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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin*)
Vom 3. Juli 2003 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Tierpfleger/Tierpflegerin wird staatlich anerkannt. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen 1. Forschung und Klinik, 2. Zoo, 3. Tierheim und Tierpension gewählt werden. §3 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Qualitätssichernde Maßnahmen, 6. Berufsspezifische Regelungen, 7. Arbeitsorganisation, 8. Kommunikation und Information, 9. Systematik, Anatomie, Physiologie und Verhalten von Tieren, 10. Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren, 11. Transportieren von Tieren, 12. Einrichten, Reinigen, Desinfizieren und Instandhalten von Tierunterkünften,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
13. Erkennen von Krankheiten, Schutz der Tiergesundheit, 14. Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen, 15. Lagern, Zubereiten, Verwenden von Futter und Einstreu. (2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Forschung und Klinik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Diagnostik bei Tieren, 2. Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen, 3. Haltung, Pflege und Zucht von hygienisch und genetisch definierten Tieren, 4. Qualitätsmanagement, 5. Hygienemanagement, 6. Prozessbezogene Arbeitstechniken. (3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Zoo sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Bestimmen, Pflegen und Züchten von Wildtieren und Haustieren gefährdeter Rassen, 2. Betreuen von Wildtieren und Haustieren gefährdeter Rassen, 3. Ausgestalten und Instandhalten zoospezifischer Anlagen, 4. Besucherbetreuung. (4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Tierheim und Tierpension sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen, 2. Erziehen von Hunden, 3. Kunden- und Besucherbetreuung, Öffentlichkeitsarbeit, 4. Verwaltung und kaufmännische Grundlagen. §4 Ausbildungsrahmenplan (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 1. Futter und Einstreu, 2. Reinigung und Desinfektion, 3. Einrichten von Tierunterkünften, 4. Mitwirken bei Behandlungen. §8 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Forschung und Klinik (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens fünf Stunden vier bis fünf einem betrieblichen Auftrag entsprechende Arbeitsaufgaben durchführen. Dafür kommen insbesondere in Betracht: 1. Zusammenstellen und Bemessen von Futter sowie Bewerten der Bestandteile, 2. Vorbereiten sowie Ergreifen eines Tieres für den Transport, Auswählen und Einrichten eines Transportbehälters sowie Vorbereiten der Transportdokumente, 3. Einrichten eines Kranken- und Quarantänebereiches, 4. Pflegen, Halten und Züchten von Tieren, 5. Durchführen von Behandlungen und Eingriffen sowie Hygienemaßnahmen, 6. Durchführen von Diagnosemaßnahmen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gesetzlicher, wirtschaftlicher, betrieblicher und ökologischer Vorgaben selbständig kundenund teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie Hygiene und die Systematik, Anatomie, Physiologie und das Verhalten von Tieren berücksichtigen kann. (3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen 1. Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in Forschung und Klinik, 2. Durchführen von diagnostischen und hygienischen Maßnahmen, Behandlungen und Eingriffen sowie 3. Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in Forschung und Klinik sowie Durchführen von diagnostischen und hygienischen Maßnahmen, Behandlungen und Eingriffen soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, naturwissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in Forschung und Klinik: a) berufsspezifische Regelungen, b) technische Einrichtungen, c) Haltungssysteme,
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7bis 10 nachzuweisen. §5 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §6 Berichtsheft Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. §7 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens drei Stunden zwei bis drei Arbeitsaufgaben durchführen. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeitsschritte unter Berücksichtigung gesetzlicher, wirtschaftlicher, betrieblicher und ökologischer Vorgaben selbständig teamund kundenorientiert planen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitsmittel festlegen, die Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie der Hygiene und die Systematik, Anatomie, Physiologie und das Verhalten von Tieren berücksichtigen kann. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. Pflegen und Versorgen eines Tieres, 2. Annahme, Bestimmung und Erstversorgung eines Tieres, 3. Transportieren eines Tieres im Betrieb, 4. Halten, Positionieren und Fixieren eines Tieres und Mitwirken bei seiner Behandlung, 5. Einrichten, Reinigen und Desinfizieren einer Tierunterkunft, 6. Lagern, Zubereiten und Verwenden von Futter und Einstreu. (4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Tier- und Umweltschutz sowie zur Qualitätssicherung dargestellt werden. Für die Aufgaben kommen unter Berücksichtigung naturwissenschaftlicher Zusammenhänge und berufsbezogener Berechnungen folgende Bereiche in Betracht:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 d) Verhaltensanreicherung unter Berücksichtigung der Standardisierung, e) Zuchtprogramme, -verfahren und -methoden, f) gentechnisch veränderte Tiere, g) Fortpflanzung, h) Embryotransfer, Kryokonservierung; 2. im Prüfungsbereich Durchführen von diagnostischen und hygienischen Maßnahmen, Behandlungen und Eingriffen: a) Desinfektions- und Sterilisationsverfahren, b) Hygienestatus, c) Schadorganismen und Parasiten, d) endogene und exogene Störfaktoren, e) Techniken der Probennahme, -aufbereitung und -aufbewahrung sowie des Probentransportes, f) physiologische Daten, g) Wirkstoffzubereitung und -applikation, h) statistische Auswertung von Daten, i) Schmerzbekämpfung, Tötung; Narkose, Eingriffe und
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erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. §9 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Zoo (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens fünf Stunden drei bis vier einem betrieblichen Auftrag entsprechende Arbeitsaufgaben durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 20 Minuten ein Kundengespräch führen. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1. Zusammenstellen und Bemessen von Futter sowie Bewerten der Bestandteile, 2. Vorbereiten und Einfangen eines Tieres für den Transport, Auswählen und Einrichten des Transportbehälters sowie Vorbereiten der Transportdokumente, 3. Einrichten und Reinigen einer Tierunterkunft sowie Desinfizieren mit selbst herzustellender Lösung, 4. Ergreifen, Halten, Positionieren und Fixieren eines Tieres und Mitwirken bei seiner Untersuchung oder Behandlung, 5. Ausgestalten eines Geheges oder einer Voliere, 6. Einrichten eines Terrariums oder Aquariums für eine Gruppe von Tieren sowie Kontrollieren und Inbetriebnehmen der technischen Anlagen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gesetzlicher, wirtschaftlicher, betrieblicher und ökologischer Vorgaben selbständig team- und kundenorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie Hygiene und die Systematik, Anatomie, Physiologie und das Verhalten von Tieren berücksichtigen kann. Durch das Kundengespräch soll der Prüfling zeigen, dass er über die Artzugehörigkeit von Tieren, deren Alter, Geschlecht, Lebensweise, Herkunft und Verhalten, ihren Schutz- und Bedrohungsstatus sowie ihre Haltungsbedingungen und über die Aufgaben der Zoos informieren kann. (3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen 1. Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Zoos, 2. Einrichten, Reinigen und Desinfizieren von Tierunterkünften sowie 3. Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Zoos sowie Einrichten, Reinigen und Desinfizieren von Tierunterkünften soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, naturwissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden.
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in Forschung und Klinik 2. im Prüfungsbereich Durchführen von diagnostischen und hygienischen Maßnahmen, Behandlungen und Eingriffen 3. im Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde
120 Minuten,
120 Minuten, 60 Minuten.
(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in Forschung und Klinik 2. Durchführen von diagnostischen und hygienischen Maßnahmen, Behandlungen und Eingriffen 3. Wirtschafts- und Sozialkunde 40 Prozent,
40 Prozent, 20 Prozent.
(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in Forschung und Klinik mindestens ausreichende Leistungen
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Zoos mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. § 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Tierheim und Tierpension (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens fünf Stunden drei bis vier einem betrieblichen Auftrag entsprechende Arbeitsaufgaben durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 20 Minuten ein Kundengespräch führen. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1. Zusammenstellen und Bemessen von Futter sowie Bewerten der Bestandteile, 2. Vorbereiten sowie Einfangen oder Ergreifen eines Tieres für den Transport, Auswählen und Einrichten des Transportbehälters sowie Vorbereiten der Transportdokumente, 3. Einrichten eines Kranken- oder Quarantänebereiches, und Verhaltens4. Ergreifen, Positionieren und Fixieren eines Tieres und Mitwirken bei seiner Behandlung oder Untersuchung, 5. Pflegen, Versorgen und Beschäftigen eines Tieres, 6. Tiere zu Gruppen zusammenstellen, 7. Umgang mit einem Hund und Dokumentieren seines Verhaltens. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gesetzlicher, wirtschaftlicher, betrieblicher und ökologischer Vorgaben selbständig team- und kundenorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie Hygiene und die Systematik, Anatomie, Physiologie und das Verhalten von Tieren berücksichtigen kann. Durch das Kundengespräch soll der Prüfling zeigen, dass er in der Lage ist, Gespräche mit Kunden ergebnisorientiert und situationsbezogen zu führen. (3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen 1. Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen, 2. Erziehen von Hunden, 3. Verwaltung und kaufmännische Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit sowie 4. Wirtschaft- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen, Erziehung von Hunden sowie Verwaltung und kaufmännische
Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren im Zoo: a) berufsspezifische Regelungen, b) systematische, geographische und ökologische Einordnung von Tieren, c) Fütterung gesunder und kranker Tiere, d) verhaltensgerechte Tierbeschäftigung (Behavioural Enrichment), e) Körperpflege, f) Gruppenzusammenstellung, g) Fortpflanzung, h) Tierkrankheiten, Parasitenbefall, i) Quarantänemaßnahmen, k) Zoonosegefahr, l) Narkosevorbereitung und -überwachung; 2. im Prüfungsbereich Einrichten, Reinigen und Desinfizieren von Tierunterkünften: a) Besonderheiten der Tierunterkünfte, Aquarien und Terrarien, b) technische Anlagen und Sicherheitseinrichtungen in Tierunterkünften, c) Pflanzen für Wildtiergehege, Aquarien und Terrarien, d) Reinigung und Desinfektion, e) anatomische, physiologische gesichtspunkte, f) Tiertransporte; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren im Zoo 2. im Prüfungsbereich Einrichten, Reinigen und Desinfizieren von Tierunterkünften 3. im Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 120 Minuten,
120 Minuten, 60 Minuten.
(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren im Zoo 2. Einrichten, Reinigen und Desinfizieren von Tierunterkünften 3. Wirtschafts- und Sozialkunde 40 Prozent, 40 Prozent, 20 Prozent.
(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, naturwissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen: a) berufsspezifische Regelungen, b) Tierbeobachtung, c) Füttern und Tränken, d) Körperpflege, e) Tierbeschäftigung, f) Tierkennzeichnung, g) Gruppenzusammenstellung, h) Tiergesundheit, i) Fortpflanzung; 2. im Prüfungsbereich Erziehen von Hunden: a) Sozialisierung zwischen Mensch und Hund sowie zwischen Hunden, b) Ausdrucksverhalten und Wesen eines Hundes, c) Verhaltensentwicklung, Verhaltensauffälligkeit und geeignete Maßnahmen, d) tierschutzgerechte Trainings- und Erziehungsmethoden, e) Schutzmaßnahmen; 3. im Prüfungsbereich Verwaltung und kaufmännische Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit: a) Verträge, b) Informationsbeschaffung und -auswertung, c) Angebote, d) Betriebsmittelbeschaffung, -annahme und -lagerung, e) Reklamationen, f) Zahlungsverkehr, Rechnungen und Mahnungen, g) Dokumentation und Datenverwaltung, h) Öffentlichkeitsarbeit; 4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen 2. im Prüfungsbereich Erziehen von Hunden 3. im Prüfungsbereich Verwaltung und kaufmännische Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit 4. im Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde
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90 Minuten, 60 Minuten,
90 Minuten, 60 Minuten.
(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen 2. Erziehen von Hunden 3. Verwaltung und kaufmännische Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit 4. Wirtschaft- und Sozialkunde 30 Prozent, 20 Prozent, 30 Prozent, 20 Prozent.
(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. § 11 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, ist die Tierpfleger-Ausbildungsverordnung vom 14. Mai 1984 (BGBl. I S. 673), geändert durch die Verordnung vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1420), weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. § 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
Berlin, den 3. Juli 2003 Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit In Vertretung Georg Wilhelm Adamowitsch
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Anlage (zu § 4)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
a) Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Vermarktung und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften, Verwaltungen und Verbänden erklären d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutztungsvorschriften anwenden und Unfallverhü-
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen e) Regeln der Arbeitshygiene anwenden 4 Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
a) betriebliche Standards anwenden b) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen c) betriebliche Maßnahmen durchführen zur Qualitätssicherung
6
Berufsspezifische Regelungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
a) Bestimmungen des Tierschutzes anwenden b) berufsspezifische Regelungen, insbesondere Regelungen zur Tiergesundheit, anwenden c) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern d) Regelungen zum Naturschutz anwenden e) Regelungen zum Artenschutz anwenden 2
2
7
Arbeitsorganisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
a) persönliche Schutzausrüstung auswählen und handhaben b) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten c) Aufgaben unter Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, planen und durchführen d) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, bereitstellen und lagern e) Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen einsetzen und funktionsfähig erhalten f) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren g) Arbeitsabläufe nach ergonomischen, funktionalen und rechtlichen Anforderungen gestalten h) Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren
6
2
8
Kommunikation und Information (§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
a) Kommunikations- und Informationssysteme nutzen und Informationen aufgabenbezogen auswerten b) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden c) Gespräche mit Kunden ergebnisorientiert und situationsbezogen führen d) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden 5
9
Systematik, Anatomie, Physiologie und Verhalten von Tieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 9)
a) zoologische Systematik erläutern b) Körperbau am Tier beschreiben c) Verhalten von Tieren beschreiben d) Lage und Funktion der Organe an verschiedenen Tierarten erläutern e) Lebensweise von Tieren verschiedener Wirbeltierordnungen beschreiben 6
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Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 10)
a) Tiere beobachten b) Verhaltensänderungen feststellen und erforderliche Maßnahmen ergreifen c) Tiere artgerecht füttern und tränken d) Körperpflege durchführen e) Tiere beschäftigen f) Tiere kennzeichnen g) biologische Daten erfassen h) Tiere zu Gruppen zusammenstellen i) Tiergesundheit begutachten k) trächtige und neugeborene Tiere versorgen 6 14
11
Transportieren von Tieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 11)
a) Methoden und Hilfsmittel zum Einfangen, Ergreifen und Umsetzen von Tieren beschreiben b) Tiermasse und -größe schätzen und messen c) Tiere einfangen, fixieren, einsetzen und umsetzen d) beim Transport Stressfaktoren verringern und Verletzungsgefahren vermeiden e) Tiere für den Transport vorbereiten, versorgen, transportieren und entladen f) Tiere in Empfang nehmen g) Tiere eingewöhnen 6
12
Einrichten, Reinigen, Desinfizieren und Instandhalten von Tierunterkünften (§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
a) Größe von Tierunterkünften berechnen b) Tierunterkünfte unter Beachtung funktionaler, verhaltens- und artgerechter Gesichtspunkte einrichten und in Stand halten c) Tierunterkünfte reinigen und desinfizieren d) Quarantäne- und Krankenbereiche einrichten 4 14
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Erkennen von Krankheiten, Schutz der Tiergesundheit (§ 3 Abs. 1 Nr. 13)
a) Krankheitsanzeichen feststellen und Maßnahmen ergreifen b) Proben für Untersuchungen nehmen c) Vorsorgemaßnahmen durchführen d) Parasitenbefall feststellen, Bekämpfung nach Anweisung durchführen e) Zoonosegefahr erkennen, Maßnahmen ergreifen f) Quarantänemaßnahmen durchführen und Notfallquarantäne 6 7
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Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 14)
a) Tiere zur Behandlung halten, positionieren und fixieren b) bei Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffen mitwirken c) Tiere vor und nach Eingriffen betreuen, insbesondere Tiere für die Narkose vorbereiten und Narkose überwachen d) Tiere nach Anweisung medizinisch versorgen 6
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Lagern, Zubereiten, Verwenden von Futter und Einstreu (§ 3 Abs. 1 Nr. 15)
a) Futter und Einstreu nach Aussehen, Beimischungen sowie Geruch beurteilen und Konsistenz prüfen b) Futtermittel und Einstreu auswählen c) Futterrationen bemessen und zusammenstellen d) Fütterungs- und Tränkeinrichtungen kontrollieren und Funktionsfähigkeit erhalten e) Futter und Einstreu lagern 12
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen A. Fachrichtung Forschung und Klinik
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Diagnostik bei Tieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 1)
a) Parasitenbefall nach Art und Stärke bestimmen b) für die Diagnostik erforderliche Angaben, insbesondere Körpermasse und Alter sowie physiologische Daten, ermitteln c) Kot-, Harn-, Haut- sowie Haarproben entnehmen und Ergebnisse bewerten d) Blutentnahme bei Tieren durchführen und Blutproben fachgerecht handhaben e) Blutparameter bestimmen sowie Erythrozyten und Leukozyten unterscheiden f) bei Sektionen mitwirken 8
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Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2)
a) Notwendigkeit von Tierversuchen sowie Ersatz- und Ergänzungsmethoden zu Tierversuchen aufzeigen b) endogene und exogene Störfaktoren erläutern c) Tiere fachgerecht betäuben und töten d) Wirkstoffzubereitungen berechnen, ansetzen und verwenden e) Behandlungen und Eingriffe durchführen f) mit Infusionslösungen und -besteck umgehen, Infusion anlegen und überwachen g) Regelungen zur Durchführung von Tierversuchen anwenden 14
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Haltung, Pflege und Zucht von hygienisch und genetisch definierten Tieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 3)
a) berufsspezifische Regelungen des Gentechnikgesetzes anwenden b) Tiere verschiedener Ordnungen unter versuchstierkundlichen Haltungssystemen, insbesondere Barrieresystemen, halten und züchten sowie Dokumentationen anfertigen c) Bedeutung und Züchtung gentechnisch veränderter, insbesondere transgener Tiere erläutern 12
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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d) Zuchtprogramme durchführen und dokumentieren e) Funktionsfähigkeit technischer Einrichtungen, insbesondere Sterilisatoren, erhalten f) Methoden der Kryokonservierung sowie des Embryotransfers erläutern g) Maßnahmen zur Verhaltensanreicherung unter Berücksichtigung der Standardisierung durchführen 4 Qualitätsmanagement (§ 3 Abs. 2 Nr. 4) a) Qualitätskontrollen durchführen b) Regeln Guter Laborpraxis (GLP) sowie vergleichbare Regelungen anwenden c) bei der Umsetzung des Qualitätsmanagements mitwirken 5 Hygienemanagement (§ 3 Abs. 2 Nr. 5) a) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Hygienestatus, insbesondere bei Gnotobioten und spezifiziertpathogenfreien Tieren, erläutern b) die Bedeutung von Schadorganismen im Arbeitsbereich erläutern c) Desinfektionsmaßnahmen unterscheiden sowie Desinfektionslösungen berechnen und herstellen d) Fein-, Grob-, Instrumenten-, Haut- und Flächendesinfektion durchführen e) Sterilisationsmaßnahmen durchführen, insbesondere Autoklavieren und Trockensterilisation 6 Prozessbezogene Arbeitstechniken (§ 3 Abs. 2 Nr. 6) a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken b) prozessorientierte Arbeitstechniken auswählen und bewerten c) prozessorientierte Arbeitstechniken einsetzen d) Prozessabläufe kontrollieren und dokumentieren e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren f) elektronische Datenverarbeitungssysteme einsetzen 6 6 6
B. Fachrichtung Zoo
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zeitliche Richtwerte in Wochen in den Ausbildungsmonaten 118 1924
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Bestimmen, Pflegen und Züchten von Wildtieren und Haustieren gefährdeter Rassen (§ 3 Abs. 3 Nr. 1)
a) im Ausbildungsbetrieb gehaltene Tiere bestimmen b) in zoologischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen gehaltene Tierarten, insbesondere Säugetiere, Vögel, Aquarien- und Terrarientiere, systematisch, geografisch und ökologisch einordnen und pflegen c) in zoologischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen gehaltene Tierarten züchten d) Tötungsmethoden erläutern und Futtertiere fachgerecht töten
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003
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Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitliche Richtwerte in Wochen in den Ausbildungsmonaten 118 1924
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Betreuen von Wildtieren und Haustieren gefährdeter Rassen (§ 3 Abs. 3 Nr. 2)
a) in zoologischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen gehaltene Tierarten, insbesondere Säugetiere, Vögel, Aquarien- und Terrarientiere, verhaltensgerecht betreuen b) Tiere verhaltensgerecht mit Methoden des Behavioural Enrichment beschäftigen
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Ausgestalten und Instandhalten zoospezifischer Anlagen (§ 3 Abs. 3 Nr. 3)
a) Gehege, Volieren, Aquarien und Terrarien artgerecht einrichten, ausgestalten und in Stand halten b) Aquarien- und Terrarienpflanzen pflegen c) technische Anlagen kontrollieren, bei Störungen Maßnahmen ergreifen d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und warten e) Wasserqualität prüfen, bei Störungen Maßnahmen ergreifen 16
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Besucherbetreuung (§ 3 Abs. 3 Nr. 4)
a) über Aufgaben und Bedeutung des Betriebes und die Tätigkeit von Tierpflegerinnen und -pflegern informieren b) über die im Betrieb lebenden Tiere informieren, insbesondere über Herkunft, Verhalten, Lebensweise und Haltungsbedingungen c) Maßnahmen der Besucherbetreuung planen und durchführen 4
C. Fachrichtung Tierheim und Tierpension
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zeitliche Richtwerte in Wochen in den Ausbildungsmonaten 118 1924
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Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen (§ 3 Abs. 4 Nr. 1)
a) Tiere, insbesondere Hunde und Katzen, bestimmen sowie nach Ursprung, Rasse, Charakter und Verhalten einordnen b) einheimische und nichteinheimische Säuger, Vögel und Reptilien artgerecht unterbringen und pflegen c) betriebliche Sicherheitsvorschriften beim Umgang mit Tieren, insbesondere bei verhaltensauffälligen Tieren, anwenden d) Belegungs- und Futterpläne nach Bedarf aufstellen e) Regelungen und Empfehlungen von Fachverbänden anwenden 18
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Erziehen von Hunden (§ 3 Abs. 4 Nr. 2)
a) Sozialisierung zwischen Mensch und Hund sowie zwischen Hunden fördern b) Gruppenhaltung von Hunden durchführen c) mit Problemhunden umgehen d) tierschutzgerechte Trainings- und Erziehungsmethoden anwenden 10
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitliche Richtwerte in Wochen in den Ausbildungsmonaten 118 1924
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Kunden- und Besucherbetreuung, Öffentlichkeitsarbeit (§ 3 Abs. 4 Nr. 3)
a) über Ausstattung, Aufgaben und Bedeutung des Betriebes informieren b) über die im Betrieb lebenden Tiere informieren, insbesondere über Herkunft, Verhalten, Lebensweise und Haltungsbedingungen c) Maßnahmen der Kunden- und Besucherbetreuung planen und durchführen d) Kunden beraten und Besucher betreuen e) an der Planung und Konzeption von Marketingmaßnahmen mitwirken 6
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Verwaltung und kaufmännische Grundlagen (§ 3 Abs. 4 Nr. 4)
a) Kunden über Vertrags- und Geschäftsbedingungen informieren b) Verträge vorbereiten c) kunden- und tierspezifische Daten registrieren, aufbereiten und verwalten d) Angebote einholen und vergleichen e) Betriebsmittel beschaffen, annehmen, kontrollieren, Mängel feststellen f) Betriebsmittel lagern und einsetzen g) Reklamationen bearbeiten h) Kosten ermitteln, erfassen und überwachen i) Kalkulationen betriebsbezogen durchführen k) Rechnungen auf Richtigkeit prüfen, Unstimmigkeiten klären l) Zahlungsverkehr durchführen und Mahnungen bearbeiten m) bei Personalplanung und Personaleinsatz mitwirken n) Schriftverkehr durchführen 18