Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 55 vom 19.11.2003  - Seite 2279 bis 2282 - Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2279 Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk Vom 14. November 2003 Auf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), der durch Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat: §1 Zwingende Arbeitsbedingungen Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk einschließlich Anhang (Tätigkeitsbeispiele für Facharbeiten), abgeschlossen zwischen dem Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz ­ Bundesinnungsverband des Deutschen Maler- und Lackiererhandwerks, Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main, und der Maler- und Lackiererinnung des Saarlandes, Konrad-Zuse-Straße 4, 66155 Saarbrücken, einerseits, sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. September 2003 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmer. §2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft und am 30. März 2004 außer Kraft. Berlin, den 14. November 2003 Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t 2280 Anlage (zu § 1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 13. Februar 2003 §1 Geltungsbereich 1. Räumlicher Geltungsbereich Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 2. Betrieblicher Geltungsbereich Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen. (Der betriebliche Geltungsbereich des RTV lautet wie folgt: 1. Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz- und Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestbeschichtungsarbeiten erfolgen. 2. Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen. 3. Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht. 4. Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden. 5. Nicht erfasst werden a) Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten, b) Asbestbeschichtungsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V. oder des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e.V. sind. 6. Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die überwiegend a) Wärmedämmverbundsystemarbeiten, b) Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten ausführen, werden nur dann erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes Farbe, Gestaltung, Bautenschutz sind. 7. Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den Handwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken haben, werden dann von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn a) die Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten arbeitszeitlich nicht überwiegend ausgeführt werden und b) ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten von den verbleibenden Tätigkeiten der arbeitszeitliche Anteil der Tätigkeiten, die zum Geltungsbereich dieses Tarifvertrages rechnen, den Anteil der Tätigkeiten, die zum Baugewerbe rechnen, überwiegen. 8. Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt.) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 3. Persönlicher Geltungsbereich 2281 Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden a) Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind, b) jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung, c) gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbsfremdes Hilfspersonal, das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist. §2 Mindestlöhne 1. Diese Mindestlöhne sind zugleich Löhne im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AEntG für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt. Die Mindestlöhne betragen: für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) In Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen In den übrigen Bundesländern 9,20 10,53 für ungelernte Arbeitnehmer 7,00 7,69 . . 2. Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägigen handwerklichen Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen. Ungelernte Arbeitnehmer arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus. Bei Arbeitnehmern, die über a) den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder b) einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert, verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben. §3 Lohn der Baustelle und bei auswärtiger Beschäftigung Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle (Baustelle). Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes (Betriebssitz). Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben die Arbeitnehmer Anspruch auf den höheren Mindestlohn der Arbeitsstelle, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind. §4 Fälligkeit des Mindestlohnes 1. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. 2. Nr. 1 gilt nicht für Arbeitnehmer, soweit für diese nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung gemäß der tarifvertraglichen Regelungen durchgeführt wird, um die erworbenen Mindestlohnansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit auszugleichen, und sofern gewährleistet ist, dass für diese Mindestlohnansprüche ein wertgleicher und vollständiger Zeitausgleich innerhalb der tariflich festgelegten Ausgleichszeiträume erfolgt. 3. Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen eingesetzt, für welche der Mindestlohn in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitzeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen. 4. Abweichend von den tarifvertraglichen Ausschlussfristen nach dem Rahmentarifvertrag gilt: a) Ansprüche aus dem Mindestlohn, der nach Nr. 1 fällig ist, verfallen 12 Monate nach ihrer Fälligkeit. b) Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Arbeitszeitkonto (Nr. 2) gutzuschreiben war, gilt die gesetzliche Verjährung. 2282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 Anhang Tätigkeitsbeispiele für Facharbeiten im Sinne § 2 Nr. 2 Satz 1 Maler Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen, insbesondere: ­ Be- und Entschichten, insbesondere durch mechanische, thermische, physikalische und chemische Verfahren ­ Ausführung von Spachtel- und Glättarbeiten ­ Ausführung von Dämm- und Isolierarbeiten, insbesondere Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) einschließlich Schlussbeschichtung ­ Tapezier-, Verlege-, Klebe- und Spannarbeiten, insbesondere für Decken-, Wand- und Bodengestaltung ­ Be- und Verarbeiten von Trenn- und Dämmschichten sowie Unterlagen ­ Be- und Verarbeitung textiler Werkstoffe ­ Ausführung von Dekorationsarbeiten, insbesondere in Räumen und an Fassaden ­ Ausführung von Holz- und Bautenschutzarbeiten, insbesondere gegen klimatische Belastungen und biotische Angriffe ­ Ausführung von Hydrophobierungen, Imprägnierungen und Festigungen ­ Bauwerksabdichtungen, insbesondere mit bituminösen, zement- oder kunststoffgebundenen Abdichtungsmitteln, Dichtungsbahnen und anderen Dichtstoffen ­ Anwenden von Entrostungs- und Korrosionsschutzverfahren an Bauwerken und Objekten, insbesondere an Brücken, Kränen und Strommasten ­ Herstellen von metallischen Überzügen, insbesondere durch Metallspritzen, Duplex- und Schmelztauchverfahren ­ Durchführung von Ausbauarbeiten, insbesondere Herstellen von Innenflächen aus Putz, Gips, Leichtbaustoffen zur Vorbereitung der Beschichtung ­ Ausführung von Montagearbeiten, insbesondere Aus- und Einbau von Systemelementen ­ Ausführung von Schutzbeschichtungen, insbesondere Brandschutzbeschichtungen und Auskleidungen mit Beschichtungsmitteln ­ Betonschutz- und -instandsetzungsarbeiten ­ Straßenmarkierungsarbeiten ­ Baufugentechnik, insbesondere Anwendung von Systemen und Techniken zur Abdichtung, Instandhaltung und Sanierung von Bauteil-, Dehnungs- und Anschlussfugen an Gebäuden und Objekten im Innen- und Außenbereich, sowie Glasversiegelung ­ Pflegen und Konservieren von Oberflächen ­ Entwerfen und Umsetzen von kommunikativer und dekorativer Gestaltung, insbesondere Schriften, Zeichen, Ornamente, bildliche Darstellungen, Signets und Symbole ­ Ausführung von Lasur- und Beiztechniken ­ Ausführung von Blattmetall- und Bronzetechniken ­ Ausführung von Fassmal- und Verzierungstechniken, Dekorationsmalerei, Schmuck- und Imitationstechniken ­ Ausführung von Sgraffito, Stuckmarmor, Stucculustro und sonstiger Putzgestaltung einschließlich der Verarbeitung von Steinersatzmassen und Beton ­ Durchführung von Instandsetzungsarbeiten, insbesondere Konservierung, Restaurierung, Rekonstruktion und Konsolidierung ­ Ausführung von Instandhaltungsmaßnahmen an Bauwerken und Objekten Auf- und Abbauen von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie von Arbeitsbühnen