Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 5 vom 12.02.2004  - Seite 180 bis 198 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie

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180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie*) Vom 9. Februar 2004 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie wird staatlich anerkannt. §2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen 1. Baustoffe, 2. Transportbeton, 3. Gipsplatten oder Faserzement, 4. Kalksandsteine oder Porenbeton, 5. vorgefertigte Betonerzeugnisse, 6. Asphalttechnik gewählt werden. §3 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 5. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen, 6. Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung, 7. Instandhalten von Werkzeugen, 8. Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken von Rohstoffen, 9. Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten, *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 10. Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik, 11. Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, 12. Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstoffen, 13. Verfahrensabläufe, 14. Produktions- und Prozesssteuerung, 15. Instandhalten von Maschinen und Anlagen, 16. Lagern und Entsorgen. (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. in der Fachrichtung Baustoffe: a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung, b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen, c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, d) Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Brenn- und Veredelungsprozessen, e) Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Baustoffen; 2. in der Fachrichtung Transportbeton: a) Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten, b) Herstellen von Transportbeton, c) Herstellen von Werkfrischmörtel, d) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, e) Wiederaufbereiten von Restbeton und Restmörtel; 3. in der Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement: a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung, b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen, c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, d) Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Produktionsprozessen, e) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Gipsplatten oder Faserzement; 4. in der Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton: a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung, b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen, c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 d) Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Produktionsprozessen, e) Versandvorbereiten und Verladen von Kalksandsteinen oder Porenbeton; 5. in der Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse: a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung, b) Qualitätssicherung, c) Probenahme und Probenanalyse, d) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen, e) Herstellen unterschiedlicher Betonsorten, f) Herstellen und Prüfen von vorgefertigten Betonerzeugnissen, g) Vorbereiten des Versandes und Verladen vorgefertigter Betonerzeugnisse; 6. in der Fachrichtung Asphalttechnik: a) Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten, b) Herstellen von Walzasphalt und von Gussasphalt, c) Einbauen von Walzasphalt und von Gussasphalt, d) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung. §4 Ausbildungsrahmenplan (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen. §5 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §6 Berichtsheft Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. §7 Zwischenprüfung 181 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Abschnitt I der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter den laufenden Nummern 10 bis 12 und 16 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in höchstens vier Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. als Prüfungsstück: Anfertigen einer mechanischen Baugruppe durch manuelles und maschinelles Spanen, Kaltumformen und Fügen einschließlich Erstellen eines Arbeitsplanes sowie eines Prüfprotokolls; 2. als Arbeitsproben: a) Herstellen einer mechanischen Verbindung, b) Aufbau einer steuerungstechnischen Baugruppe und Funktionsprüfung. (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: 1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung, 2. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen, 3. berufsbezogene Berechnungen, 4. Vorkommen, Eigenschaften und Verwendung von Rohstoffen, 5. Verfahren der Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Rohstoffen, 6. Maschinen und Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Rohstoffen, 7. Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik. §8 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung unter Beachtung fachrichtungsspezifischer Besonderheiten in insgesamt höchstens sechs Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens vier Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen für Gipsplatten und Faserzement, dd) Verfahrenstechnik und Stoffumwandlungen bei der Herstellung von Gipsplatten und Faserzement, ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen für die Gipsplatten- und Faserzementproduktion, ff) Prüftechniken und Analyseverfahren von Gipsplatten und Faserzementprodukten, 1. als Prüfungsstück: Herstellen einer Baugruppe mit elektropneumatischen oder elektrohydraulischen und elektrotechnischen Steuerungselementen einschließlich Funktionsprüfung oder Herstellen eines fachrichtungsspezifischen Produktes nach Vorgabe; 2. als Arbeitsproben: a) Einstellen oder Inbetriebnehmen einer automatisierten oder teilautomatischen Fertigungsanlage oder eines Anlagenteils, b) Instandsetzen einer mechanischen Baugruppe, c) Probenehmen, Prüfen und Analysieren einschließlich Dokumentieren, d) Fehlersuche. Dabei sollen das Prüfungsstück mit 40 vom Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 60 vom Hundert gewichtet werden. (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsfach Technologie: a) in der Fachrichtung Baustoffe: aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung, bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Zement, Kalk/Dolomit und Gips, cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen für Baustoffe, dd) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen der Baustoffproduktion, ee) Prüftechniken und Analyseverfahren von Zement, Kalk/Dolomit und Gips, ff) Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten; gg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten; d) in der Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton: aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung, bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Kalksandsteinen und Porenbeton, cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen für Kalksandsteine und Porenbeton, dd) Verfahrenstechnik und Stoffumwandlungen bei der Herstellung von Kalksandsteinen und Porenbeton, ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen für die Kalksandstein- und Porenbetonproduktion, ff) Prüftechniken und Analyseverfahren von Kalksandsteinen und Porenbeton, gg) Verladen und Versandvorbereiten; e) in der Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse: aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung, bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von vorgefertigten Betonerzeugnissen, cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen zur Herstellung von vorgefertigten Betonerzeugnissen, dd) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Produktion von vorgefertigten Betonerzeugnissen, ee) Prüftechniken und Analyseverfahren bei der Herstellung vorgefertigter Betonerzeugnisse, ff) Lagern, Versandvorbereiten und Verladen; f) in der Fachrichtung Asphalttechnik: aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung, bb) Einteilung und Eigenschaften von Guss- und Walzasphalt, cc) Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten, dd) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen zur Herstellung von Asphalt, b) in der Fachrichtung Transportbeton: aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung, bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Transportbeton und Werkfrischmörtel, cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Mischanlagen, dd) Aufbau und Wirkungsweise von Mischanlagen, ee) Prüftechniken und Analyseverfahren Frischbeton und Werkfrischmörtel, ff) von Disponieren von Ausgangsstoffen und Lieferungen; c) in der Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement: aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung, bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Gipsplatten und Faserzement, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Produktion von Guss- und Walzasphalt, ff) Prüftechniken und Analyseverfahren bei der Herstellung von Guss- und Walzasphalt, 4. im Prüfungsfach Wirtschaftsund Sozialkunde 183 60 Minuten. gg) Qualitätssicherung bei der Herstellung von Asphalt; 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung: a) Handhaben von Skizzen und technischen Zeichnungen, Tabellen, Statistiken, Diagrammen, Montage-, Schalt- und Arbeitsplänen, Materialflussund Funktionsablaufplänen sowie von Betriebsablaufplänen, b) Interpretation technischer Daten, c) anwendungsbezogene Datenverarbeitung; 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik: a) Ermitteln von Mischungen und Dosierungen, b) Rechnen mit pysikalischen und technischen Größen, c) Ermitteln und Auswerten von Produktionsdaten; 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsfach Technologie 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 120 Minuten, 90 Minuten, 90 Minuten, Berlin, den 9. Februar 2004 (5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. §9 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie vom 31. Januar 1997 (BGBl. I S. 199) außer Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit In Vertretung Georg Wilhelm Adamowitsch 184 Anlage (zu § 4) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 2 4 3 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind 1 Berufsausbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Mineralgewinnung, -förderung, -aufbereitung und -absatz sowie Materialwirtschaft und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Bergaufsicht erläutern d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen 4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverwährend hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, der gesamten beachten und anwenden Ausbildung b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei zu vermitteln den Arbeitsabläufen anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der ersten Hilfe einleiten d) wesentliche Vorschriften der Brandverhütung nennen, Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen e) Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene erläutern f) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 185 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 3 g) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen 5 Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) a) technische Zeichnungen und Symbole sowie technische Unterlagen, insbesondere Tabellen und Skizzen aus Bedienungshinweisen sowie Richtlinien lesen und anwenden b) Skizzen anfertigen c) Verfahrensfließbilder anfertigen und lesen d) Produktionsvorgänge anhand einfacher Darstellungen, insbesondere von Arbeitsablauf-, Funktionsablauf- und Verlaufsplänen sowie Verfahrensfließbildern aufzeigen e) Betriebsdaten und Arbeitsergebnisse von Arbeitsabläufen dokumentieren 6 Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) a) manuelle Werkstoffbearbeitung aa) Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten unter Beachtung der Linienarten, Maßstäbe, Maßeintragungen mit Toleranzangaben und der Symbole für Oberflächenbeschaffenheit lesen sowie Skizzen anfertigen Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel bereitstellen und pflegen Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen nach geforderter Messgenauigkeit auswählen und handhaben Längen mit Maßstab und Messschieber messen Winkel mit Winkelmesser messen und mit Winkellehren prüfen Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Ebenheit und Formgenauigkeit prüfen Werkstücke unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen, körnen und kennzeichnen Werkstücke und Halbzeuge unter Berücksichtigung des Oberflächenschutzes zur Bearbeitung ein- und aufspannen Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff sägen 12 bb) cc) dd) ee) ff) gg) hh) ii) kk) ll) 186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 3 mm) Werkstücke aus Metall und Kunststoff bis zur Maßgenauigkeit von ± 0,5 mm und bis zur Oberflächenbeschaffenheit Rz25 eben und winklig feilen sowie entgraten nn) Rundungen und Durchbrüche an Werkstücken aus Metall und Kunststoff formgerecht feilen sowie entgraten Innengewinde in Werkstücke aus Metall und Kunststoff mit Gewindebohrer schneiden Außengewinde auf Rohre und Stangen aus Metall mit Schneideisen schneiden Bleche und Kunststoffplatten mit Hand- und Handhebelschere scherschneiden sowie mit Lochwerkzeugen lochen Bleche und Profilteile aus Metall kaltbiegen Werkstücke, die durch den Schneid- oder Biegevorgang verformt sind, richten oo) pp) qq) rr) ss) b) maschinelle Werkstoffbearbeitung aa) Werkzeuge und Kühlschmiermittel unter Berücksichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffes sowie Maschinen und Hilfsmittel auswählen bb) Drehzahl, Vorschub und Schnitttiefe an Bohrmaschinen unter Berücksichtigung des Werkstoffes mit Hilfe von Tabellen ermitteln und einstellen cc) Bohrer und Senker mit Bohrfutter und Spannkegel spannen dd) Bohrungen und Kegelsenkungen in Blechen, Platten und Profilteilen mit handgeführten und ortsfesten Bohrmaschinen herstellen ee) Flachsenkungen mit ortsfesten Bohrmaschinen herstellen ff) Werkzeuge an Schleifblöcken scharfschleifen 4 c) Trennen von Werkstoffen aa) Profile aus Metall und Kunststoff unter Berücksichtigung des Werkstoffes mit Maschinensägen trennen bb) Profile aus Metall mit Winkelschleifer trennen cc) Profile und Platten aus Stahl durch Brennschneiden trennen d) Herstellen von mechanischen Verbindungen aa) Verbindungen mittels Schrauben, Muttern und Scheiben herstellen sowie mittels Sicherungselementen, insbesondere mit Federringen und Zahnscheiben, sichern bb) Kleber nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen sowie Klebeverbindungen zwischen gleichen und verschiedenen Werkstoffen nach Anweisungen und Unterlagen herstellen 10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 187 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 3 cc) Schweißeinrichtungen, insbesondere Handschweißtransformatoren und Schweißhilfsmaterialien, für das Schmelzschweißen auswählen sowie Einstellwerte festlegen dd) Bleche, Profile und Rohre aus Stahl im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten durch Schmelzschweißen verbinden ee) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen ff) Transportbänder im Rahmen von Reparaturarbeiten durch Kaltvulkanisieren oder Klammern instand setzen 7 Instandhalten von Werkzeugen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) a) Werkzeuge für die Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung zu Endprodukten nennen b) Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen reinigen und pflegen c) Verschleißteile von Werkzeugen auswechseln d) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren 4 8 Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken von Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8) a) betriebliche Rohstoffvorkommen erläutern b) Gewinnungstechniken von Rohstoffen anhand von Beispielen erläutern c) Rekultivierung anhand von Beispielen erläutern d) bei der Erschließung, Gewinnung und Förderung von Rohstoffen mitarbeiten e) betriebsbedingte Reinigungsarbeiten durchführen 8 9 Verarbeiten von Rohstoffen a) Verfahrenstechniken der Trocken- und Nassaufbereizu Endprodukten tung gegenüberstellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 9) b) in Aufbereitungs- oder Produktionsanlagen beim Zerkleinern, Waschen, Klassieren, Trennen sowie bei thermischen Bearbeitungsverfahren mitarbeiten c) Funktion und Einsatz von Maschinen und Anlagen für die Aufbereitung von Rohstoffen und Weiterverarbeitung zu Endprodukten nennen sowie entsprechende Maschinen und Anlagen unter Aufsicht bedienen d) Verwendung der Endprodukte erläutern 14 10 Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik (§ 3 Abs. 1 Nr. 10) a) Pneumatik und Hydraulik aa) Schalt- und Funktionspläne pneumatischer und hydraulischer Systeme lesen und skizzieren bb) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren in hydraulischen und pneumatischen Anlagen beachten und anwenden cc) Druck in pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen dd) Pneumatik- und Hydraulikschaltungen nach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften aufbauen, anschließen und prüfen 8 188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 3 b) Elektropneumatik und Elektrohydraulik aa) Schalt- und Funktionspläne von elektropneumatischen und elektrohydraulischen Systemen lesen und skizzieren bb) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden cc) elektrische Bauteile und Baugruppen anhand von Typen- und Leistungsschildern identifizieren, Bauteile und Baugruppen mechanisch montieren und demontieren dd) Funktionsfähigkeit von elektropneumatischen und elektrohydraulischen Systemen prüfen 11 Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 3 Abs. 1 Nr. 11) a) Elektrotechnik aa) einfache elektrische Schaltungsunterlagen lesen und skizzieren bb) elektrische Größen, insbesondere Strom und Spannung, mit einfachen Messgeräten messen; Messergebnisse bewerten cc) Vorschriften über das Arbeiten und Bedienen elektrischer Anlagen beachten dd) Funktionsfähigkeit elektrischer Baugruppen und elektrischer Sicherheitseinrichtungen feststellen b) Steuerungstechnik aa) Symbole zur Beschreibung von Steuerungs- und Verfahrensabläufen erklären und einfache Steuerungsaufgaben mit Funktionsplänen darstellen bb) Steuerungen auf Funktionsfähigkeit prüfen und nach Anweisung in Betrieb nehmen c) Mess- und Regelungstechnik aa) Unterscheidungsmerkmale einer Steuerung und einer Regelung erläutern sowie wesentliche Baugruppen einer Steuerung und einer Regelung zuordnen bb) Reglerarten unterscheiden cc) prinzipielle Arbeitsweise von Messwertaufnehmern erläutern dd) Messwertaufnehmer den Hauptanwendungsgebieten zuordnen ee) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren bei radiometrischen Messeinrichtungen anwenden ff) 12 Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 12) Einrichtungen zur Regelung von Prozessabläufen unter Anleitung bedienen 10 a) Gewinnung Gewinnungsmaschinen und -einrichtungen nach Anweisung bedienen b) Förderung und Transport aa) Transportsysteme innerhalb der Rohstoffförderung unterscheiden bb) Förderanlagen und Transportsysteme nach Anweisung bedienen cc) Zusammenwirken von Gewinnung und Förderung innerhalb eines Produktionsablaufes erläutern 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 189 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 3 13 Verfahrensabläufe (§ 3 Abs. 1 Nr. 13) a) bei mechanischen Verfahrensabläufen, insbesondere Zerkleinern und Klassieren, mitarbeiten b) bei den thermischen Verfahrensabläufen, insbesondere Trocknen und Wärmebehandlung, mitarbeiten 8 14 Produktions- und Prozesssteuerung (§ 3 Abs. 1 Nr. 14) a) Produktionssteuerung aa) Materialfluss bei der Erzeugung von Steine- und Erdenprodukten erläutern bb) Zusammenhänge im Produktionsablauf darstellen cc) Methoden der Datenerfassung und -verarbeitung für die Produktionssteuerung erläutern dd) Mess-, Überwachungs- und Kommunikationseinrichtungen bedienen ee) Störungen im Materialfluss erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung veranlassen ff) Produktionsdaten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung weiterleiten 7 gg) Produktionsprotokolle handhaben b) Prozesssteuerung aa) Aufgaben und Verfahren der Steuerung von Aufbereitungs- und Produktionsprozessen von Steinen und Erden erläutern bb) Darstellungen zur Prozesssteuerung lesen cc) Prozessabläufe überwachen und steuern dd) Prozessdaten zur Kontrolle und Steuerung von Prozessabläufen beurteilen und bei Abweichungen von den Sollwerten korrigierende Maßnahmen ergreifen ee) Betriebsdaten verarbeiten 15 Instandhalten von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 15) a) Produktionseinrichtungen nach Inspektions-, Wartungs- und Betriebsanleitung unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften inspizieren und warten b) Funktionsfähigkeit von Maschinenelementen beurteilen und schadhafte Teile auswechseln c) Auswirkungen von Verschleiß und anderen Einwirkungen auf den Betriebszustand feststellen, Folgen beurteilen d) Instandsetzungsmaßnahmen durchführen 16 Lagern und Entsorgen (§ 3 Abs. 1 Nr. 16) a) Lagerung Einrichtungen zur Lagerung von Rohstoffen, Teilund Fertigprodukten bedienen und überwachen b) Entsorgung aa) Betriebsstoffe, Hilfsstoffe und Chemikalien unterscheiden und der Entsorgung zuführen bb) betriebsübliche Gefahrstoffe unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen zwischenlagern und deren Entsorgung veranlassen 4 4 7 190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 3 Abs. 2 A. Fachrichtung Baustoffe Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 2 4 3 Lfd. Nr. 1 Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) a) Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten c) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen einschätzen und melden d) Ursachen von technischen Störungen in Produktionsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben 2 2 Instandsetzen von Maschi- a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demonnen und Anlagen tieren, instand setzen und betriebsfertig montieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 b) instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Buchstabe b) Funktion prüfen c) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, Mängel durch Instandsetzen beheben festgestellte 8 3 Probenehmen und Durch- a) Probenahme führen von Maßnahmen zur aa) geeignete Probenahmeverfahren unter BerückQualitätssicherung sichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 lich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher Buchstabe c) Gegebenheiten auswählen bb) Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften nehmen cc) Funktion von automatischer Probenahmeeinrichtung überwachen dd) automatische Probenahmeeinrichtungen warten und instand halten b) Aufbereitungsanalytik aa) Proben unter Berücksichtigung des jeweiligen Analyseverfahrens vorbereiten bb) physikalische Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von: ­ ­ ­ ­ ­ Feuchte Kornverteilung spezifischer Oberfläche Dichte Schüttgewicht 4 cc) chemisch-mineralogische Analysen zur Bestimmung der Elementzusammensetzung durchführen dd) anwendungstechnische Untersuchungen der Baustoffe hinsichtlich ­ ­ ­ ­ Verarbeitbarkeit Festigkeit Dauerhaftigkeit Maßtoleranzen 12 durchführen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 191 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 3 ee) Hilfsstoffe, insbesondere Gefahrstoffe bei der Durchführung von Analysen unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Vorschriften handhaben c) Prozesssteuerung aa) Analyseergebnisse protokollieren, vergleichen und bewerten bb) Steuerungseingriffe aufgrund der Analyseergebnisse veranlassen 4 Überwachen verfahrensund fertigungstechnischer Abläufe von Brenn- und Veredelungsprozessen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) a) verfahrenstechnische Teilschritte und die zugehörigen Anlagen nennen und ihr Zusammenwirken sowie ihre Auswirkungen anhand von betrieblichen Beispielen erläutern b) chemische, physikalische und mineralogische Vorgänge in den einzelnen Teilschritten erläutern c) Anlagen unter Anleitung im Normalzustand mit Hilfe der installierten Regelkreise und unter Umgehung der Regelkreise fahren und überwachen d) Anlagen aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an- und abfahren e) Betriebsstörungen in Anlagen erkennen und geeignete Maßnahmen zur Überprüfung in ungestörtem Betriebszustand einleiten f) Möglichkeiten des Abschaltens von Anlagen zum Anlagenschutz nennen 5 Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Baustoffen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) a) Mischeinrichtungen für auftragsbezogene Mischprodukte bedienen b) Lagerarten der Fertigprodukte nennen c) Versandarten für Fertigprodukte nennen d) Abfüll- und Palettieranlagen für Sackware bedienen e) Wäge- und Beladeeinrichtungen für Loseware bedienen f) Einsatzbereiche von Zement, Kalk/Dolomit und Gips in der Grundstoff- sowie Bauindustrie erläutern B . F a c h r i c h t u n g Tr a n s p o r t b e t o n Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 2 4 3 8 10 8 Lfd. Nr. 1 Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) a) Bindemittel, Zuschlagstoffe, Zusatzstoffe, Zusatzmittel und Wasser mengen- und zeitabhängig abrufen b) Aufträge nach Liefertermin, Liefermenge, Lieferfolge, Transportmittel, Fahrwege und Witterung sowie unter Berücksichtigung der Straßenverkehrsordnung disponieren c) Zusatzleistungen durch Bereitstellung von Betonpumpen und Güteüberwachung disponieren 12 192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 3 d) Verwendungsbereiche von Transportbeton und Werkfrischmörtel erläutern e) Materialbewegungen erfassen f) Versandpapiere und Lieferscheine erstellen 2 Herstellen von Transportbeton (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) a) Maschinen und Anlagen auf Funktionsfähigkeit überprüfen b) Transportbeton nach vorgegebenen Rezepturen EDV-unterstützt herstellen c) Maschinen und Anlagen reinigen und warten d) Reparaturen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen durchführen e) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzen beheben 3 Herstellen von Werkfrischmörtel (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) a) Maschinen und Anlagen auf Funktionsfähigkeit überprüfen b) Werkfrischmörtel nach vorgegebenen Rezepturen EDV-unterstützt herstellen c) Maschinen und Anlagen reinigen und warten d) Reparaturen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen durchführen e) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzen beheben 4 Probenehmen und Durch- a) Grundlage der Betontechnologie unter Berücksichtiführen von Maßnahmen zur gung der DIN-Normen ,,Beton und Stahlbeton", Qualitätssicherung ,,Prüfverfahren für Beton" und ,,Güteüberwachung" (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 erläutern Buchstabe d) b) Sieblinien unter Berücksichtigung der Ausgangsstoffe zur Herstellung des Endproduktes erstellen c) Eignungsprüfungen durchführen Nachbehandlung des Endproduktes einschließlich 12 10 12 d) Mischwerkzeuge in Transportbeton-Werken sowie die Mischspiralen der Fahrzeuge überprüfen e) Dosiereinrichtungen auf Abweichungen überprüfen und nachjustieren f) Ursachen von technischen Störungen in Mischanlagen und Fördergeräten systematisch ermitteln und Störungen beseitigen 5 Wiederaufbereiten von Restbeton und Restmörtel (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e) a) Wiederaufbereitungsanlage auf Funktionsfähigkeit prüfen und in Betrieb nehmen b) Wiederaufbereitungsanlage nach Inspektions-, Wartungs- und Betriebsanleitungen inspizieren und warten c) Ursachen von technischen Störungen systematisch ermitteln, beheben oder beheben lassen d) zurückgewonnene Stoffe auf Wiederverwendung durch Sichtkontrolle überprüfen 6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 C. Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind 193 Lfd. Nr. Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 3 1 Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) a) Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten c) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen einschätzen und melden d) Ursachen von technischen Störungen in Produktionsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben 2 2 Instandsetzen von Maschi- a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demonnen und Anlagen tieren, instand setzen und betriebsfertig montieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 b) instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Buchstabe b) Funktion prüfen c) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzen beheben 8 3 Probenehmen und Durch- a) Probenahme führen von Maßnahmen zur aa) Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung Qualitätssicherung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsis(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 tenz und Körnung sowie örtlicher GegebenBuchstabe c) heiten auswählen bb) Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften nehmen cc) Funktion automatischer tung überwachen b) Aufbereitungsanalytik aa) Proben unter Berücksichtigung des Analyseverfahrens vorbereiten bb) Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von: ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ Feuchte Reinheitsgrad Weißgehalt Abbindezeit Festigkeit Maßtoleranz Dichte Kornverteilung (Siebanalyse) Probenahmeeinrich- 4 12 4 Überwachen verfahrensund fertigungstechnischer Abläufe von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d) a) verfahrenstechnische Teilschritte und die zugehörigen Anlagen nennen, ihr Zusammenwirken sowie ihre Auswirkungen anhand von betrieblichen Beispielen erläutern b) chemische, physikalische und mineralogische Vorgänge in den einzelnen Teilschritten erläutern c) Prozesstechnik erläutern d) Zusammenwirken der einzelnen Teilschritte für Teilanlagen und Gesamtanlagen im Gesamtprozess erläutern 8 194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 3 e) Anlagen unter Anleitung im Normalzustand mit Hilfe der installierten Regelkreise und unter Umgehung der Regelkreise fahren und überwachen f) fertigungstechnische Anlagen für die Teilprozesse erläutern g) Anlage aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an- und abfahren h) Betriebsstörungen in den Anlagen erkennen und Maßnahmen zur Überführung in einen ungestörten Betriebszustand einleiten i) Möglichkeiten des Abschaltens der Anlagen zum Anlagenschutz nennen 5 Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Gipsplatten oder Faserzement (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe e) a) Lagerarten der Fertigprodukte nennen b) Versandarten für Fertigprodukte nennen c) Abfüll- und Palettieranlagen für Sackware und Platten bedienen d) Mischeinrichtungen für Mischprodukte bedienen e) Wäge- und Beladeeinrichtungen für Loseware bedienen f) Logistik des Versandes erklären g) Bestand von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Fertigprodukten führen D. Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 2 4 3 10 8 Lfd. Nr. 1 Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) a) Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten c) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen einschätzen und melden d) Ursachen von technischen Störungen in Produktionsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben 5 2 Instandsetzen von Maschi- a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren nen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 b) instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Buchstabe b) Funktion prüfen c) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzen beheben 8 3 Probenehmen und Durch- a) Probenahme führen von Maßnahmen zur aa) Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung Qualitätssicherung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsis(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 tenz und Körnung sowie örtlicher GegebenBuchstabe c) heiten auswählen 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 195 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 3 bb) Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften nehmen cc) Funktion automatischer Probenahmeeinrichtungen überwachen b) Aufbereitungsanalytik aa) Proben unter Berücksichtigung des Analyseverfahrens vorbereiten bb) Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von: ­ Feuchte ­ Sandreinheit ­ Abbindezeit ­ Festigkeit ­ Maßtoleranz ­ Dichte ­ Litergewicht ­ Kornverteilung (Siebanalyse) 4 Überwachen verfahrensund fertigungstechnischer Abläufe von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe d) a) verfahrenstechnische Teilschritte nennen und ihre Auswirkungen erläutern b) chemische, physikalische und mineralogische Vorgänge in den einzelnen Teilschritten erläutern c) Aufbereitung und Formgebung aa) Rohstoffe kontrollieren bb) Anlagen zur Aufbereitung bedienen und warten cc) Mischvorgänge überwachen und steuern dd) Schneidemaschinen für Porenbeton oder Pressen für Kalksandsteine einrichten, bedienen und warten d) Autoklavieren aa) Reaktionsvorgänge in Autoklaven erläutern bb) Dampfhärteanlage bedienen, steuern und warten e) Bewehrungsfertigung aa) Bewehrungskörbe auftragsgemäß herstellen bb) Korrosionsschutz aufbringen f) Nachbehandlung aa) Bauelemente durch Sägen, Bohren und Fräsen nachbearbeiten bb) Bauelemente beschriften und imprägnieren cc) Bauelemente zu komplexen Bauteilen verbinden g) Anlagen aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an- und abfahren h) Betriebsstörungen in den Anlagen erkennen und geeignete Maßnahmen zur Überprüfung in einen ungestörten Betriebszustand einleiten i) Möglichkeiten des Abschaltens der Anlagen zum Anlagenschutz nennen 5 Versandvorbereiten und Verladen von Kalksandsteinen oder Porenbeton (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe e) a) b) c) d) Endprodukte zulassungsgerecht kennzeichnen Lagerarten der Fertigprodukte nennen Logistik des Versandes erklären Bestand von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Fertigprodukten führen e) Artikel nach Verladeprogramm verladen f) Einsatzbereiche von Kalksandsteinen und Porenbeton im Bauwesen unter Berücksichtigung der Montageverfahren erläutern 12 10 5 8 196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 E. Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 2 4 3 Lfd. Nr. 1 Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) a) Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten c) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen einschätzen und melden d) Ursachen von technischen Störungen in Produktionsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben 2 2 Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b) a) Ziele, Aufgaben, Bedeutung und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung beschreiben b) Steuereinrichtungen einstellen und bedienen, Betriebsdaten erfassen c) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Fehler melden, beseitigen oder deren Beseitigung veranlassen d) Prüfvorschriften und Dokumentationen anwenden, Anweisungen der Qualitätssicherung einhalten 6 3 Probenahme und Probenanalyse (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c) a) Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes bestimmen b) Proben unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen nehmen c) Funktion automatischer Probenahmeeinrichtungen überwachen und instand halten d) Proben unter Berücksichtigung des jeweiligen Analyseverfahrens vorbereiten e) Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von: ­ Feuchte ­ Kornverteilung ­ spezifischer Oberfläche ­ Dichte ­ Schüttgewicht ­ Festigkeit ­ Abbindezeit f) automatische Analysegeräte überwachen und instand halten 10 4 Instandsetzen von Maschi- a) Maschinen und Anlagenteile nach Vorgabe demonnen und Anlagen tieren, instand setzen und betriebsfertig montieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 b) instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Buchstabe d) Funktion prüfen c) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzen beheben oder beheben lassen 8 5 Herstellen unterschiedlicher Betonsorten (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe e) a) Mischanlage auf Funktionsfähigkeit überprüfen b) Mischanlage mit Bindemittel, Zugschlagstoffen, Zusatzmittel und Wasser beschicken c) Beton nach produktspezifischen Rezepturen mischen d) Mischanlage reinigen und instand halten 6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 197 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 3 6 Herstellen und Prüfen von vorgefertigten Betonerzeugnissen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe f) a) Betonstahl für die produktspezifischen Bewehrungen be- und verarbeiten b) Maschinen und Anlagen auf Funktionstüchtigkeit überprüfen c) Bewehrung und Einbauteile nach technischen Unterlagen in die Formen einbringen d) Produktqualität nach Augenschein beurteilen e) vorgefertigte Betonerzeugnisse produktspezifisch, insbesondere auf Maßhaltigkeit und Festigkeit, prüfen f) Maschinen und Anlagen reinigen und instand halten 16 7 Vorbereiten des Versandes a) Bestände, insbesondere von Rohstoffen, führen und Verladen vorgefertigter b) vorgefertigte Betonerzeugnisse ihren VerwendungsBetonerzeugnisse bereichen zuordnen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 c) Produkte anforderungsgemäß kennzeichnen und Buchstabe g) versandfertig machen d) Produkte produktspezifisch transportieren, lagern und verladen 4 F. F a c h r i c h t u n g A s p h a l t t e c h n i k Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 2 4 3 Lfd. Nr. 1 Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a) a) Verwendungsbereiche von Asphalt im Straßen- und Hochbau unterscheiden b) Bindemittel, Additive und Mineralstoffe mengen- und zeitabhängig abrufen c) Aufträge unter Beachtung von Lieferterminen, Liefermengen, Lieferfolge, Transportmitteln, Fahrwegen und Witterung disponieren d) Materialbewegungen erfassen e) Versandpapiere und Lieferscheine erstellen 10 2 Herstellen von Walzasphalt a) Maschinen und Anlagen auf Vollständigkeit und und von Gussasphalt Funktionsfähigkeit überprüfen (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 b) Ursachen von technischen Störungen systematisch Buchstabe b) ermitteln, beheben und beheben lassen c) Walzasphalt und Gussasphalt, insbesondere unter Verwendung von Ausbauasphalt, nach vorgegebenen Sollzusammensetzungen herstellen d) Schaufellader bedienen e) Maschinen und Anlagen reinigen und warten f) Instandhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen durchführen g) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzen beheben 21 198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 3 3 Einbauen von Walzasphalt und von Gussasphalt (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe c) a) Verfahren zum Einbau von Walzasphalt und von Gussasphalt unterscheiden b) Walz- und Gussasphalt einbauen c) eingebauten Walz- und Gussasphalt beurteilen 6 4 Probenehmen und Durch- a) Anforderungen an zu verwendende Stoffe und Proführen von Maßnahmen zur dukte unterscheiden Qualitätssicherung b) Eigenschaften von Mineralstoffen, Bitumen, Zusatz(§ 3 Abs. 2 Nr. 6 stoffen, Straßenausbaustoffen und Asphalt, insbeBuchstabe d) sondere nach Vorschriften, bewerten c) Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes auswählen d) Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften entnehmen e) Eigenüberwachungsprüfungen durchführen und beurteilen f) Anlageneinstellung vor der Herstellung von Produkten kontrollieren g) Prozessdaten bei der Herstellung von Produkten kontrollieren h) Korrekturen an Anlagen vornehmen i) Dosiereinrichtungen auf Abweichungen überprüfen, Kalibrierung durchführen 15