Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 20 vom 23.05.2003  - Seite 690 bis 699 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin

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690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003 Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/ zur Steinmetzin und Steinbildhauerin*) Vom 9. Mai 2003 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206), von dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Steinmetz und Steinbildhauer/ Steinmetzin und Steinbildhauerin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 11, Steinmetzen und Steinbildhauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt. §2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen 1. Steinmetzarbeiten und 2. Steinbildhauerarbeiten gewählt werden. §3 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team, 6. Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen, 7. Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, 8. Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen, 9. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 10. Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfsstoffen, 11. Bearbeiten von natürlichen und künstlichen Steinen und Platten, 12. Herstellen von Bauteilen aus mineralisch- und kunststoffgebundenen Materialien, 13. Herstellen von Bauteilen aus natürlichen und künstlichen Steinen, Verlegen von Platten und Fliesen, Versetzen von Werkstücken, 14. Herstellen von Profilen, 15. Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegearbeiten, 16. Herstellen von Schriften und Symbolen, 17. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung. (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten: a) Verlegen von Bodenbelägen und Versetzen von Treppen, b) Versetzen von Bauteilen, Montieren von Fassaden, c) Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen, d) In Stand halten, in Stand setzen und Restaurieren von Bauwerken und Denkmalen; 2. in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten: a) Gestalten und Herstellen von Formen und Modellen, b) Herstellen von Schriften, Reliefs und Skulpturen, c) In Stand setzen und Restaurieren von Bildhauerarbeiten. §4 Ausbildungsrahmenplan (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003 Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. §5 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von 14 Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen: 1. in den ersten 18 Monaten der Berufsausbildung in acht Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus Abschnitt I laufende Nummer 8 Buchstaben a bis f, laufende Nummer 10 Buchstaben a bis f, laufende Nummer 11 Buchstaben a bis i, laufende Nummer 12 Buchstaben a bis e, laufende Nummer 13 Buchstaben a bis d, laufende Nummer 14 Buchstaben a bis e und laufende Nummer 16 Buchstaben a bis d; 2. in den Monaten 19 bis 24 und im dritten Jahr der Berufsausbildung in sechs Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus Abschnitt I laufende Nummer 9 Buchstaben c bis f, laufende Nummer 12 Buchstaben l und m, laufende Nummer 13 Buchstabe g, laufende Nummer 14 Buchstabe f, laufende Nummer 15 Buchstaben a bis c und laufende Nummer 16 Buchstabe f; sowie aus dem Abschnitt II: a) für die Fachrichtung Steinmetzarbeiten laufende Nummer 1 Buchstaben a bis d, laufende Nummer 2 Buchstaben a bis g und laufende Nummer 4 Buchstaben a, b und d; b) für die Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten laufende Nummer 1 Buchstaben b und c, laufende Nummer 2 Buchstaben a und b und laufende Nummer 3 Buchstaben b, c und g. §6 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §7 Berichtsheft Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. §8 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 691 (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen. Hierfür kommt insbesondere das Herstellen eines Werkstückes aus Naturstein in Betracht. Im schriftlichen Teil der Prüfung sind in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben zu einem Arbeitsauftrag zu bearbeiten. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Vorgehensweisen dokumentieren sowie den Umweltschutz, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten kann. §9 Gesellenprüfung (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 60 Stunden eine Arbeitsaufgabe I sowie eine Arbeitsaufgabe II durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten a) für die Arbeitsaufgabe I nach Genehmigung eines Entwurfes durch den Prüfungsausschuss: aa) Herstellen eines Werkstückes oder Bauteiles aus Naturstein einschließlich der Dokumentation oder bb) Verlegen oder Versetzen eines Belages aus Naturstein einschließlich der Dokumentation; b) für die Arbeitsaufgabe II: aa) Ergänzen einer beschädigten Steinmetzarbeit, bb) Herstellen eines Profiles oder cc) Herstellen einer Schriftarbeit; 2. in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten: a) für die Arbeitsaufgabe I nach Genehmigung eines Entwurfes durch den Prüfungsausschuss: Herstellen und Gestalten einer Bildhauerarbeit aus Naturstein einschließlich der Dokumentation; b) für die Arbeitsaufgabe II: aa) Ergänzen einer beschädigten Bildhauerarbeit, bb) Herstellen eines Profiles oder einer Schriftarbeit, cc) Herstellen einer Skulptur oder eines Reliefs nach Modell oder dd) Herstellen einer Skulptur oder eines Reliefs nach Entwurf. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Arbeitsplanung und Gestaltung, Fertigungstechnik und Versetzarbeiten sowie Wirtschafts- 692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003 (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Gestaltung 2. im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Versetzarbeiten 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 150 Minuten, 150 Minuten, 60 Minuten. und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Arbeitsplanung und Gestaltung sowie Fertigungstechnik und Versetzarbeiten sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Natursteinen und Hilfsstoffen planen, Werkzeuge und Steinbearbeitungsmaschinen zuordnen sowie qualitätssichernde und kundenorientierte Maßnahmen durchführen kann. 1. Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Gestaltung kommt insbesondere in Betracht: Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung von Arbeitsabläufen, zur Bearbeitung von Natursteinen sowie für den Transport von Natursteinen, Versetzen und Verlegen von Werkstücken und Bauteilen sowie Behebung von Fehlern unter Berücksichtigung der Produktqualität. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Gestaltungsmerkmale berücksichtigen, die für Herstellungs- und Restaurierungsaufgaben erforderlichen Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auswählen, Arbeitsschritte planen sowie Gestaltungsmerkmale, Bauarten und Baustile zuordnen kann. 2. Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Versetzarbeiten kommt insbesondere in Betracht: Beschreiben der Vorgehensweise beim Herstellen und Restaurieren von Werkstücken und Bauteilen unter Berücksichtigung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken sowie beim Versetzen und Verlegen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitschritte unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe planen, Arbeitsplätze einrichten, Unterlagen auswerten, Fehler und Schäden erkennen und dokumentieren sowie Gestaltungsmerkmale, Bauarten und Baustile zuordnen kann. 3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Gestaltung 2. Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Versetzarbeiten 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 40 Prozent, 40 Prozent, 20 Prozent. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Prüfungsleistung in einer der Arbeitsaufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche Arbeitsplanung und Gestaltung sowie Fertigungstechnik und Versetzarbeiten mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. § 10 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Steinmetz- und SteinbildhauerAusbildungsverordnung vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1652) außer Kraft. Berlin, den 9. Mai 2003 Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit In Vertretung Tacke Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003 693 Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin I. G e m e i n s a m e F e r t i g k e i t e n u n d K e n n t n i s s e Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zeitlicher Richtwert in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­24. Monat 1 2 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutztungsvorschriften anwenden und Unfallverhü- während der gesamten Ausbildung zu vermitteln c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitlicher Richtwert in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­24. Monat 1 2 5 Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen b) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten d) Materialien und Hilfsstoffe ermitteln und zusammenstellen e) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden f) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren g) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten h) Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen i) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen 2*) 2*) 6 Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) a) Skizzen anfertigen und anwenden b) Bau- und Werkzeichnungen lesen und anwenden c) technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen d) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen sowie lagern, Messungen durchführen, Ergebnisse protokollieren e) Leistungsverzeichnisse anwenden f) Aufmaße anfertigen, Leistungen abrechnen 2*) 4*) 7 Umgang mit Informationsund Kommunikationstechniken (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen c) Vorschriften zum Datenschutz beachten d) Daten pflegen und sichern 2*) 8 Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8) a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen b) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen c) Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen _______________ *) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003 695 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitlicher Richtwert in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­24. Monat 1 2 d) Materialien, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten e) Hebe- und Transportgeräte auswählen und bedienen, Rohblöcke und Werkstücke transportieren und aufbänken f) Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie Lehr-, Arbeits- und Schutzgerüste aufund abbauen 9 Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 9) a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen b) Handwerkzeuge handhaben und in Stand halten c) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden d) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen e) Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen einstellen und bedienen f) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten 10 Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunstund Hilfsstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 10) a) Hilfsstoffe dem Verwendungszweck zuordnen, insbesondere Dichtungs-, Klebe- und Anstrichmittel b) Abdichtungsmaßnahmen Fugen herstellen durchführen, elastische 3 3 2 c) Klebstoffe auswählen und verarbeiten, Verklebungen durchführen d) Metalle und Kunststoffe lagern und nach Verwendungszweck auswählen e) Metalle und Kunststoffe bearbeiten, insbesondere trennen, umformen, bohren und feilen f) Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen 11 Bearbeiten von natürlichen und künstlichen Steinen und Platten (§ 3 Abs. 1 Nr. 11) a) Rohblöcke für die Verwendung beurteilen, insbesondere natürliches Lager und Fehler b) Rohblöcke teilen, insbesondere durch Spalten und Stoßen c) Bearbeitungstechniken auswählen, Maße übertragen d) Flächen hinsichtlich der Bearbeitung beurteilen e) Verfahren zur Herstellung und Bearbeitung von Flächen festlegen, insbesondere in Hartund Weichgestein f) Flächen von Hand und mit handgeführten Maschinen herstellen g) Flächen von Hand schleifen und polieren h) ein- und mehrhäuptige Steine herstellen i) hohle und gewölbte Flächen herstellen k) Flächen vor Beschädigungen schützen 3 18 696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitlicher Richtwert in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­24. Monat 1 2 l) Platten und Werkstücke bearbeiten, insbesondere durch Sägen, Ausklinken und Bohren m) Flächen mit Maschinen schleifen und polieren 12 Herstellen von Bauteilen aus mineralisch- und kunststoffgebundenen Materialien (§ 3 Abs. 1 Nr. 12) a) Brettschalungen herstellen und abbauen, insbesondere für Fundamente b) Bewehrungen aus Betonstabstahl herstellen und einbauen c) Bindemittel und Zuschläge zuordnen d) Betone nach Rezept herstellen und auf Verwendbarkeit prüfen e) Betone einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln 13 Herstellen von Bauteilen aus natürlichen und künstlichen Steinen, Verlegen von Platten und Fliesen, Versetzen von Werkstücken (§ 3 Abs. 1 Nr. 13) a) Steine, Fliesen und Platten lagern und nach Verwendungszweck auswählen b) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verwendbarkeit prüfen c) Untergründe auf Belegreife prüfen und vorbereiten d) Platten und Fliesen, insbesondere aus Naturstein, verlegen, Aussparungen herstellen e) Verbindungstechniken festlegen und Verbindungsmittel auswählen, insbesondere für Klammer-, Dübel- und Bleiverbindungen f) Werkstücke/Grabmale versetzen g) Mauerwerk aus natürlichen und künstlichen Steinen herstellen 14 Herstellen von Profilen (§ 3 Abs. 1 Nr. 14) a) Profile unterscheiden und festlegen b) Schablonen herstellen und Formen übertragen c) Falze, Fasen und runde Profilglieder arbeiten d) zusammengesetzte Profile arbeiten e) um- und totlaufende Profile arbeiten f) Profile an gebogenen Flächen arbeiten 15 Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegearbeiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 15) a) eingesetzte Flächen nach Zeichnungsangaben herstellen, insbesondere durch Ausfräsen b) Materialien für Einlegeteile nach Gestaltungsvorgaben auswählen c) Einlegeteile herstellen, einpassen und befestigen 16 Herstellen von Schriften und Symbolen (§ 3 Abs. 1 Nr. 16) a) Schriften und Symbole auswählen, zeichnen und mit Schablonen übertragen b) vertiefte Schriften in unterschiedlichen Techniken herstellen c) erhabene Schriften in unterschiedlichen Techniken herstellen d) Steinschriften farblich fassen und vergolden e) Metallschriften anbringen f) Symbole nach Vorgaben entwerfen und in unterschiedlichen Techniken ausführen 16 12 10 3 6 4 3 3 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003 697 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitlicher Richtwert in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­24. Monat 1 2 17 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 3 Abs. 1 Nr. 17) a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen c) Arbeiten kundenorientiert durchführen d) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren e) Produkte für den Versand vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und lagern f) Kunden hinsichtlich der Gestaltung beraten g) Kunden Gebrauchs- und Pflegeanleitungen erläutern 2*) 2*) II. F e r t i g k e i t e n u n d K e n n t n i s s e i n d e n F a c h r i c h t u n g e n A. Fachrichtung Steinmetzarbeiten Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zeitlicher Richtwert in Wochen im 3. Ausbildungsjahr 4 1 2 1 Verlegen von Bodenbelägen und Versetzen von Treppen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) a) Bodenplatten nach Gestaltungsmerkmalen in unterschiedlichen Verlegetechniken verlegen b) Treppenkonstruktionen unterscheiden und berücksichtigen c) Treppenbauteile und Podeste versetzen d) Anschlüsse herstellen, Fugen schließen 14 2 Versetzen von Bauteilen, Montieren von Fassaden (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) a) Gestaltungsmerkmale unterscheiden und anwenden, Versetztechniken für Wandbekleidungen festlegen und anwenden b) Untergründe für Verankerungen und Unterkonstruktionen prüfen c) Dämmstoffe vorbereiten und einbauen d) Verankerungen, Befestigungen und Verbindungen vorbereiten e) Bauteile, insbesondere Wandbekleidungen, Pfeiler-, Brüstungs- und Sturzplatten, versetzen f) Fassadenelemente montieren, insbesondere aus Naturstein g) Fugen ausbilden und schließen 12 3 Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) a) Denkmale nach Vorgaben gestalten, insbesondere nach Gestaltungsmerkmalen, Vorschriften und Kundenwünschen b) Denkmale in unterschiedlichen Gesteinsarten und Bearbeitungstechniken herstellen c) Denkmale und Grabanlagen versetzen 16 *) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitlicher Richtwert in Wochen im 3. Ausbildungsjahr 4 1 2 4 In Stand halten, in Stand setzen und Restaurieren von Bauwerken und Denkmalen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) a) Verschmutzungszustand und Schäden beurteilen und dokumentieren b) Verfahren und Systeme zur Reinigung und Konservierung auswählen, Reinigungs- und Konservierungsarbeiten durchführen c) Instandsetzungsverfahren festlegen, Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und ausführen d) Zustand von Bauwerken und Denkmalen feststellen und dokumentieren e) erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, ausbauen und lagern f) Bauwerke und Denkmale restaurieren, insbesondere Vierungen und Antragungen unter Beachtung der Konstruktion, des Baustils und der Gestaltungsmerkmale herstellen g) Arbeitsschritte dokumentieren 10 B. Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zeitlicher Richtwert in Wochen im 3. Ausbildungsjahr 4 1 2 1 Gestalten und Herstellen von Formen und Modellen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) a) Entwürfe entwickeln und in Modelle umsetzen b) Reliefs und plastische Schmuckformen entwerfen, modellieren und abgießen c) Negativformen herstellen d) mehrteilige Formen herstellen e) Modelle herstellen und bearbeiten 12 2 Herstellen von Schriften, Reliefs und Skulpturen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) a) Modelle in Stein übertragen, insbesondere durch Punktieren b) plastische Körper entwerfen und erstellen c) ornamentale Schmuckformen entwerfen und herstellen d) Schrifttexte gestalten und ausführen 15 15 3 In Stand setzen und Restaurieren von Bildhauerarbeiten (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) a) Bildhauerarbeiten den Stilepochen zuordnen, Zustand von Bildhauerarbeiten feststellen und dokumentieren b) Verschmutzungszustand und Schäden beurteilen und dokumentieren c) Verfahren und Systeme zur Reinigung und Konservierung auswählen, Reinigungs- und Konservierungsarbeiten durchführen d) Instandsetzungsverfahren festlegen, Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und ausführen e) erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, ausbauen und lagern 10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003 699 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitlicher Richtwert in Wochen im 3. Ausbildungsjahr 4 1 2 f) Abgüsse vom Original herstellen g) Bildhauerarbeiten unter Beachtung der Konstruktion und der Stilepoche restaurieren, insbesondere Ergänzungen anfertigen und einfügen h) Arbeitsschritte dokumentieren