Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 4 vom 28.01.2004  - Seite 96 bis 97 - Siebente Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung

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96 7. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 Diastase-Zahl nach Schade, bestimmt nach Behandlung und Mischung a) Im Allgemeinen mit Ausnahme von Backhonig b) Honigarten mit einem geringen natürlichen Enzymgehalt (z.B. Zitrushonig) und einem HMF-Gehalt von höchstens 15 mg/kg mindestens 8, mindestens 3. Siebente Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung Vom 16. Januar 2004 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6 Abs. 1 durch Artikel 159 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) und § 6 Abs. 5 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1648) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit: 4. In § 3c Abs. 3 Satz 2 wird das Wort ,,voneinander" gestrichen. 5. In § 4 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) In Abweichung von Artikel 19 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 zahlen die zuständigen Stellen die beantragte Beihilfe bis spätestens 31. August des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des Programms folgt, an die Erzeugerorganisationen aus." 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 3 werden jeweils die Wörter ,,nach Landesrecht" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird gestrichen. bb) Nummer 6 wird Nummer 1. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm vorgelegt haben, teilen der zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres den Wert ihrer vermarkteten Erzeugung des Vorjahres mit." 7. § 13a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Übergangsbestimmung" durch das Wort ,,Übergangsbestimmungen" ersetzt. b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) Folgende Absätze werden angefügt: ,,(2) Erzeugerorganisationen, die eine Anerkennung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 118 S. 1) erhielten und die auf Grund einer Rechtsverordnung eines Landes mit einer Mindestzahl von sieben Erzeugern nach der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannt wurden, müssen die Anerkennungskriterien nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bei der Einreichung eines neuen operationellen Programms, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 erfüllen. Artikel 1 Die EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 9. Juli 1997 (BGBl. I S. 1687), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. September 2003 (BAnz. S. 22 277), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter ,, , der Aktionspläne" gestrichen. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,vertretungsberechtigten" gestrichen. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die Landesregierungen können, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können, durch Rechtsverordnung die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindestumfang der vermarktbaren Erzeugung höher als in Absatz 1 vorgesehen, festsetzen oder die Mindestzahl der Erzeuger in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis auf zehn herabsetzen. Trifft ein Land Regelungen nach Satz 1, so teilt es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und den anderen Ländern mit." 3. § 3a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Erzeugergruppierungen können Änderungen des Anerkennungsplans beantragen, soweit die Änderungen den mit der vorläufigen Anerkennung verfolgten Zielen dienen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 (3) Erzeugerorganisationen, die durch eine Rechtsverordnung eines Landes die Anerkennungskriterien auf Grund der Einbeziehung mehrerer Kategorien nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a Nr. ii bis iv der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erfüllt haben, müssen die Anerkennungskriterien nach § 3 für jede einzelne anerkannte Kategorie bei der Einreichung eines neuen operationellen Programms, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 erfüllen." Artikel 3 97 Artikel 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 30. September 2003 (BAnz. S. 22 277) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen. 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 4 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der EG-Obstund Gemüse-Durchführungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 5 Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Artikel 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 2. September 2003 (BGBl. I S. 1766) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen. 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 16. Januar 2004 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast