung anzuwenden. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend."
9. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt: ,,§ 11 Praxisaufstieg Die Beamten werden beim Aufstieg gemäß § 33b der Bundeslaufbahnverordnung nach Maßgabe der besonderen Laufbahnvorschriften in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert beim Aufstieg in den mittleren Dienst ein Jahr, beim Aufstieg in den gehobenen Dienst ein Jahr und sechs Monate und beim Aufstieg in den höheren Dienst zwei Jahre. Die Lehrgänge beim Aufstieg in den höheren Dienst werden von geeigneten Einrichtungen durchgeführt. § 10 Satz 4 und 5 gilt entsprechend." 10. Der bisherige § 12 wird aufgehoben. Der bisherige § 14 wird § 12 und wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Ausschuss" die Wörter ,,nach Maßgabe der besonderen Laufbahnvorschriften" eingefügt. b) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,Mit der ergänzenden Feststellung erwerben die Beamten die Befähigung für die neue Laufbahn. § 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt." c) Satz 5 wird aufgehoben. 11. Der bisherige § 13 wird aufgehoben. Der bisherige § 15 wird § 13. 12. Der bisherige § 16 wird § 14.
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. April 2003 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel