Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 13 vom 31.03.2004  - Seite 461 bis 461 - Dritte Verordnung zur Änderung der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004 461 Dritte Verordnung zur Änderung der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 Vom 25. März 2004 Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 223 Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG und nach Anhörung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost: Artikel 1 Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 Die Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 vom 23. Juni 2000 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Februar 2003 (BGBl. I S. 299), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden vor dem Wort ,,Beamten" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten beträgt im Durchschnitt 34 Stunden in der Woche. (2) Mit Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern kann die regelmäßige Arbeitszeit verlängert werden, wenn dafür besondere Bedürfnisse in bestimmten Dienstzweigen oder bei bestimmten Bedienstetengruppen bestehen. Die so verlängerte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung in ihrer jeweiligen Fassung festgelegte regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreiten." 3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden vor den Wörtern ,,dem Beamten" die Wörter ,,der Beamtin oder" eingefügt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Wort ,,jeden" die Wörter ,,jede beteiligte Beamtin oder" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 5 werden vor dem Wort ,,Arbeitnehmer" die Wörter ,,Arbeitnehmerinnen und" und vor dem Wort ,,Beamten" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. c) In Absatz 3 werden vor dem Wort ,,Beamte" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 25. März 2004 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel