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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003
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Verordnung zur Bestimmung besonderer Einrichtungen im Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2004 (Fallpauschalenverordnung besondere Einrichtungen 2004 FPVBE 2004)
Vom 19. Dezember 2003 Auf Grund des § 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 885), der durch Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe f des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1461) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung: §1 Ausnahme von besonderen Einrichtungen (1) Krankenhäuser oder Teile von Krankenhäusern, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder Patientinnen oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden, können für das Jahr 2004 nach Maßgabe der folgenden Vorschriften als besondere Einrichtung nach § 17b Abs. 1 Satz 15 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der DRG-Fallpauschalen (Diagnosis Related Groups) ausgenommen werden. (2) Krankenhäuser können als besondere Einrichtung von der DRG-Anwendung insgesamt ausgenommen werden, wenn im Jahr 2003 1. von den entlassenen Fällen des Krankenhauses mit einer Verweildauer von der unteren bis zur oberen Grenzverweildauer einer Fallpauschale (Inlier) mehr als drei Viertel eine Verweildauer hatten, die oberhalb der mittleren Verweildauer der jeweiligen Fallpauschale liegt, oder 2. mehr als die Hälfte aller entlassenen Fälle des Krankenhauses eine Verweildauer hatten, die oberhalb der oberen Grenzverweildauer der jeweiligen Fallpauschale liegt (Langlieger), und das Krankenhaus den Nachweis nach § 2 erbringt. (3) Als besondere Einrichtung kann auch ein organisatorisch abgrenzbarer Teil eines Krankenhauses ausgenommen werden, wenn ein besonderes Leistungsangebot mit hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung notwendig ist und die Finanzierung dieser Vorhaltekosten auf Grund einer sehr niedrigen und nicht verlässlich kalkulierbaren Fallzahl mit den Fallpauschalen nicht gewährleistet werden kann, zum Beispiel bei Isolierstationen oder Einrichtungen für Schwerbrandverletzte. Intensivabteilungen können nicht als besondere Einrichtung ausgenommen werden; Satz 1 bleibt unberührt. (4) Erfüllt ein Krankenhaus oder ein organisatorisch abgrenzbarer Teil eines Krankenhauses die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 nicht, liegt jedoch tatsächlich eine Besonderheit im Sinne des Absatzes 1 vor, die mit den Fallpauschalen nicht sachgerecht vergütet wird, können diese in seltenen Ausnahmefällen von den anderen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes als besondere Einrichtung von der Anwendung des DRG-Vergütungssystems ausgenommen werden. Im Falle des Satzes 1 entscheidet die Schiedsstelle nicht. §2 Nachweis besonderer Patientengruppen Erfüllt eine besondere Einrichtung die Voraussetzungen nach § 1, hat das Krankenhaus gegenüber den anderen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes die Besonderheit der Einrichtung und der von ihr erbrachten Leistungen zu begründen. Für besondere Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 oder 4 ist bezogen auf die für die Einrichtung abrechenbaren Fallpauschalen nach Art und Umfang schriftlich darzulegen, insbesondere durch welche Diagnosen und Prozeduren die besondere Patientengruppe gekennzeichnet ist und dass die langen Verweildauern auf die besondere Patientengruppe und somit nicht auf Unwirtschaftlichkeit zurückzuführen sind. §3 Entgelte für besondere Einrichtungen (1) Nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes können für die Leistungen besonderer Einrichtungen fall- oder tagesbezogene Entgelte vereinbart werden. Dabei können auch fallbezogene Entgelte vereinbart werden, die der Abgrenzung der DRG-Fallpauschalen entsprechen, jedoch mit einer anderen Vergütungshöhe abgerechnet werden. (2) Für besondere Einrichtungen nach § 1 Abs. 3 ist ein fall- oder tagesbezogenes Entgelt zu vereinbaren, mit dem nur die fallabhängigen Kosten der Behandlung finanziert werden. Zur Finanzierung der hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten ist zusätzlich ein Zuschlag zu vereinbaren, der bei allen vollstationären Fällen des Krankenhauses zusätzlich in Rechnung gestellt wird. § 4 Vereinbarungen über besondere Einrichtungen (1) Auf Antrag des Krankenhauses können die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes unter den Voraussetzungen nach § 1 vereinbaren,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 2. den Nachweis der Besonderheit der Einrichtung nach § 2 Satz 2 und 3, 3. Art, Höhe und Anzahl der vereinbarten Entgelte sowie 4. auf Grund welcher, deutlich höherer Kosten die Leistungen der Einrichtung mit der Erlössumme aus den Fallpauschalen, den zusätzlichen Erlösen für langliegende Patienten und Patientinnen und den Zusatzentgelten nicht sachgerecht vergütet werden. Das Krankenhaus übermittelt zeitgleich an das DRGInstitut die Datensätze nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Krankenhaus und im Falle des § 1 Abs. 3 und 4 gesondert für die besondere Einrichtung, soweit es nicht nach Absatz 2 Satz 2 von der Lieferung befreit wird. (2) Das DRG-Institut hat die Daten im Hinblick auf besondere Leistungsstrukturen, die Höhe der Kosten sowie Art und Höhe der Entgelte auszuwerten und die besonderen Einrichtungen zu vergleichen. Es kann auch die nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes an die DRG-Datenstelle gelieferten Datensätze des Krankenhauses auswerten; in diesem Falle kann das DRG-Institut das Krankenhaus von einer erneuten Datenlieferung befreien. Das DRG-Institut unterrichtet in zusammengefasster Form die Selbstverwaltungspartner nach § 17b Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung über Art und Umfang der Ausnahmen und deren Begründung; es zeigt Möglichkeiten zur Weiterentwicklung des Vergütungssystems auf.
dass eine besondere Einrichtung zeitlich befristet für das Jahr 2004 von der Anwendung des DRG-Vergütungssystems ausgenommen wird. Im Falle der Nichteinigung entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag des Krankenhauses in den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3. (2) Für besondere Einrichtungen, die ausgenommen werden sollen, sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1, 3 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes Verhandlungsunterlagen vorzulegen sowie krankenhausindividuelle Entgelte zu vereinbaren. Die vereinbarten Entgelte sind der gesonderten Erlössumme nach § 6 Abs. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes zuzuordnen; diese ist von dem vereinbarten Gesamtbetrag des Krankenhauses nach § 3 des Krankenhausentgeltgesetzes abzuziehen. Für besondere Einrichtungen, die nach § 1 Abs. 3 oder 4 als Teil eines Krankenhauses ausgenommen werden, sind die Kosten sachgerecht abzugrenzen und zu kalkulieren; die Kalkulationsunterlagen sind den anderen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes vorzulegen. §5 Informationen über besondere Einrichtungen (1) Zur Unterstützung einer sachgerechten Weiterentwicklung des DRG-Vergütungssystems auf Bundesebene übermitteln die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes für eine besondere Einrichtung unverzüglich nach der entsprechenden Budgetvereinbarung folgende Informationen an das DRG-Institut der Selbstverwaltungspartner nach § 17b Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes: 1. eine Beschreibung der Einrichtung nach Strukturmerkmalen, Versorgungsauftrag, den zu behandelnden Patienten und Patientinnen sowie eine Begründung für die Ausnahme aus dem DRG-Vergütungssystem,
§6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 2003 Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt