215-10-3215-10-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2004
75
Verordnung über die Mitwirkung der Helfer und Helferinnen im Technischen Hilfswerk (THW-Mitwirkungsverordnung)
Vom 11. Januar 2004 Auf Grund des § 2 Abs. 4 und des § 4 Abs. 3 Satz 1 des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) verordnet das Bundesministerium des Innern: §1 Helfer und Helferinnen Dem Technischen Hilfswerk gehören Helfer und Helferinnen an, die bei der Erfüllung seiner Aufgaben als 1. aktive Helfer und aktive Helferinnen, 2. Reservehelfer und Reservehelferinnen, 3. Althelfer und Althelferinnen oder 4. Junghelfer und Junghelferinnen mitwirken. §2 Aktive Helfer und aktive Helferinnen Aktiver Helfer oder aktive Helferin kann werden, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat und zum uneingeschränkten Dienst im Technischen Hilfswerk bereit ist. §3 Reservehelfer und Reservehelferinnen Reservehelfer oder Reservehelferin kann werden, wer als aktiver Helfer oder als aktive Helferin mitgewirkt hat und sich weiterhin für Einsätze zur Verfügung stellt. §4 Althelfer und Althelferinnen Althelfer kann werden, wer als aktiver Helfer oder Reservehelfer mitgewirkt hat und dem Technischen Hilfswerk kameradschaftlich verbunden bleiben möchte. Althelferin kann werden, wer als aktive Helferin oder Reservehelferin mitgewirkt hat und dem Technischen Hilfswerk kameradschaftlich verbunden bleiben möchte. §5 Junghelfer und Junghelferinnen Junghelfer oder Junghelferin kann werden, wer das zehnte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat und an einer späteren Übernahme als aktiver Helfer oder aktive Helferin interessiert ist. §6 Begründung des Dienstverhältnisses (1) Die Aufnahme in das Dienstverhältnis zum Technischen Hilfswerk erfolgt auf schriftlichen Antrag. (2) Die schriftliche Annahme des Antrages begründet das Dienstverhältnis. Die Nichtannahme bedarf keiner Begründung. Die Annahme erfolgt nicht, wenn Tatsachen vorliegen, die nach § 10 Abs. 1 oder 4 zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen würden. §7 Probezeit Bei aktiven Helfern und aktiven Helferinnen gelten die ersten sechs Monate als Probezeit. Das Technische Hilfswerk kann die Probezeit aus wichtigem Grund verlängern oder verkürzen; dies ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen. §8 Inhalt des Dienstverhältnisses (1) Aktive Helfer und aktive Helferinnen wirken bei der Erfüllung der Aufgaben des Technischen Hilfswerks mit. Sie können in besondere Funktionen berufen werden und nehmen an den angeordneten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teil. (2) Reservehelfer und Reservehelferinnen können für Einsätze nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des THW-Helferrechtsgesetzes herangezogen werden. Ihre Heranziehung zu einem Einsatz nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des THWHelferrechtsgesetzes ist zulässig, wenn die hierfür erforderliche Anzahl von geeigneten aktiven Helfern und aktiven Helferinnen im Ortsverband nicht zur Verfügung steht. Reservehelfer und Reservehelferinnen nehmen an den zur Aufrechterhaltung des notwendigen Kenntnisund Wissensstandes erforderlichen Fortbildungsveranstaltungen teil. (3) Althelfer und Althelferinnen nehmen weiterhin am kameradschaftlichen Leben teil. Sie können mit ihrem Einverständnis zur Unterstützung der Aufgabenerfüllung im Technischen Hilfswerk herangezogen werden. (4) Junghelfer und Junghelferinnen erhalten eine kindoder jugendgemäße Ausbildung und Betreuung, die sie auf ihre spätere Verwendung als aktive Helfer oder aktive Helferinnen vorbereiten sollen. Sie werden nicht zur unmittelbaren Hilfeleistung bei Einsätzen herangezogen. §9 Verstoß gegen Dienstpflichten Wer als Helfer oder Helferin schuldhaft gegen Dienstpflichten verstößt, kann ermahnt, von besonderen Funktionen abberufen und in schwerwiegenden Fällen auch entlassen werden. Eine Abberufung von besonderen Funktionen ist auch ohne Verschulden möglich, wenn das mit der besonderen Funktion verbundene Vertrauensverhältnis gestört ist oder wenn dem Helfer oder der Helferin in sonstiger Weise die notwendige Eignung fehlt. § 10 Beendigung des Dienstverhältnisses (1) Das Technische Hilfswerk beendet das Dienstverhältnis durch Entlassung, wenn der Helfer oder die Helferin
76
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2004 2. den Mitgliedern des Stabes des Ortsverbandes, 3. den Einheitsführern und Einheitsführerinnen, 4. dem Helfersprecher oder der Helfersprecherin und 5. dem stellvertretenden Helfersprecher oder der stellvertretenden Helfersprecherin. (3) Die Landesbeauftragten werden vom jeweiligen Landesausschuss beraten. Der Landesausschuss besteht aus 1. dem oder der Landesbeauftragten (Vorsitz), 2. den Referatsleitern und Referatsleiterinnen des Landesverbandes, 3. zwei Geschäftsführern oder Geschäftsführerinnen, die von den Geschäftsführern und Geschäftsführerinnen des Landesverbandes aus ihrer Mitte gewählt werden, 4. den Landessprechern und Landessprecherinnen, 5. den stellvertretenden Landessprechern und Landessprecherinnen, 6. den Landesjugendleitern und Landesjugendleiterinnen und 7. je einem oder einer Ortsbeauftragten pro Zuständigkeitsbereich der Geschäftsstelle des Landesverbandes, der oder die von den jeweiligen Ortsbeauftragten aus ihrer Mitte gewählt wird. (4) Der Präsident oder die Präsidentin sowie der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin werden vom Bundesausschuss beraten. Der Bundesausschuss besteht aus 1. dem Präsidenten oder der Präsidentin (Vorsitz), 2. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, 3. den Abteilungsleitern und Abteilungsleiterinnen der Leitung des Technischen Hilfswerks, 4. dem Bundessprecher oder der Bundessprecherin, 5. den Landessprechern und Landessprecherinnen, 6. dem Bundesjugendleiter oder der Bundesjugendleiterin, 7. den Landesbeauftragten und 8. den Leitern und Leiterinnen der Ausbildungsstätten der Bundesschule des Technischen Hilfswerks. § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Mitwirkung der Helfer im Technischen Hilfswerk vom 7. November 1991 (BGBl. I S. 2064) außer Kraft.
1. schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, die als solche oder im Zusammenhang mit anderen Dienstpflichtverstößen so schwerwiegend ist, dass dem Technischen Hilfswerk die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar ist, 2. körperlich, geistig oder fachlich für den Dienst nicht mehr geeignet ist, 3. sich nicht zum demokratischen Rechtsstaat bekennt, 4. nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, 5. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, es sei denn, die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, oder 6. in einem Ortsverband mitwirkt, der aufgelöst wird. (2) Während der Probezeit kann das Technische Hilfswerk das Dienstverhältnis jederzeit durch schriftliche Erklärung, die keiner Begründung bedarf, beenden. (3) Helfer und Helferinnen können das Dienstverhältnis durch schriftliche Erklärung, die keiner Begründung bedarf, beenden. Während der Probezeit kann dies jederzeit fristlos geschehen. Aktive Helfer und aktive Helferinnen haben, nach Ablauf der Probezeit, eine Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres einzuhalten. (4) Das Dienstverhältnis eines Helfers oder einer Helferin endet, außer bei Althelfern und Althelferinnen, mit der Vollendung des 60. Lebensjahres; bei besonderen Funktionen kann die Altersgrenze durch die Leitung des Technischen Hilfswerks bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres aufgeschoben werden. Das Dienstverhältnis von Junghelfern und Junghelferinnen endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres. (5) Bei einem Wechsel des Dienstverhältnisses endet das bisherige Dienstverhältnis mit der Übernahme in das neue Dienstverhältnis. (6) Wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 ein Rechtsbehelf gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses eingelegt, ruht es bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens, im Falle eines Verwaltungsrechtsstreits bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss. § 11 Ausschüsse (1) Die Helfer und Helferinnen wirken in Ausschüssen an der Mitgestaltung und Weiterentwicklung des Technischen Hilfswerks mit. (2) Die Ortsbeauftragten werden vom jeweiligen Ortsausschuss beraten. Der Ortsausschuss besteht aus 1. dem oder der Ortsbeauftragten (Vorsitz),
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Januar 2004 Der Bundesminister des Innern Schily